Amtrvertündigungrblatt
für die Provinzialdirektion Oberhessen und für das ttreiramt Gießen.
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Nr. 44 IS. Juni 191«
Inhalts-Uebersicht: Verwertung von Militärgut. - Gebühren der Schornsteinfeger. - Wahlen der Bürgermeister. - Wahlen zum Kreistag. - Erwerbslosenfürsorge. — Fürsorge für die aus Tlsast-Lothringen Vertriebenen. — Schweinepest und Hühnerpest. — Dienstnachrichten des Kreisamts.
Aurführungrbestimmungen
im: Verordnung, betreffend die Verwertung von Militär gut. Vom 26. Mai 1919.
Artikel 1.
Zu rechtsgeschäftlichen Verfügungen über MiütarPlt^gemaß 8 1 der Verordnung vom 23. Mai 1919 (Rnchs-Gesetzbl. S. 477) sind neben dem Reichsschatzministerium selbst „
a) seine, sämtlichen Zweigstellen tm Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit,
b) die aus anliegender Liste*) ersichtlichen Behörden und Organisationen im Rahmen der ihnen durch besondere Regelung übertragenen Befugnisse zur Verwertung der darin bestimmten Gegenstände ermächtigt.
*i Tie Liste ist hier nicht mit abgedruckt.
Verordnung
betreffend die Verwertung von Militärgut. Vom 23. Mai 1919.
Auf Grund des Gesetzes über eine vereinfachte Form der Gesetzgebung für die Zwecke der liebergangswirtschaft vom 17. April 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 394) wird unter Zustimmung des Staa- tenausschusses und der Kommission der Nationalversammlung folgendes angeoronet:
§ 1. Zu rechtsgeschäftlichen Verfügungen ^über Militärgut sind nur das Reichsschatzministerium oder solche Stellen berechtigt, die vom Reickisschatzministerium hierzu ausdrücklich ermächtigt sind: der Ermächtigung bedarf es auch für Veräußerungen, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung erfolgen.
An Gegenständen, die von anderen Stellen ohne Einverständnis des Reichsschatzministeriums veräußert iverden, werden Eigentumsoder andere Rechte nicht erworben. Dies gilt nicht, soweit von einem Gewerbetreibenden Gegenstände des täglichen Bedarfs innerhalb der von ihm regelmäßig geführten Warengruppen zum eigenen Gebrauch oder Verbrauch des Erwerbers versäußett werden.
-§ 2. Militärgut im Sinne der Verordnung sind alle im Besitze von Heeres- und Marinebehörden befindlichen beweglichen Gegenstände aller Art sowie solche Gegenstände, hie sich als der Heeres- oder Marineverwaltung gehörig oder für sie beschlagnahmt oder angefordert im Besitz oder Gewahrsam anderer Behörden oder von Privatpersonen befinden. Als Militärgut gelten ferner solche Gegenstände, die von dm Zittilverwaltungm der von beit deutschen Truppen besetzten oder besetzt gewesenen Gebiete und deren Organisationen erworben worden sind.
§ 3. «Gegenstände, die ausschließlich militärischen Zwecken dienen, sowie andere Gegenstände, die aus Beständen der Heeres- oder Marineverwaltung stammen oder deren Herkunft aus solchen Beständen dm Umständen nach anzunehmen ist, gelten auch im Privatbesitz als der Heeres- oder Marineverwaltung gehörig, es sei denn, daß der Erwerb des Eigentums nachgewiesen wird oder daß es sich um militärische Bckleidungs- oder Ausrüstungsstücke zum persönlichen Gebrauche des Besitzers handelt. ,,
§ 4 Tas Reichsschatzministerium ist ermächtigt, Mrlrtargut (ß§ 2, 3), das im Privatbesitze vorgefunden oder von unbefugter öeitc Mrückgehalten wird, sicherzustellen und der Verwertung zuzuführen. In Ansehung bestehender Rechte «tritt an die stelle der verwetteten Gegenstände der Erlös; weitergeheude L>chaden- ersatzansprüche bleiben unberührt.
§ 5 Wer nach dem 31. Oktober 1918 Eigentum, Besitz oder Gewahrsam an Militärgnt erlangt hat, ist dem Reichsschatzmini- stcrium gegenüber aus Aufforderung der zuständigen Stelle zur Auskunft darüber verpflichtet, welche Arten von Militärgut, m welchen Mengen, von wem, wie und zu welchen Preisen er sie erworben hat, wieviel er davon noch im Eigentume, Besitz oder Gewahrsam hat und wo sich diese Gegmstände befinden, sowie welche Mengen und an wen, wie und zu welchen Preisen er sie
§^6 Wer die ihm gemäß § 5 obliegende Auskunftspflicht vorsätzlich verletzt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu hunderttausend Mark oder mit enter dieser Strafen bestraft. .. . ,
§ 7. Tas Reickissch-itzminifterium wird ermächtigt, die erforderlichen Äussührungsbestimmungen zu treffen. t
8 8. Tiefe Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft und mit Ablauf des Jahres 1920 außer Kraft.
Berlin, den 23. Mai 1919.
Tas Reichsministerium. Scheidemann.
Artikel 2.
Zu Organen des Reichsschatzministeriums, die im Sinne des § 4 der Verordnung oom 23. Mai 1919 ermächtigt sind, Militär- gut unmittelbar in Besitz zu nehmen, werden neben der Abteilung III des Reichsschatzministeriums (.Reichsverwertungsamt) deren Zweigstellen und vom Reichsschatzmintstettum mit besonderer Voll- macht versehene Persönlichkeiten bestellt.
Ter unmittelbare Besitzer von Militärgut ist verpflichtet, die von den Organen des Reickssschatzministeriums in Besitz genommene Gegenstände pfleglich zu behandeln und zu verwahren, sich jedes fFortfchasfens dieser Gegenstände oder eigenmächtigen Veränderung an ihnen zu enthalten, sie zur llebergabe an die Organe1 desl RieichsWatzministeriums bereit zu halten und ihre Fortschaffung zu dulden, lieber die Inbesitznahme und über die Fortschaffung wird den Besitzern eine Bescheinigung ausgestellt.
Artikel 3.
Zur Einforderung von Auskünften gemäß § 5 der Verordnung vom 23. Mai 1919 sind die in dem Art. 2 anfgeführten Organe des Reichsschatzministeriums befugt. Die Aufforderung zur Erteilung von Auskünften kann sowohl schttsilich wie mündlich oder im Wege der öffentlichen Bekanntmachung erfolgen, sie verpflichtet auch zur Vorlage der Geschäftsbücher und sonstiger Urkunden sowie zur Gewährung freien Zutritts in alle Geschäftsund Lagerräume.
Artikel 4.
Tie gemäß Artikel- 2 und 3 mit der Ausübung der Rechte des' MÄchsschatzministeriums beauftragten Persönlichkeiten sind mit einem vom Reichsschatzministerium oder einer Zweigstelle ausgestellten Ausweis mit Lichtbild und eigener Unterschrift des Inhabers versehen, aus dem sich die Persönlichskeit des Inhabers sowie Art und Umfang seiner Befugnisse ergibt.
Artikel 5.
Tiefe Verordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.
Berlin, den 26. Mai 1919.
Ter Reichsschatzminifter. Gothein.
An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgern meistereien der Landgemeinden des Kreises.
Vorstehende Verordnung nebst Ausführungsbestimmungen sind ortsüblich bekanntzuwachen.
Gießen, 12. Juni 1919.
Kreisamt Gießen.
. Dr. Usinger^_____________________________
Bekanntmachung
betreffend die Gebühren der Schornsteinfeger. Vom 7. Juni 1919.
Durch den Abschluß eines Lohn- und Arbeitstarifs für das Sckornsteinfegergewerbe im Freistaat Kessen ist eine wesentliche Steigerung der Betriebsunkosten eingetreten. Mit Ermächtigung des Hessischen Gesamtmiuifteriums wird daher bis auf weiteres mit Wirkung vom 15. Juni dieses Jahres an zu den nad} unserer Bekanntmachung vom 28. September 1918 «.Reg.-Bl. S. 219) zu erhebenden Feggebühren ein Teu e r u n g s z u s ch la g von 40 vom Hundert festgesetzt.
Für Fegungen, die auf Wunsch des Bestellers in Ueberstunden, als Nacht- ober Sonntagsarbeften im Sinne des Lohn- und Arbeitstarifvettrages vorgenommen werden, sowie für Fegungen, die mit besonderer Arbeitserschwerung verbunden sind, ist der Schornsteinfegermeister berechtigt, einen weiteren Zuschlag vvu 10 vom Hundert in Anrechnung zu bringen.
D ar m ft a d t, den 7. Juni 1919.
Hessisches Ministerium des Innern. Dr. Fulda.
An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Vorstehende Bekanntmachung ist ortsüblich zu veröffentlichen. Gießen, den 12. Juni 1919.
Kreisamt Gießen.
Dr. Usinger.
Betr.: Tie Wahlen der Bürgermeister und der Beigeordneten in den Landgemeinden des Kreises.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Anläßlich der bevorstehenden Wahlen der Bürgermeister und Beigeordneten in den Landgemeinden des Kreises weisen wir auf


