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B etr.: Verteilungsstellen; hier Rückführung von Gütern.
An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürger- meistereien der Landgemeinden des Kreises.
Nach Nr. VI des Trierer Abkommens zur Verlängerung des Waffenstillstandes vom 16. Januar 1919 sind solche landwirtschaftlichen Maichinen und Geräte, die in den besetzt gewesenen Gebieten Belgiens und Nordfrankreichs beschlagnahmt oder fortgenoMinen und nach Teutschiband überführt worden waren, der Entente zur Verfügung zu stellen. Jur Durchführung dieses Abkommens sind die Verordnungen der Reichsregierung vvm 1. Februar und! 28. März 1919 (Reichs-Gesetzbl. 1919, S. 143 und S. 349) ergangen. Nach 8 2 der Verordnung vvm 28. März 1919 waren diejenigen Personen, die mit Beginn 'des 31. Januar 1919 Eigentümer, Besitzer oder Gewahrsaminhaber dieser Gegenstände waren, desgleichen die zu irgendeiner Zeit Eigentümer, Besitzer oder Gewahrsaminhaber dieser Gegenstände gewesen sind und sie zerstört oder ins Ausland gebracht haben, verpflichtet, hiervon unverzüglich, spätestens bis zum 20. April 1919 bei der Reichsentschädigungskommission, Maschinenabteilung, in Berlin W10, Viltoriastraße 34, unter Bezeichnung der Eigentumsverhältnisse Anzeige zu erstatten.
Wir sehen der Feststellung entgegen, ob Landwirten landwirtschaftliche Maschinen fremder Herkunft während oder nach dein Kriege zur Verteilung überwiesen worden sind.
Gießen, den 8. Juli 1919.
Kreisamt Gießen. ______________I. V.: Langer mann.______________
Bekanntmachung.
Betr.: Tie Ausführung von Vermessungsarbeiten für Rechnung der Gemeinden.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Tiejenigen von Ihnen, die unsere Verfügung vom 31. Dezember 1918, Kreisblatt Nr. 1 vom 3. Januar, noch nicht erledigt haben, werden an die alsbaldige Erledigung erinnert..
Gießen, den 3. Juli 1919.
Kreisamt Gießen.
______________I. V.; Langer mann.______________
Bekanntmachung^
Betr.: Rotlauf bei einem verendeten Schwein des Heinrich Klingelhöfer, Oppenrod.
Bei einem verendeten Schwein des Heinrich Klingelhöfer zu Oppenrod wurde die Rotlaufseuche festgestellt. Gehöftsperre ist angeordnet.
Gießen, den 4. Juli 1919.
.Kreisamt Gießen. I. V.: Langermann.
Bekanntmachung.
Be tr.: Feldbereinigung Heuchelheim.
In der Zeit vom 23. Juli bis einschließlich 5. August 1919 liegt auf dem Amtszimmer der Bürgermeisterei Heuchelheim während der Geschäftsstunden der Beschluß der Vollzugskommissivn vom 1. Jiulr 1919 über die für den 1. Oktober 1919 vorgesehene Erhebung eines Teils der Feldbereinigungstosten zur Einsicht der Beteiligten offen.
Einwendungen hiergegen sind bei Meidung späteren Ausschlusses während der Ofsenlegungszeit bei der Bürgermeisterei Heuchelheim schriftlich einzureichen.
Friedberg, den 2. Juli 1919.
Ter Hessische Feldbereinigungskommissär. _____________Schnittspahn, Regierungsrat._____________
Bekanntmachung.
Betr.: Feldbereinigung Kesselbach; hier: Has topographische Güterverzeichnis.
In der Zeit vom 9. bis einschließlich! 23. Juli 1919 liegt auf der Bürgermeisterei Kesselbach
das topographische Güterverzeichnis nebst alphabetischem Namensverzeichnis zur Einsicht der Beteiligten offen.
Einwendungen hiergegen sind bei Meidung des Ausschlusses während der Offenlegungsfrist bei der Bürgermeisterei Kesselbach schriftlich' und mit Gründen versehen einzureichen.
Friedberg, den 28. Juni 1919.
Ter Hessische Feldbereinigungskommissär. __________________Dr. I a n n, Regierungsrat.__________________
Bekanntmachung.
Betr.: Feldbereinigung Lang-Göns.
In der Zeit vom 24. bis einschließlich 31. Juli 1919 liegt werktags aus der Bürgermeisterer Lang-Göns ein Verzeichnis von Pachtentschädigungen für das Jahr 1919 infolge Verschlei- sungen in den Wiesen der Fluren II, III, IV, VII, XIV, XV XVII und XXV zur Einsicht der Beteiligten offen.
Einwendungen hiergegen sind bei Meidung des Ausschlusses während der Offenlegung bei der Bürgermeisterei Lang-Göns schriftlich einzureichen. •
Friedberg, den 5. Juli 1919.
Ter Hessische Feldbereinigungskommissär.
Schnittspahn, Regierungsrat.
Ortssatzung
die Benutzung der automatischen Viehnmge der Gemeinde Alten-Buseck betrefferrd.
Auf Beschluß der Gemeindevertretung der Gemeinde Alteu- Buseck wird nach Anhörung des Kreisausschüiies des Kreises Gießen wird mit Genehmigung des Ministeriums des Innern Dom 6. Mai 1919 zu Nr. M. d. I. 8973 nachstehende Ortssatzung erlassen: (
8 1. Alle zur Verwiegung gebrachten Gegenstände mühen durch einen verpflichteten Wiegemeister gewogen werden. Außer diesem hat Niemand das Recht auf der Wage zu wiegen.
8 2. Der Wiegemeister oder dessen Stellvertreter haben der ihnen zu gehenden Aufforderung zum Wiegen alsbald Folge zu leisten. Tie Aufforderung hat von den Beteiligten direkt an den Wiegemeister zu geschehen.
8 3. Ter Wiegemeister oder der Stellvertreter hat über die vorgenommenen Verwiegungen ein Tagebuch zu führen das enthalten muß: Namen des Käufers! und Verkäufers, Datum der Verwiegung, Art und Gewicht des' gewogenen Gegenstandes und Betrag der erhobenen Gebühren.
8 4. Ter Wiegemeister hat dem Käufer oder Verläufer einen Abdruck der automatischen Wage über das Gewicht des gewogenen Gegenstandes auszuhändigen.
8 5. Die Wiegegebühren sind nach erfolgter Veriviegung an deir Wiegemeister zu entrichten.
8 6. Am Schlüsse eines jeden halben Jahres hat der Wiegemeister daS Tagebuch« abzuschließen, einen Auszug über die im verflossenen Halbjahr gewogenen Gegenstände zu fertigen und der Bürgermeisterei mit dem Tagebuch zwecks Vergleichung vorzulegen. Die erhobenen Wiegegebühren werden bann dem Gemeinde-Einnehmer in Einnahme angewiesen und von dem Wiegemeister an) denselben ausbezahlt.
8 7. Ter Wiegemeister erhält an Vergütung für jedes Stück Großvieh 15 Pfennig und für jedes Stück Kleinvieh 10 Pfennig aus dec Gemeindekasse zurückvergütet. Für jeden sonstigen verwogenen Gegenstand erhält der Wiegemeister eine Vergütung von 10 Pfennig, die von demselben von den Beteiligten direkt zu erheben ist.
8 8. Ter Wiegemeister und dessen Stellvertreter werden von dem Ortsvorstand auf Widerruf ernannt und vvm Kreisamt verpflichtet; sie unterliegen als Gemeindebamte den für solche gelten-! den Disziplinarvorschriften.
8 9. Tiefe Ortssatzung tritt mit dem 16. Juli 1919 in Kraft.
Alten-Bus eck, am 26. SOtai 1919.
Bürgermeisterei Alten-Buseck.
Rau, Beigeordneter.
Gebührentarif.
Gemäß Artikel 187 der Landgemeinde-Ordnung mit Genehmigung des Ministeriums des Innern vom 6. Mai 1919 zu 9Zt. M. b. I. 8973.
1. für Kleinvieh (Schweine, Schüfe, Kälber usw.) von jedem Stück 20 Pfennig,
2. für Großvieh (Ochsen, Kühe, Rinder usw.) für jedes Stück 30 Pfennig,
3. für jeden anderen zur Verwiegung kommenden Gegenstand (Frucht, Kartoffeln usw.) bis zu 3 Zentner 15 Pfennig.
Für jeden weiteren Zentner 3 Pfennig.
Bekanntmachung.
Betr.: Tie Gemcindeviehwage zu Ober-Bessingen.
Mit Genehmigung des Ministeriums des Innern vom 2. Juni 1919 zu Nr. M. d. 1.11 376 und 'unter Zustimmung des Kreis- ausschufses des Kreises Gießen wird das Statut, die Benutzung der Gemeindeviehwage zu Ober-Bessingen betrefferrd, vom 8. Juli 1890 wie folgt geändert:
1. 8 5 wird aufgehoben.
2. an seine Stelle tritt nachstehender Gebührentarif.
Tie Aenderungen treten mit Wirkung vom 1. August 1919 in Kraft.
Ge b ü hre n t ar i f.
An Gebühren werden gemäß Artikel 187 der Landgemeindeordnung mit Gcnehnligung des Ministeriums des Innern voni 2. Juni 1919 Nr. 11376 erhoben:
1. von jedem Stück Vieh oder Gegenstand bis zu
100 Kilogramm 15 Pf.
2. von jedem Stück Vieh oder Gegenstand über
100 Kilogramm aufwärts 30 Pf.
Ober-Bessingen, den 8. Juli 1919.
Bürgermeisterei Ober-Bessingen.
I. V.: Dame r.
Dienstnachrichten des Kreisamtes.
Balthasar Hill gärtner von Kessel buch wurde als Polizeibien er für diese Gemeinde üblich verpflichtet.
Druck der Brühl'sche» Universitäts-Buch- und Steindruckerci. R. Lange, Gießen.
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