Ausgabe 
15.7.1919
 
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Amkverliindigungrblatt

für die provinzialdirektion Gberheffen und für das Kreisamt Gietzen.

Erscheint nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag u. Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen MK. 2.50 Vierteljahr!. Postzeitungsliste Nr.

äüTäs 15. Juli 1»1»

3nbalts Uebcrficbt' Verland von roten Möhren und Karotten. - Anfertigung von Fahrraddecken und Fahrradschläuchen. - Verarbeitung von Glimmer. - Bekanntmachung des hessischen Gesamtministeriums. - Beschaffung von Betten für Kriegsbeschädigte und ^legshmterbl,ebene. - Rückführung von Gütern. - Dermessungsarbeiten. - Rotlauf. - Feldbereinigungen. - Gemeindemehwage in Alten-Buseck u. Ober-Besstngen.

Dienstnachrichten des Kreisamts.

Verordnung *

über den Versand von roten 'Möhre« unb Karotten aller Art.

Auf Grund der 88 4 und 7 der Verordnung über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom 3. April 1917 (R.-G.-Bl. S. 307) wird

Rote Möhren und Karotten aller Art dürfen mit Kraut nicht in den Handel gebracht iverden. Soweit die Beförderung von der Erzeugerstelle auf kurze Entfernung mit Fuhrwerk oder aus andere Weise, ledvch nicht mit der Bahn, an die Absatzstelle, msbesondere aus öffentliche Äöärkte erfolgt, ist der Absatz mit Kraut bis auf rveiteres zugelassen.

82. Zuwiderhandlungen werden gemäß 8 16 der Verordnung über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom 3. April 1917 mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mart oder mit einer dieser Stvasen bestraft. Auch kann aus Einziehung der Vorräte erkannt werden, aus die sich die straf­bare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. . ... .

§ 3. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 20. Juli 1918 .Reichsanzeiger 148 vom 26. Juli 1918) außer Kraft.

Berlin, den 22. Juni 1919.

Reichsstelle für Gemüse und Obst.

Der Vorsitzende: v. Tilly.

Die Hessische Landes-Gemüseslelle,. Verwaltungsabteilung

au die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Landes.

Unter Hinweis auf vorstehende Verordnung ersuchen mir Cie, deren Inhalt in Ihren Gemeinden ortsüblich, bekannt machen zu lassen. __

Mainz, den 30. Juni 1919.

Hessische Landes-Gemüsestelle, Verwaltungsabteilung.

Ter Vorsitzende: Werner, Regierungsrab

Bekanntmachung

betreffend die Anfertigung von Fahrraddecken und Fahrradschläuchen. M>m 23. Juni 1919.

Aus Grund der Verordnung des Bundesrats über die wirt­schaftliche Temobilmackliung vom 7. November 1918 (Reichsgesetz­blatt S. 1292) und auf Grund des Erlasses, betreffend Auft- lösung des Reichsministeriums für wirtschastlickM Temobilmachung voui 26. April 1919 (Reichsgesetzbl. S 438) wird folgendes

verordnet:

Artikel I.

Die Verfügung der Kriegs-Rohstoff-Abteilung vom 10. De­zember 1918 Nr. Fr. 840/11. 18. KRA. wird dahin abgeändert:

Tas im Artikel V, 2 ausgesprochene Verbot der Herstellung von Fahrradschläuchen iviri> aufgehoben.

Die im Artikel VI, 2 bezüglich der Herstellung von Fahrrad­decken gemachte Einschränkung fällt weg.

Fahrraddecken und Fahrrad schlauche können künftig ohne jebe Einschränkung angefertigt werden.

Artikel II.

Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juli 1919 in Kraft.

Berlin, deil 23. Juni 1919.

Reichswirischasts'miliifterium.

I. V.: v. M oell endvrf f.

Bekanntmachung

betreffend die Verarbeitung von Glimmer (Mica). Vom 21. Juni 1919.

Aus Grund der Verordnung über die wirtschaftliche Temobil machung vom 7. dttwernber 1918 (Reichlsgesetzbl. S. 1292) und aus Gründ des Erlasses, betreffend Auflösung des Retchsinmilte- riilms für wirtschaftliche Demobilmachung, vom 26. April 1919 (Reickisgesetzbl. S. 438) wird folgendes verordnet:

Artikel I.

Tie Beschränkungen, denen die Verarbeitung von Glimmer (Mieal mit Grund von Verpflichtungsschreiben der Glimmer Verarbeiter gegenüber der Kriegs-Rohstoff-Abteilung unterliegt, werden lsiermit aufgehoben. Ter Einreichung von Bestands­meldungen bedarf es nicht mehr.

Artikel II.

Tie Herstellung von Osenglimmer für nichttechnische trans­portable) Oefen, Lampenzylinder, Blaker und Ventilatoren-'

trag bewilligen.

Artikel III.

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Mk. Mk. Mk. Mk. Mk. Mk. Mk.

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verschlüsse aus Glimmer (Mica) sowie der Handel mit den ge­nannten Glimmerwaren wird verboten.

AusnalMen kann das Reichswirtschaftsministerium auf Ali-

Bet r.: Beschaffung von Betten für Kriegsbeschädigte und ünegs- Hinterbliebene. .

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreffes.

Tie nachstehend abgedruckte Verfügung der Hessischen Haupt- sürsorgestelle der Kriegsbeschädigten- und Kriegshinterbliebenen- für sorge zu Darmstadt teilen wir Ihnen zur Kenntnisnahme und ortsüblickien Bekanntgabe mit. Gleichseitig sind die Interessenten auszufordern, ihre Bestellungen bis spätestens zum 18. l. M t s. bei Ihnen ein zu reich en. Die Bestellungen sind bis zum 20. l. Mts. an uns weiterzugeben. Nach diesem Tage eingehende Bestellungen können nicht berücksichtigt werden.

Gießen, den 11. Juli 1919.

Kreisamt Gießen.

(Amtl. Fürsorgestelle sür Kriegsbeschädigten- und Kriegshinterbliebenensürsorge.)

Lang ermann.

Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung Krast.

Berlin, den 21. Juni 1919.

R eichswir tschas tsminifterium.

Jrn Austrage: Pilger.

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damit zu versorgen.

Weiter haben wir noch eine Partie Decken (wie sie in den Lazaretten zum Einziehen in die Bezüge benutzt iverden', wovon das Stück sich aus etwa 18 Mk. stellen wird, und eine Anzahl Nachttische, das Stück zu etwa 17 Mk. in Aussicht.

Tie Preise für sämtliche Gegenstände verliehen sich a b hier. Zur Ersvarnis von Transportkosten empfehlen wir Ihre Bestellung möglichst zusammenzufassen.

Bekanntmachung.

Nachdem der Friede nunmehr geschlossen ist, sieht die Hessische Regierung ihre wichttgste Ausgabe darin, die Verpflichtungen, die er für Hessen zur Folge hat, im Jntevesse des Vaterlandes so loyal wie möglich zu ersüllen. Ta große und wichtige ^eUe Hessens voraussichtlich aus Jahre hinaus besetzt bleiben, wird dies nur möglich sein durch Unterhaltung einer ständigen Ver­bindung mit dem Oberkommando der Besatzungstruppen m Mainz.

Es ist deshalb nach Tarmstadt ein französischer Verbindungs­offizier mit dem erforderlichen Begleitpersonal abkommandiert worden.

Tie Hessische Regierung rechnet darauf, daß die Bevölkerung der Hauptstadt, ioie auch des Landes in Berücksichtigung der obengenannten Umstande dem französischen Verbindungsoffizier bei der Hessischen Regierung und seinem Personal lederzett mit Ruhe und Würde begegnet und sich insbesondere jeder unbeion- nenen Handlungsweise enthält, die nur dazu beitragen könnte, das Einvernehmen, das durch die Lage der Verhältnisse zivilchen den hessischen und sranzösischen Behörden für die Zukunst be? stehen muß, in nachteiliger Weise zu stören.

Tarmstadt, den 1. Juli 1919.

Hessisches Gesamtministerium.

Ulrich.

Wir sind in den Besitz von 80 Stück Lazarettbetten gekommen, die an Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene des günstigen Preises wegen abgegeben werden sollen.

Es handelt sich um:

'" eiserne Bettstellen mit Spiralboden eiserne Bettstellen mit Trahtgeslechtboden Seegrasmattatzen, gebraucht, l-teilig Kapolmat ratzen, gebraucht, l-teilig Roßhaarmatratzen, gebraucht, l-teilig Matratzen, Fiber- und Roßhaarmischung Seegrasmattatzen, gebraucht, 3-teilig Tie erwachsenen Fracht- pp. Kosten, die uns noch nicht lich bekannt sind, kommen noch, hinzu, so daß dem Preise für jedes Stück noch etwa 1 Mk. zuzurechlnen fein dürfte. Es er­scheint als eilte für die gegenwärtige Zeit recht günsttge Gelegen­heit, einzelne Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene, die eines Bettes dringend bedürfen, insbesondere innerlich Schwerttanke usw.,