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§ 3.
Meld e Pf licht i ge Personen u s w.
Zur Meldung verpflichtet sind:
1. All? Personen, die Gegenstände der in § 2 bezeichneten Art in Gewahrsam l-aben oder ans Anlaß ihres Handelsbetriebes oder sonst des Erwerbs wegen kaufen oder verkaufen.
2. LandwirtsclMftlick>e oder gewerbliche Unternehmer, in deren Betrieben solche Gegenstände erzeugt oder verarbeitet werden.
3. Kommunen öffentlick^-rechtlich' KüN>er schäften und Verbände.
Vorräte, die sich am Stichtage (§ 4) nicht im Gewahrsam des Eigentümers befinden, sind sowohl von dem Eigentümer als auch von demjenigen zn melden, der sie zu dieser Zeit int Gewahrsam hat (Lagerhalter usw.).
Tie Lagerhalter sind verpflichtet, auch die für Rechnung von Behörden eingelagerten Bestände zu melden.
Sofern sich am Stichtage im Gewahrsam von Lohnfärbern,' Lohnwebern, Lohnwirkern oder Lohnstrickerir Mengen von weniger als insgesamt 100 kg an Garnen befinden, hat dre Meldung nur vom Eigentümer der Garne zu erfolgen.
Tie nach dem Stichtage eintreffenden, vor dem Stichtage aber schon abgesandten Vorräte sind nur vom Empfänger zn melden.
Neben demjenigen, der die Ware im Gewalwsim Hal, ist auch derjenige zur Meldung verpflichtet, der sie einen, Lagerhalter oder Spediteur zur Verfügung eines anderen übergeben hat.
§ 4.
Stichtag und Meldefrist.
Maßgebend für die Meldepflicht sind die bei Beginn des ersten Tages eines jeden Monats (Stichtag» tatsächlich vorhandenen Bestände. Tie Bestände sind in gleicher .Weise alle Näonate, spätestens bis zum zehnten Tage des betreffenden Monats (Melde frist) zu melden.
Tie Meldungen sind bis aus weiteres an das WebstofftMelöe amt, Berlin SW. 48, Verl. Hedemannstraße 10, zu erstatten, neue Meldevorschriften ergehen demnächst.
§ 5.
Meldes ch eine.
Tie Meldungen haben nur ans den amtliche» Meldescheinen (nicht durch Brief) zu erfolgen.
Mr die Meldungen sind drei Arten von Meldescheinen bei der Vordruck--Verwaltuug, Berlin SW. 18, Verl. Hedemannstr. 10, erhältlich, und zwar:
Meldeschein 1: für Wolle, Wollgarne und Kuustwollgarue, Meldeschein 2: für Baumwolle und Baumwollgarne, Meldeschein 3: für Bastfasern und Bastfasergarne.
Aus deni ReiclFausland wicht ans dem Zollausland? eingeführte meldepfliästige Gegenstände der Gruppen I und 3 dieser Bekanntmachung sind an dem ersten dem Tage der Einfuhr folgenden Stichtage auf einem besonderen Meldeschein der für die betreffende Gruppe vorgeschriebeueu Art zu melden. Ter Meldeschein hat den Vermerk:
„Eingeführt am (Tag der Einfuhr> aus >Hertunstslaiid>" zu trage». Mr zu verschiedenen Zeiten oder ans verschiedenen Ländern erfolgte Einfuhr sind besondere Meldescheine z» verwenden,. Tie Unterlassung dieser Meldung erschwert den Beweis, daß die Gegenstände aus dem Ausland eingeführt sind und raß für sie die besonderen für die aus dem Ausland eingeführten Gegenstände geltenden Bestimmungen znr Anwendung kommen. An den folgenden Stichtagen sind die bereits einmal als eingeführt gemeldeten Gegenstände nicht ntehr besonders zu behandeln.
Tie Anforderung soll ans einer Postkarte (nicht mit Brief» erfolgen, die nichts anderes enthalten soll, als die kürze Anforderung der gewünschten Meldescl)eine, die deutliche Unterschrift mit genauer Anschrift und Firmenstempel.
Sämtliche in den Meldescheinen gestellten Fragen sind genau zu beantworten.
Weitere Meldungen dürfen die Meldescheine nicht enthalten; auch dürfen bei Einsendung der Meldescheine andere Mitteilungen demselben Briefumschläge nicht beigeftigt werden.
Aus einem Meldeschein dürfen nur die Vorräte eines und desselben Eigentümers oder die Bestände einer und derselben Lagerstelle gemeldet werden.
Tie Meldescheine sind ordnungsgemäß frankiert an das Web- stoff-Meldeamt Berlin SW. 48, Verl. Hedemannstr. 10, einzu-- senden. Aus die Vorderseite der zur Uebcrsendung von Meldescheinen benutzten Briefumschläge ist je nach dem Inhalt der Vermerk zu setzen:
„Enthält Meldeschein für Wolle, Baumwolle oder Bastfasern."
Von den erstatteten Meldurrgen ist eine zweite Ausfertigung (Abschrift, Durchschlag, Kopien von dem Meldenden bei seinen Geschäfts Papier en znrüchzn behalten.
8 6.
M u st e r.
Muster der gemeldeten Vorräte sind nur auf besonderes Verlangen dem Webstofs-Meldeamt zu übersenden.
§ 7.
Lagerbuch.
Zeder Meldepflichtige hat ein Lagerbuch zu ftihren, aus dem jede Aenderung der Borratsmengen meldepflichtiger Gegenstände und ihre Verwendung ersichtlich sein muß. Soweit der Meldepflichtige bereits ein derartiges Lagerbuch führt, braucht er tern besonderes Lagerbuch einzurichten.
Neber die gemäß § 3 Ziffer 4 und 6 der Bekanntmachung s)h". B 10 über Beschlagnahme baunnvollener Spinnstoffe und Garne von dem Veräußerungs- lind Verarbeitungsverbot ausgenommenen Baumwollspinnstoffe und garne ist ein besonderes Lagerbuch zu führen. ।
lieber Stickgarne in handelsfertiger Aufmachung für den Kleinverkauf, sowie über Strick-^ Stopf- und Häkelgarne aus Baumwolle und baumwollenen Spinnstoffen, soweit sie am Stichtage in handelsfertiger Aufmachung für den .Kleinverkauf vvrhanderr waren, ist kein Lagerbuch zu führen.
§ 8. Inkrafttreten.
Tiefe Bekanntmachung tritt am 1. März 1919 in Kraft.
Berlin, den 1 März 1919.
Reiichswirlschaftsslelle für Wolle. ______________________Ter Vorsitzende: Avellis.______________________
Bekanntmachung.
B e t r.: Berbrauchsregelung der in die öffentliche Bewirtschaftung genommenen Nährmittel: hier: Bezug der bestellten Nähr- mittel.
Gemäß § 7 unserer Bekanntmachung über die Verbrauchsregelung der in die öffentliche Bewirtschaftung genommenen Nährmittel vom 17. März 1917 (Kreisblatt Nr 48) wird für die Laiidgemeinden Kreises folgendes bestimmt:
Tie gemäß unserer Bekanntmachung vom 5. April 1. Js. (ab- gedruckt im Amtsverkündiguugsblatt Nr. 11 vom 8. April) und Bekanntmachung vom 9. April (abgedruclt im Amtsverkündigungsblatt Nr. 13 vom 11. April l. Js.» bei den Kleinhandelsgeschäfte» bestellten Waren können von den Bestellern vom 16. Msak l. Js. ab bezogen werden. Ter Bezug kann nur bei dem Geschäft erfolgen, bei dem die Bestellung anfgegeben wurde. Tabei ist di? Nährmittel- karte mitvorznlegen. Nährmittelkarten ohne die betreffenden Mar hm berechtigen nicht mehr zum Bezüge: einzelne abgetrennte Quit- tnngs- und Bezugsmarken sind wertlos.
Tie zur Verteilung vorgesehenen Haferflocken sind nicht eut getroffen. Es werden an deren Stelle aus Nr. 55 der Nährmittelkarte C Hülsenfrüchite ausgegeben. Kunstl>onig und Marmelade sind ebenfalls noch nicht eingetrofsen und kommen auf Nr. 56 der Nährmittelkarte C später zur Verteilung.
Es entfallen:
1. auf die Nährmitteltarte B (rote Farbe.
Marke 47: 500 g Grieß oder Kindergersteiimehl:
2 aus die Mhrmittelkarte C (blaue Farbe.
Marke 54: 750 g Graupen,
Marke 55: 300 g Hülsenfrüchte,
250 g Suppen, Marke 57; 750 g Teigwaren.
Mit dem 30. Mai verlieren die Marten ihre Gültigkeit. Wer die von ihm bestellte Ware nicht bis zu diesem Zeitpunkt l^zogen hat, verliert den Anspruch darauf. Tie Kleinhandelsgeschäfte habe» die betreffenden Llnittnngs- und Bezugsmarten abzutrennen und getrennt nach Nummern und Farben der G ro ß l>an del s vc re in uni na e. G. m. b. H., Gießen, West-Anlage 31, abznliefern
Bis zu dem vorstehenden Zeitpunkt, also dem 30. Mai l. Js., von den Bestellern nicht abgenommene Warenmengen Und der Groß Handels Vereinigung e. G. m. b. H. Gießen, bis zum 10 Juni l Js anzuzeigen. Nichtbeachtung dieser Vorschrift lwt den Ausschluß von dem Vertrieb der Nährmittel zur Folge.
T e »Bürgermeistereien der Landgemeinden d e s K r e ises wird empfohlen, vorstelwitde Bekanntmachung sofort ortsüblich zn veröffentlichen.
Gießen, den 9. Mai 1919.
____________Kreisamt Gießen. I. B.: Dr. S i e g e r t.
Steckbrief.
- Musketier G n ft a n Walter der Grenzschutzkompagnie vU!i.-Regt 1 *'* i't des tätlichen Angriffs auf einen Vorgesetzten und des Entweichens aus der Untersuchungshaft schuldig Es wird ersucht, nach demselben zu fahnden und ihn im Falle seiner Festnahme der nächsten Militärbehörde zum Weitertransport zu übergeben.
. Personalbeschreibung: Geboren 5.12.1897 zu Wie- leä: Gröste: 1,68 m; Gestalt: mittel; Haare: blond; Gesicht: rund; Augen: braun; Nase: etwas gebogen; besondere Kennzeichen- keine.
Gießen, de» 9. Mai 1919.
Druck der Brühl'schen Universitäts-Buch- und Steindruckerei. R. Lange, Gießen.
Inf.-Regt. 116.


