AmtrverlimdWngrblatt
für die provinzialdirettion Oberhesten und für dar Kreisamt Gießen.
(Erfd)eint nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag u. Jreitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen Md. 2.50 vierteljührl. Postzeitungsliste Nr.
‘49 15. Mai 1919
Inhalts -Ueberficht: Lestandserhebung von tierischen und pflanzlichen Spinnstoffen. Bezug der bestellten Nährmittel. Steckbrief.
25efanntmad)img
Nr. 7. 20*-.
über Bestandserbebung von tierischen und pflanz- lichen Spinnstoffen (Wolle, Baumwolle, Flachs, Ramie, Hanf, Jute) und daraus hergestellten Garnen und Seilfäden.
vom I. März 11)19.
Auf Grund bei Verordnung über wirtschaftliche Massnahmen für die Uebergangswirlschasl ans dein Tezlilgebiet vom 2< xSinu 191K »R G Bl. S C>71i, bei Verordnung über wirtschaitliche Man nahmen ans dem Textilgebiet vom I Februar 1010 ^^•77 S. 174) unb der Bekanntmachung des StaalSU'krelars des Reichs ivirtschastoamts über Besugnisse der Reichsstelle für TexUlwirtichaN unb der Reichswirtschaftsstellen aus dem Textilgebiei vom gleichen Tag.- R G Bl S. 175) üben die Reichswirtschastsstellen die ihnen verliehenen Befugnisse vom l.März 1010 ab aus.
Nachstehende Brkanntmachung wird hierdurch mit dem Bemerken zur allgemeinen Menntnie- gebracht, oaß Zuwiderhandlungen, gegen sie der Strafvorschrift des .3 der Verordnung vom 1 Fe bruar 1910 R. G. Bl. S. 174) unterliegen, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind.
§ 1.
M eldepilicht
Tie von dieser Bekanntmachung betroffenen Personen usw meldepslichtige Personen unterliegen liinsichllich der von bieter Bekunnimachung betroffenen Gegenstände 1 Meldepflichtige Gegen stände» einer monatlichen Meldepflicht
8 2.
M e l d e p s l i ch t i g e Ge g e n st ä n b e. •
Meldepflichtig sind:
a) sämtliche unverarbeiteten und in Verarbeitung bennblidKU Vorräte der nachstehend näher bezeichneten tierischen und pflanzlichen Spinnstoffe: . ..
h sämtliche ans diesen tierischen und vllanzlicheii .spiunitonen sowie aus Kunstwolle hergestellten Garne und <seiNaben
c Abschnitte, Abgänge unb Abfall« jeber Art von nachbezeich iicten F-ellen und Pelzen, und zwar in der in den amtlichen Meldesckteinen vorgesehenen Einteilung.
G r n p p e 1. * 1 Meldeschein 1.)
\ 1 Ungefärbte und gefärbte reine Schafwolle, Kamelhaare, Mohär, Alpaka, Kaschmir, ungewasckren, ruckenaewa,chen, fabrikmäßig gewaschen, karbonisiert, auch in Mischungen untereinander ober mit anderen Lvinnsloffen: __
2 ungefärbte und gefärbte Spinnstoffe aus reiner schal wolle, Kamelhaar, Mohär, Alpaka, Kaschmir, also Kammzug, Kämmlinge, Abfälle unb Abgänge jeder Art dieser Spinnstoffe aus Wäscherei, Kämmerei^ Kamm garn upb Streichgarnspinnerei, Weberei, Strickerei, Wirkerei oder anderen Betriebsarten, auch in Mitchnn gen unlereinanber oder mit anderen Spinnstossen:
3 sonstige Tier haare jeder Art, auch in Mischungen untereinander ober mit anderen Spinnstoffen:
4 Abfälle unb Abgänge jeder Art der unter Zister 3 ge nannten ^Gegenstände ans Spinnerei, Weberei, Filzerei ober anderen Betriebsarten;
5 . Abschnitte unb sonstige Abgänge unb Abfälle lieber Art von Wollfellen, Haarseiten unb Pelzen jeder Art
B. Sämtliche B3ebgarne, Trikotgarne unb Wirkgarne Kamm garn, Streichgarn, Kammgarn mit Streichgarn gezwirnt., gleich viel, ob diese Garne hergestellt sind aus:
1 reiner Schaswolle, Kamelhaar, Mohär, Alpaka, Kaschmir, iingewasckien, rückengewaschen, fabrikmäßig gewaschen, kar bonisiert ober mit Zusatz von Kuustwolle:
2 Spinnstoffen ans reiner Schafwolle, Kamelhaar, Mohär, Alpaka, Kaschmir, also Kammzng, .Kämmlingen, Abgängen
*) Veröffentlicht im Deutschen Reichsanzeiger Nr 51 vorn
1. März 1919.
leber Art aus Wäscherei, Kämmerei, Kammgarn- unb Streichgarnspinnerei, Weberei, Strickerei, Wirkerei ober an deren Betriebsarten, ohne ober mit Zusatz von Kunstwolle:
3 . Mischungen bei unter 1 unb 2 genannten Spinnstoffe, ohne ober mit Zusatz von Kuustwolle
C Sämtliche Strickgarne, toanb unb Maschinenstrickgarne aus Kammgarn, Streichgarn, Kammgarn mit Streichgarn gezwirnt, gleichviel aus welck-em der unter B genannten Spinustosfe diele Garne her gestellt sind, ohne oder mit Zusatz von Baumwolle ober anderen pflanzlichen Spinnstoffen
1). Sämtliche Web-, Trikot , Wirk und Strickgarne aus Kunstwolle ohne oder mit Zufatz anderer auch kunstseidener) Spinustosfe sowie deren Abfälle unb Abgänge, soweit sie nicht unter A bis C oder wegen eines Zusatzes von baumwollhalirgen Spinnstossen- unter Gruppe 2 ober wegen eines Zusatzes von Bastsaserrohstofseu' unter Gruppe 3 fallen.
Gruppe 2. »Meldeschein 2. -
A. Baumwolle, Linkers, Baumwollabgäuge, Baumwollabfälle aller Art, einschließlich Webereikehricht, auch mit anderen Spinn stoffen Wolle, Kuustwolle, Kunstbaumwolle usw.) gemischt, gleichviel ob sie in der Spinnerei, Zwirnerei, Weberei, Wirkerei ober Strickerei, beim Bleichen, Veredeln oder Ausrüsteu anfallen und ob sie Derjpinubar sind ober nicht.
B. Sämtliche baumwollenen und baumiuoHhaltigen Garne, Znirne, Garn unb Zwirnabsälle, Putzfäd-en, Reiusädeu u. dgl, gleichviel ob der Baumwollgehalt auf der Verwendung der unter A gcnannteit Baumwollspinustosse, auf den Zusatz von il'unftbaum» wolle ober baumwollhaltiger Kuustwolle ober auf fonitrgen Ursachen beruht. w ,
Gruppe 3. »Meldefchem 3.1
A Batzfaserrohstoste im Sinne der Bekanntmachung Nr BAST 10 über Beschlagnahme, Verwendung und Veräußerung von Flachs- unb öanfftrol), Bastlasern usw., vom 1 März 1919, geknickt, geschwungen, gebrochen, gehechelt und als Werg ober als beschlagnahmter Abfall. ~ ..
B . Garne, Webzwirne und si-rlsäben, ganz ober teilweise aus Bastfasern her gestellt.
Zu a, b und c.
MeldepslichNg sind nicht nur die frei erworbenen, sondern auch die zugetvieseneu Bestände.
Vorräte, bte von Behörden bereits beidjflagmahmt worden und, unterliegen ebenfalls der Meldepflick-ü Zn diesem Falle ist im Meldefckxeiu zu vermerken, daß unb durch loeldie Stelle eine Be i Magna hm erfolgt ist.
Wolle auf dem Fell ist nidnt zu melden, ivweit es nd) -Nicht um Abschnitte, sonstige -jlbgänge und Abfälle der in Gruppe 1 A 5 bezeichneten Art handelt
Bei den von dieser BekauutmadMug betroffenen Oremznu anden besteht eine Meldepflicht für lebe Menge, ochre Rücklicht aufMindest Vorräte. . . ...
Eine sckiätzuugsweise Angabe des Gewrä)is t|t bet Linnuitosteu nur für in Verarbeitung' befindliche Mengen zulässig, bei allen anderen von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenständen nur in AuSnahmesällen unb mit Wenchmigung der zuständigen Reichs Wirtschaftsstellen. Zu solck>on Fällen ist int Meldeschein auzugeben, daß es sich um eine Schätzung handelt.
Auch im Spinn-, Zwirn ober Veredel ungs prozeß befindliche Warne sind meldepslichtig.
Dagegen sind nicht rneldepilichtig:
1 Zn handelsfertiger Ausmachung für bett Kleinverkauf vor Haubene Stickgarne.
2. Strick , Stopf- und $)äfclgarne aus Baumwolle ober bäum- wollenen Spinnstoffen, soweit sie am Stiditnge in Handels fertiger Aufmachung für den Kleinverkauf vorhanden waren Strick-, Stopf- und Xjärfelgarite aus Wolle ober mit einem Zu>atz von Wolle find dagegen in jeder Menge und Auf mackzung meldepflichtig.
3 Garne im Besitz von .’öauylxiltungen für den Hausgebrauch.
4 Strickgarne der unter Gruppe 1 D bezeichneten Art, die fickt in hausgewerblichen Betrieben zum Zwecke der Verarbeitung in diesen befinden. . ..
5 Strickgarne der unter Gruppe 1 D bezeichneten Art, die sich beim Zukrasttreten dieser Bekaiintmack<ung bereits in Handels fertiger Aufmachung für den Kleinverkauf in Warenhäusern ober sonstigen offenen Ladengefckösten befinden


