Ausgabe 
14.7.1919
 
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vorübergehend ganz eingestellt wird. Vorübergehend ist die Einstellung oder Beschränkung der Arbeit auch dann, wenn sie nicht nur für die Woche, sondern für längere Zeit, aber nicht dauernd eintritt. Nicht vorübergehend ist sie, wenn ein regelmäßiges Arbeitsverhältnis überhaupt nicht wieder entstehen kann oder soll.

7. Unter . Einziehung zum Heere" im Sinne des §5, Ab­satz 1, rst auch die Einziehung zum aktiven Militärdienst zu verstehen.

8. Die Beziehung des § 6a, Absatz 1, zu § 12 ist in der Art auszulegen, daß zunächst nach § 6a festzustellen ist. ob Voll­oder Teilbedürftigkeit vorliegt. Ist nur Teilbedürftigkeit anzuerkennen, was bei allen Rentenempfängern in Frage kommen kann, so ist nur ein Teilbetrag der Erwerbslosen- nnterstützung zu gewähren. Für diesen Teilbetrag oder bei Anerkennung der Vollbedürftigkeit für die Bollunterstützung ist sodann gegebenenfalls das Anrechnungsverfahren nach § 12 zur Anwendung zu bringen.

9. Zu § 12, letzter Satz, ist zu bemerken, daß die Kürzung der Unterstützung aus § 9, Absatz 1, bzw. § 6a, Absatz 1, erst dann eintritt, wenn die Summe der Unterstützung und zwei Drittel der Rente des Kriegsbeschädigten den dreifachen Ortslohn übersteigt. Zu denRenten der Kriegsbeschä­digten" gehören nicht nur die Grundrente, sondern auch alle sonstigen Zulagen (Kriegs-, Verstümmelungs-, Teue­rungszulage usw.).

10. Ten Gemeinden ist dringend zu empfehlen, daß sie die Arbeitgeber zur freiwilligen Erstattung der Anzeigen auf­fordern, wenn ein Erwerbsloser eine für ihn geeignete Arbeit, die ihm ohne Vermittelung des städtischen Arbeits­nachweises in Gießen unmittelbar von einem Arbeitgeber angeboten worden ist, abgelehnt hat.

Gießen, den 4. Juli 1919.

Kreisamt Gießen (Kreiswohlfahrtsamt).

I. V.: langer mann.

Bekanntmachung.

Betr.: Lieferung von Stiefeln und Schuhen für Kriegs­beschädigte.

Ter Hessischen Hauptfürsorgestelle für Kriegsbeschädigten- und Kriegshinterbliebenenfürsorge zu Darmstadt ist ein Posten von' wiederher gestellten Militärschuhen zur Abgabe an Kriegs­beschädigte angeboten worden, und zwar:

über 1000 Jnfanteriestiefel zum Preise von 19 Mark pro Paar und

über 200 Militärschnürschuhe zum Preise von 16 Mark pro Paar.

Nach Mitteilung der Hauptfürsorgestelle sind die Stiefel und Schuhe durchaus sachgemäß und solid wieder instandgesetzt, so daß sie als preiswert bezeichnet und ihre Anschaffung empfohlen werden kann.

Ta das der genannten Stelle gemachte Angebot nur für kurze Zeit gültig ist, sind wir zur möglichst umgehenden Berich-t- erstattung über die benötigten Biengen an Sttefeln verpflichtet worden.

Wir fordern daher die Kriegsbeschädigten auf, ihre etwaigen Bestellungen unter Angabe der Schuhgröße bis spä­testens zum 15. l. Mts. bei der unterzeichneten Stelle zu mache,:. Später eingehende Bestellungen können nicht berücksich­tigt werden.

Gießen, den 8. Juli 1919.

Kreisamt Gießen.

(Amtl. Fürsorgestelle für Kriegsbeschädigten- und Kriegshinterbliebenenfürsorge.)

I. V.: Lange rmann.

Betr.: Wie oben.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Obige Bekanntmachung wollen Sie sofort zur Kenntnis der Kriegsbeschädigten bringen. Etwa bei Ihnen eingehende Bestellungen sind möglichst umgehend an uns weiterzugeben.

Gießen, den 8. Juli 1919.

Kreisamt Gießen.

(Amtl. Fürsorgestelle für Kriegsbeschädigten- und Kriegshinterbliebenenfürsorge.)

I. V.: Lange rmann.

Bekanntmachung.

Betr.: Verbot des Erntens unreifer Kartoffeln.

Nach § 11 der Bundesratsverordnung über die Krrtoffel- versorgung im Wirtschaftsjahr 1918/19 (Kr.-Bl. Nr. 108 , auf deren Grundlage die am 1. Juli l. Js. eintretende öffentliche Bewirtschaftung der Frühkartoffeln aus der Ernte 1919 erfolgt, sind die Kartoffelerzeuger verpflichtet, die Kartoffeln trchgemäß zu ernten. Zu einem sachgemäßen Ernten gehört vor allem, daß die Kartoffeln nicht unreif geerntet werden. Wir wer­den das Ernten, namentlich der Frühkartoffeln, in jeder Hinsicht kontrollieren und Zuwiderhandlungen nach § 18 dieser Verord­nung zur Bestrafung bringen lassen. Taher empfehlen wir allen Erzeugern von Frühkartoffeln im eigenen Interesse dringend,

damit sie sich 'vor Anzeigen und Befttafungen schützen, ihre Kartoffeln erst dann zu ernten, tvenn ihnen die Bürgermeisterei aus Grund sachverständiger Besichtigung eine Bescheinigung aus­gestellt hat, daß die Kartoffeln erntereif sind.

Spätreifende Kartoffeln dürfen nicht als Frühkar­toffeln geerntet werden, da durch eine vorzeitige Lieferung von Herbstkartoffeln die spätere Lieferung der oorgeschriebenew Herbsttärtosfelmenge beeinträchtigt wird.

Tem Oberbürgermeister zu Gießen und den Bürgermeistereien der 'Landgemeinden des Kreises wird emvfohlen, vor st eh ende Bekannt­machung ortsüblich! zu v erö f fen 11idjlen und die Bescheinigung kostenfrei a us z u st ell en , nachdem sie sich selbst oder durch den Bauern rat davon überzeugt haben, daß die Kartoffeln, deren Ern- tuitg erfolgen soll, tat sächlich erntereif sind.

Tas Ernten unreifer Kartoffeln ist zur Anzeige zu bringen. Gießen, den 4. Juli 1919.

Kreisamt Gießen.

I. V.: Dr. Siegert.

B e t r.: Wie oben. , £ .

An das Polizeiamt Gießen und die Gendarmerlkstattonen des Kreises.

Wir weisen Sie auf vorstehende Bekanntmachung hin und beauftragen Sie, das Ernten der Kartoffeln zu überwachen und gegen diejenigen Anzeige zu erheben, die Kartoffeln unreif ernten, oder ohne Bescheinigung angetroffen werden.

Gießen, den 4. Juli 1919.

Kreisamt Gießen.

____________________I. V.: Dr. Siegert.____________________ Betr.: Zuckerverbrauchsregelung.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Auf Grund des § 2 der Bekanntmachung vom 15. Januar 1918, Kreisblatt Nr. 5 von 1918, wird bekanntgegeben, daß für den Monat Juli 1919 aus einer dem Kommunalverband noch zur Verfügung stehenden Reserve an Zucker 500 Gram m Zucker auf den Kopf der Bevölkerung zur Ausgabe gelangen.

Es wird empfohlen, diesen Zucker als Obstzucker zu ver­wenden, da angesichts der Zuckerknappheit Eimnach'zucker fettens des Reiches nicht ausgegeben werden kann.

Diese Zuckermenge von 500 Gramm wird den Kleinhänd­lern aus Grund der vorliegenden Kundenlisten durch ihren seit­herigen Lieferanten, die Gesellschafter der Gvoßhandelsvereini- gung unmittelbar zügesandt. Bezugscheine werden für diesen Zucker an die Kleinhändler nicht aus­gegeben.

Es können auf die Zuckermarken 112 und 113 je 250 Gramm ----- 500 Gramm Zucker für den Monat Juli be­zogen werden.

Mit Ablauf des 5. August verlieren die Marken 112 und 113 ihre Gültigkeit.

Tie für den Monat Juli außerdem entfallende Menge Zucker in Höhe von 750 Gramm auf den Kopf deir Bevölkerung wird, sobald derselbe eingetroffen ist, voraussichtlich auch noch im Monat Juli zur Ausgabe gelangen. r

Wir beauftragen Sie, diese Verfügung sofort ortsublrch be­kanntzumachen und die Kleinhändler entsprechend zu bedeuten.

Gießen, den 7. Juli 1919.

Kreisamt Gießen.

______________________I. V..' Dr. Siegert.______________________

Bekanntmachung.

Betr.: Pferderäude. _ . .

Tie bei einem Pferde des Georg Schieferstem m Ober- Bessmgen, Ludwig Görnert XIV. in Queckborn und in dem Pferdebestand des Fr. Keller in Grünberg aus gebrochene Räude ist erloschen. , . . , .

Tie angeordneten Sperrmaßregeln werden hiermit aufgehoben. Gießen, den 4. Juli 1919.

__________Kreisamt Gießen. I. V.: L a n g e r m a n n._________

Bekanntmachung.

Betr.: Räude unter dem Pferdebestand des Altbürgermeisters Hirz, Watzenborn.

In dem Gehöfte des Altbürgermeisters Hirz, Watzenborn, ist die Pferderäude ausgebrochen. Tie Sperrmaßnahmen sind an- georonet worden.

Gießen, den 4. Juli 1919.

__________Kreisamt Gießen. I. V.: L a n g e r m a n n.__

Bekanntmachung.

B etr.: Ausbruch der Räude bei zwei Pferden des Sebastian Riedmann in Grünberg.

Bei zwei Pferden des Sebastian Riedmann in Grünberg ist die Räude festgestellt worden. Tie Sperrmaßregeln wurden an geordnet.

Gießen, den 4. Juli 1919.

Kreisamt Gießen. I. V.: Songer mann.

Druck der Brühl'schen Universitäts-Buch- und Steindruckerei. R Lange, Bietzen.