Ausgabe 
14.7.1919
 
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Amtrverlün-iguiMblatt

für die Provinzialdirektion Oberheffen und für dar Kreisamt Gietzen.

Erscheint nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag u. Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen MK. 2.50 Vierteljahr!. Postzeitungsliste Nr.

Nr. 57 14. Juli 1919

Inhalts Ucbersicht: Bekanntmachung über Abänderung der Höchstpreise für Lumpen und neue Stoffabfälle aller Art. (Schluß!. - Schlußprüfung der Schulamtsaspiranten. - Erwerbslosenfürsorge. - Lieferung von Stiefeln und Schuhen für Kriegsbeschädigte. - Verbot des Erntens unreifer Kartoffeln. Juckerverbrauchsregelung. - Viehseuchen.

Bekanntmachung

Nr. K 50

(Nachtrag zur Bekanntmachung Nr. K 10 vom 1. März 1919) über Abänderung der Höchstpreise für Lumpen und neue Stoffabsälle aller Art.

Vom 5. April ISIS.

(Schluß.)

filolJe

Bezeichnung

Pfennig d as kg

V. Verschiedenes.

233.

Dunkel Kattun zur Pappenfabrikation, frei von.reiß­fähigen dunklen, baumwollenen Kattunlumpen (Kl.

125 a>, bei Lieferung von 10 (XX) kg.....

23

233b.

Schrenz für Reißzlvecke geeignet (weiche Ware) . . Schrenz (mit und ohne Jute) zur Pappeusabrikalion,

28

234.

19

bei Lieferung von 10 000 kg........

235.

Federstücke...............

W.

29

236.

Sonstige sortierte Lumpen, alte ober neue, soweit sie im Meldeschein 4 A, 4 B und 4 C nicht auf-

geführt sind..............

236b.

Alte Teppiche..............

X.

23

237.

1 Unsortierte gemischte Lumpen, Sammelware,

| nicht nach Stossen und Farben geordnet . .

Alle Lumpen und neuen Stoffabsälle sind rein sortiert, frei von morschen Bestandteilen, trocken und in guter, ordnungsgemäßer Verpackung zu liefern. Sämtliche wollenen Lumpen und neuen Stoffabsälle grundsätzlich frei vvn Seide und Halb- wvlle: keinesfalls dürfen diese Waren an seide- und halb- wolll-altigen Stücken mehr als 5 v.H. enthalten. Karbonisierte Lumpen sind gesondert anzubieten.

Berlin, den 5. April 1919.

Reichswirtschaftsstelle für Kunstspinnstofse und Stoffabsälle.

Ter Vorsitzende: O b e r s i tz k o.

An den Oberbürgermeister zu (ließen, das Polizeiamt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Indem wir aus vorstehende Bekanntmachung der Reichswirt- schajtsstelle für Zkunstspinnstoffe und Stoffabsälle, Berlin, vom 5. April 1919 verweisen, empfehlen wir, von ihrem Inhalt den Interessenten alsbald Kenntnis zu geben und die Bekanntmachung in Ihrem Amtszimmer zu etwaiger Einsicht osfenzulegen.

Gießen, den 19. Juni 1919.

Kreisamt Gießen.

Dr. Usinger.

Betr.: Schlußprüsung der Aspiranten und Aspirantinnen des Schnlamts im Herbst 1919.

An die Schulvorstäude des Kreises.

Tie obige Prüfung beginnt am 20. Oktober d. Js. Tie Meldungen sind mit 1.50 Mark Stempel versehen, bis spätestens i. August 1919 bei uns einzureichen. Tiesenigen Prüflinge, denen keine besondere Nachricht zugeht, haben sich am 20. Oktober zur Prüfling einzusinden.

Sie wollen den in Betracht kommenden Schnlverwaltern und Schulverwalterinnen von Borstel)endem Kenntnis geben.

Gießen, den 6. Juli 1919.

Kreisschulbommission Gießen.

I. V.: Welcher

B e t r.: Erwerbslosenfürsorge.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Tas Hessische Landes-Arbeits- und Wirtschaftsamt hat, nach­dem die Verordnung über Erwerbslosenfürsorge vom 13. November 1918 (Reichsgesetzblatt Seite 315) durch die Verordnung vom 15. April 1919 (Reichsgesetzblatt Seite 399) wiederum einige Er­gänzungen und Aenderungen erfahren hat, einige Ausführungen mitgeteilt, von denen wir im nachstehenden die wichtigsten Gesichts­punkte chervorheben, aber Ihnen empfehlen, bei den oft recht schwierig zu entscheidenden Fragen vorkommendenfalls unsere An­sicht einzuholen:

1. Nach dem neuen Zusatz zu §9 Absatz 1 (Art. I, Nr. 1) haben auch geschiedene oder getrennt lebende Ehegatten, unehe­lich Kinder oder Stief- oder Pflegekinder des unterstützten Erwerbslosen Anspruch auf die Familienzuschläge unter der Voraussetzung, daß sie von dem Erwerbslosen ganz oder hauptsächlich unterhalten worden sind. Die Verpflich­tung zur Zahlung des Familienzuschlags liegt der Ge­meinde ob, die den Erwerbslosen unterstützt. Auch kann aus Billigkeitsgründen den Personen, die zur Führung des Haushaltes eines Erwerbslosen nötig sind, der Familien - zuschlag gewährt werden, einerlei, ob sie mit dem Er­werbslosen verwandt sind oder nicht.

2. Nach § 12b (Art. I, Nr. 2) kann die Gemeinde mit der Krankenkasse ihres Bezirks vereinbaren, daß bei ihr alle von der Gemeinde zu unterstützenden Erwerbslosen, auch die nicht Versicherungsberechtigten, versichert werden. Die Versicherung erfolgt dann gleichmäßig, indem als Grund­lohn der Betrag der Unterstützung, die dem Erwerbslosen für seine' Person (also ohne Familienzuschläge) zu zahlen ist, zu gelten hat, soweit er den Höchstbetrag des Grund­lohnes bei der Kasse nicht übersteigt. Da jedoch durch solche Vereinbarungen die Rechte eines Erwerbslosen -auf Fortsetzung oder Aufrechterhaltung seiner seitherigen Kran­kenversicherung gegen seinen Willen nicht gekürzt werden sollen, kann er nach § 12d verlangen, daß er nicht nach § 12b, sondern nach § 12a bei seiner früheren Kasse weiter­versichert wird, wobei er jedoch diesen Anspruch binnen 3 Wochen nach Inkrafttreten der Verordnung ober nach dem späteren Beginn der Erwerbslosenunterstützung bei der Gemeinde anzumelden hat.

Wegen des Vorteils der Gleichbehandlung der Er­werbslosen und der geschäftlichen Vereinfachung kann den Gemeinden nur angeraten werden, Vereinbarungen gemäß § 12b mit einer Krankenkasse ihres Bezirks abzuschließen. 3. Zu Art. I, Nr. 3 wird darauf hingewiesen, daß die Er- werbsloseuunterstützung unpsändbar ist.

4. Da häufig die Äusenthaltsgemeinde eines Kriegsteflnehmers §s unterlassen hat, der endgültig verpflichteten früheren Wohnortgemeinde von einem eingetretenen Unterstützungs­fall sofort Mitteilung zu machen, und infolgedessen die frühere Wvhnvrtgemeinde nicht in der Lage war, für den Kriegsteilnehmer Arbeit zu vermitteln, ist bestimmt worden, daß die vorschußweise unterstützungspflichtige Aufenthalts- gemeinde der endgültig verpflichteten früheren Wohnorts­gemeinde von jedem Unterstützungsantrag eines Kriegs­teilnehmers bzw. von der beabsichtigten Unterstützung sofort Nachricht zu geben hat. Die Vorschrift über die Vorlage der monatlichen Uebermittlung der Erstattungsanträge bleibt daneben bestehen. ,

5. Vorübergehende Erwerbslosigkeit infolge eines auf freier Entschließung der Arbeiterschaft beruhenden Streiks fällt nicht -unter §9, Absatz 2, wie auch schon übliche Arbeits­verkürzungen, z. B. wegen Jnventuraufnahme, nicht zu be­rücksichtigen sind. Ebenso wenig kann eine Uebernahme der Kosten des Lohnausfalles für Streiktage auf die Erwerbs­losenunterstützung erfolgen. Wenn dagegen ein Betrieb, bei dem selbst ein Streik nicht besteht, wegen Kohlenmangels infolge Bergarbeiterstreik vorübergehend zur Arbeitseinstel­lung oder Arbeitseinschränkung gezwungen ist, fanu den Arbeitnehmern des Betriebs Erwerbslosenunterstützung gemäß § 9, Absatz 2, gewährt werden. Im Falle des 8 9, Absatz 2, findet eine Prüfung der Frage der Bedürftigkeit nicht statt. ,

6 Der § 9, Absatz 2, findet Anwendung, sowohl wenn die Arbeitszeit vermindert wird, als auch wenn der Betrieb