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Darmstadt, den 24. April 1919-
Mk.
Mk
300 Stück,
Mk. =
1000
1250
400
200
100
Buchstabe Buchstabe Buchstabe Buchstabe Buchstabe Buchstabe
zu 5000 zu 2000 zu 1000 ZU 500 zu 200 zu 100
Mk.
Mk. Mk. Mk.
200 000
40 000
10 000
A B C
Stück, Stück, Stück, Stück, Stück,
Mk.
Mk.
Mk.
Mk.
Mk.
= 2 000 000
= 1 250 000
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Hessische Landesernährungsamt
3u Nr. L. E. A. 4899
Betreffend: Schlachtviehaufbringung.
Wie uns berichtet wird, sind in verschiedenen Gemeinden, da man mit der zugewiesenen Fleischmenge nicht zufrieden war, auf Veranlassung hierzu nicht berechtigter Personen, angeblich Mitglieder von Volksräten, Tiere geschlachtet und das Fleisch ausgegeben worden. Derartige unbefugte Eingriffe in die Fleischversorgung dürfen unter keinen Umständen geduldet und die Schuldigen müssen zur Rechen-
B e t r.: Waisenbüchsengelder.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Ta eine größere Anzahl von Bürgermeistereien unserer Ver- füMing vom 23. Januar ds. Js. trotz Erinnerung noch nicht ent' Unwillen hat, werden die Rückständigen ausgefordert, dies bis längstens 15. ds. Mts. zu tun.
Gießen, den 7. Mai 1919.
Kreisamt Gießen.
Dr. Usinger.
Bekanntmachung
betreffend den Verkehr mit Eiern im unbesetzten hessischen Gebiete.
Vom 30. April 1919.
Unsere Bekanntmachung vom 25. Februar 1919, beheffetib gänzung der Bekanntmachung vom 25. Januar 1919 über den Verkehr mit Eiern im unbesetzten hessischen Gebiet erhält unter Ziffer I Abs. 1 folgende Fassung:
„Die Abgabepflicht von Eiern wird auch auf Entenhalter ausgedehnt, die mehr als 6 Enten besitzen, mit der Matzgabe, datz von den ersten 6 Enten Eier nid); abzuliefern sind."
Darmstadt, den 30. April 1919.
Hessisches Landes-Ernährungsamt
Neumann.
Bekanntmachung
die Ausgabe von Schuldverschreibungen durd) die Hessische Landes- Hypothekenbank betreffend. Vom 25. April 1919.
Auf Grund der Bekanntmachung des Staatsministeriums vom 17 Januar 1903 (Neg.-Blatt 5.23) erteilen wir hierdurch der Hessischen Landes-Hypothekenbank, Aktiengesellschaft zu Darmstadt, die Genehmigung zur Ausgabe von auf den Inhaber lautenden und ZU 4 vom Hundert verzinslichen Kommunalschuldverschreibungen >m Gesamtbeträge von 10 000 000 Mark (Reihen XXII und XXIII) nebst
Darmstadt, den 25. April 1919.
Hessisches Ministerium der Finanzen. Henrich.
sehen sind, und zur Beschleunigung der Wahlen vermieden werden soll, daß eine nochmalige Aufstellung.oder Offenlegung der Wählerlisten für die Wahlen zum Kreis- und Provinzialtag ersorderlrch isl lieber diese wird besondere Verfügung noch ergehen ,
Um die rechtzeitige Vornahme der Wahlen der Imbesoldeteu Beigeordneten in den Städten und der Bürgermeister und Beigeordneten in den Landgemeinden sicherzustelleu, emMhlen wir, dafür Sorge zu tragen, datz uns die Wahlakten der -s t ii o V v e r o r duet e u und G e m e i n d e r a t s w a h l e n nlsbalo u a cd Abschluß des Wa hl ver fa h r e u s zugehen.
Tie im Regierungsblatt erscheinende Wahlanleitung für die Gemeindewahlen wird nebst den über diese besteheiideu gesetzltchn Vorschriften demnächst in einer amtlichen Handausgabe im staats- vertag veröffentlicht werden. . t-
Nach der Wahlanleitung kann für die bevorstehenden Wahlen des Bürgermeisters und der Beigeordneten in den Landgemeinden die für die Gemeinderatswahlen benutzte Wählerliste ohne noch- malige Offenlegung mit unserer Genehmigung benutzt werden. Um die Fristen für die Vornahme der verschiedenen Ge- meindewahleu einzuhalten, wird es aber vielfach auch erforderlich sein, das; die Berufung der Wähler zu einer später vorzunehmen den Wahl .eines Beigeordneten) erfolgt, bevor die vorher statt- findende Wahl (Haupt- oder Stichwahl» für den Bürgermeister oder für den Beigeordneten stattgefunden hat. In jedem Fall ist darauf zu achten, datz die vorgeschriebene Frist von einer Woche zwischen der Berufung zur Wahl und dem Wahltage gewahrt bleibt.
Tie Wahlumschläge sind vor dem Wahltage mit dem Dienst stempel der- Bürgermeisterei zu versehen.
Gießen, den ß. Mai 1919.
Kreisamt Gießen.
Dr. Usinger.
zugehörigen Zinsscheinen.
Die Rückzahlung ist bis zum 2. Januar 1923 ausgeschlossen.
Die Stückeeinteilung für jede der beiden ^ei^e5n00l^0'0° :
Bekanntmachung.
In der Zeit vom 15. bis 30. April wurden in hiesiger Stadt gefunden: 3 Portemonnaies mit Inhalt, 1 Handtäschchen mit
Inhalt, 2 Paar Strümpfe, 1 Kapuze, 1 Damenuhr, 1 Brille mit Futteral, 1 Zwicker, 1 Trauring, 1 größerer Geldbetrag u. Papiergeld; verloren: 1 schwarzes Geldmäppchen mit ungefähr 120 Mk.
Inhalt, 1 schwarzer Damenpelz, 1 goldene Damenuhr, 1 lederne Brieftasche mit zirka 100 Mk. Papiergeld, 1 Herren-Remontoiruhr und 1 Färbereiausweiszettel, 1 goldene Brosche und 1 gelblich ledernes Portemonnaie mit 5.30 Mk. Inhalt.
Die Empfangsberechtigten der gefundenen Gegenstände belieben ihre Ansprüche alsbald bei uns geltend zu machen.
Die Abholung der gefundenen Gegenstände kann an jebeni Wochentag von 11 bis 12 Ubr vormittags und 4 bis 5 Uhr nachmittags bei unterzeichneter Behörde, Zimmer Nr. 1, erfolgen.
Gießen, den 5. Mai 1919.
Das Polizeiamt Gießen. Gebhardt.
schäft gezogen werden.
Neuman n.
e An' benLOberbürgermeister zu Gießen und die Bürger- meistereien der Landgemeinden des Kreises mit dem Ersuchen vorstehendes den Arbeiter-, Bauern- und Volksräten sofort bekanntzugeben.
Gießen, den 2. Mai 1919.
Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Sieger t.__________
Betr.: Maßnahmen gegen die Einschleppung der Maul- u. Klauenseuche. Au den Oberbürgermeister zu Gietzen, die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises, das Polizeiamt Gietzen und die Gendarmerie des Kreises.
Das Ministerium des Innern hat durch Verfügung vom 14. April 1919, Nr. M. d. I. 2261, die seither für eingeführtes Klauen- vieh bestehende 9 tägige Beobachtungsfrist auf 5 Tage bis auf weiteres herabgesetzt, wobei die nachgewiesenc Transportdauer in die genannte Frist einzurechnen ist. Diese Anordnung ist ortsüblich bekanntzumachen und zu beachten.
Gießen, 6. Mai 1919.
_______________Kreisamt Gießen. Dr. U s i n g e r._______________ Betr: Die Ausführung des Nmsatzsteuergesetzes^
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
denjenigen Bürgermeistereien, die noch keinen Antrag auf Befreiung der Gemeindewasserleitungen und Waganstalten von obiger Steuer gestellt haben, wird empfohlen, dies bis längstens 15. d. Mts. zu veranlassen.
Gießen, den 9. Mai 1919.
__Kreisamt Gießen. I. V.: W e l ck e r._______________
Bekanntmachung
B e t r.: Laudespolizeilichie Abnahme des Kreuzungsgleises ans dem Bahnhof Abendstern.
Zufolge des zur Zeit herrschenden unregelmäßigen und außer ordentlich eingeschränkten Zugverkehrs wird der in obiger Sache an! den 16. Mai angesetzte Termin ans dem Bahnhof Abendstern bis aus weiteres verschoben.
G i e ß e n, den 7. Mai 1919.
Kreisamt Gießen. Z. V.: E e t l a r i n s.
Bekanntmachung
Tie am 15. Mai 1919 fälligen Zinsen der in das H es fische S t a a t s s d)i nldbu ch eingetragenen Forderungen werden bei allen in Betracht kommenden Hessischen Kassen und bei den Rcr.hs- baukanstalten v o m 1. M ai 19 1 9 ab gezahlt. Vom gleichen Tage ab wird die Staatsschuldenkalse die durch die Post oder durch Gutschrift auf Reichsbank-Girokonto zu berichtigenden Ochuld- lmchzinsen überweisen.
Dar m st a d t, den 23. April 1919.
Hess is dje Staatsschulden verwalt» n gi.
___________ In Vertretung: Nebel.__________________
Betr.: Tie Gemeindewahlen. , _
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Wir weisen daraus hin,, das; das Gesetz, die Abänderung btr Landgem eindeor dnun g betreffend, vom 15. April ds. Js. m Jcr. 13 des Hess. Regierungsblatts abgedruckt ist und empfehlen Ihnen, sichi mit d e n n e u e n B e st i in m n n gen eingehend ver - tr a ut zu m ache n. v . T , , ..
Wir verweisen besonders aus Artikel 49.1. d., wonach die Wählerliste doppelt aufzustellen ist und auf Artikel 221, wonach die Vestimmung. des Artikels 38 über die Tauer des Wohnens für die erste Wahl nicht gilt. '
W i e tz e ii, den 8. Mai 1919.
Kreisamt Gießen. ________________________Dr. U fin g e r. ____________________ B etr.: Gemeindewahlen.
An den Oberbürgermeister zu Gietzen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Bezugnehmend auf die Bekanntmachung des Ministeriums des Innern vom 2. Mai über die Genieindewahlen weisen wir daraus hin, datz die Wahlen spätestens an den sestgesetzten E n d t e r in inen vorgenommen bzw. beendet sein müssen, da tue Kreis- und Provinzialtagswahlen für die später liegenden Sonntage vorge-
Druck der Brühl'schen Nniversitäts-Buch- und Steindruckerei. R. Lange, Gießen.


