2lmt$verlünöigungsblatt
für die Provinzialdirektion Oberhessen und für das Nreisamt Gießen.
Erscheint nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag u. Freitag. Nur durch die Poft zu beziehen gegen MK. 2.50 Vierteljahr!. Postzeitungsliste Nr.
Nr. 27 12. Mai 1919
Inhalts Uebersicht: Preise für Frühkartoffeln. - Preise von Milch, Butter usw. - Preise von Margarine. - Verfüttern von grünem (Be treibe. Verkehr mit Eiern. - Schlachtviehaufbringung. Ausgabe von Schuldverschreibungen. - Fällige Zinsen. - Gemeindewahlen. - 2vaisenbüchsengeldcr. - Maßnahmen gegen die Einschleppung der Maul- und Klauenseuche. - Die Ausführung des Umsatzsteuergesetzes. - Abnahme des Kreuzungsgleises auf dem Abendstern. Gefunden, verloren.
Verordnung
über die Preise für Frühkartoffeln. Boni 10. April 1919.
Auf Grund der Verordnung über Mriegsiuasiiiahmen zur Sidx- ning der VolkSemähnnig vom 22. Mai 1916 Reichsgesetzblatt 3. 4011 inio 18. August 1917 Reicl)sgesetzblatt 3. 823' .vird verordnet:
_ § 1.
xer Preis für die Tonne Kartoffeln aus der Frühkartoffel- ernte 1919 darf, wenn die Lieferung zwiscl>pn dem 1. Fuli und dem 1 1. September 1919 eiiifdiiefilid) erfolg, 160 Mark nicht übersteigen.
Tie Laudeszeutrallwhörden oder die von ihnen bestimmten Stellen können für ihren Bezirt oder Teile ihres Bezirkes mit Zustimmung der Reid>skartvffelstelle den Preis für die Zeit vom 1. bis 31. Füll' 1919 einschslieklich bis aus 240 Mark erhöhen; sie können den Preis für die Zeit vom 1. August bis 14. September 1919 einschließlich bis aus dcu vom 15. September 1919 ab geltenden, deinnäciist festzusetzeubv'u Preis lierabfetze». Tie Preise eines Bezirkes gelten für die in diesen) Bezirk erzeugten Kartoffeln.
Für die Abgabe durch den Erzeuger im Klein verkaufe können durch den Reici>sernährungsniinisler sonne mit Zustimmung der 9iiidpsfaitoffelftette durch die im Absatz 2 Satz 1 genannten Behörden oder Stellen andere Preise festgesetzt oder zugelassen werden.
_ . S 2.
xie nn 1 ober auf Grund besselbeu festgesetzten Preise find Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise.
Sie gellen für den Verkauf durch den Erzeuger und schließen die kosten der Beförderung bis zur Verladestelle des Ortes, von den, die Ware mit der Bahn oder zu Wasser versandt wird, sowie die Mofieir des Einladens daselbst ein.
§ 3-
xer ReichsernähruuMminister kann Ausnahmen zulassen. Er kann die Preise, soweit dies zur Sidneruug rechtzeitiger Abliefermhg erforderlich er sch'int, für bestimmte Zeiten erhöben oder lwrabsetzeu.
§ 4.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündigung in MTOlt.
Berli n, den 10. April 1919.
Ter Neich^ernährnngsminister.
S ch in i d t.
Bekanntmachung
betreffend Abänderung der Bekanntmachung der Landes-Milch und Fettstelle vom 11. Oktober 1918 über Preise von Milch, Butter, Quark und Käse. Vom 26. April 1919
Die Bekanntmachung der Landes-Milch- und Fettstelle über die Preise von Milch, Butter, Quark und Käse vom 11. Oktober 1918 wird hierdurch wie folgt abgeänbert:
I. M iIch preise.
2 Bei Bezahlung nach ber M enge wird für Hessen ein ein* beitlidicr Ltallpreis von 56 Pf. für bas Liter Voll mild? mit einem Fettgehalt von wenigiteus 3<*o festgesetzt.
3. Wird die Vollmilch nach dem Fettgehalt bezahlt, so ist von der Molkerei ein Bezahlungsverfahren in Anwendung zu bringen, bei dem
be. einem Fettgchall von 3 ein Stallpreis von 54 Pf.
bei einem Fettgehalt von 3'/2 o 0 ein Stall preis vo. 59 Pi.
bei einem Fett^l-alt von 4 o<, ein Stallpreis vo.i 64 Pf
S3i bezahlen ist. ,
.^lis Bezahlungsverfahren unterliegt der Genehmigung der Landes-Milch- und Fettstelle.
4. Wird auf Anordnung der Landes-Mild> und Fettstelle durd) eine Molkerei pasteurisierte und tiefgekühlte B o l l m i l ch- an eine Bebarfsgemeinde geliefert, so darf ber Preis bei Bezahlung nach M enge und einem Miiidestsettgehalt von 3<-o 68 Pi für das Liter ab Bahnrumpe Biolkerer nicht übersteigen. Bei Mol lei eien, welche bre ihnen angefieferte Milch nad) Fetlgehali bezahlen, kann zivisch>en Molkerei unb Bedarfsgemeinde ein ent Ipredenber, sich an das Bezahlungsverfahren der Molkerei anlehnender Preis vereinbart werden.
Bei diesem Preise ist bie Kaiuiengestelluug nicht einbegriffen.
Zn ledern <yaltc unterliegt der vereinbarte Lieferpreis der Genehmigung der Landes-Mild;- und Fettstelle.
6. Eine Rüdvergülung auf die von der Gemeinde für die Voll milchversorgungsberechtigten bezogene Bollniildi> seitens ber Landes Milch und Fcttstelle findet nicht mehr statt.
7. Für Ziegenmilch werden folgende Preise für das Liter festgesetzt:
Preis ab Stall ..........55 Pf.
Verkaufspreis für Wieder Verläufer . 60 Pf.
II. Butterpreise.
1. Zn soweit von ber Landes-Milch- und Fettstelle auf Grund des tz 23 der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1917 bie Her skellung von Landbutter ausnahmsweise gestattet ist, zahlt die Landes-Milch- und Fettstelle den mit der Sammlung diel er Butter beauftragten Stellen 5,00 Mk. für das Kilogramm, eiuschliest lich Berpodung, ausschlieszlich Frachtkosten.
2. Ter Preis für M o l k e r e i b u 11 e r, lueldie in oen liessi schien Molkereien hergestellt wirb, wird einsMiestlich Verpackung frei Bahnrampi' Versandstation festgesetzt:
a‘ für Handelsware I, von rtmoanbfreier Beschaffenl>eit, aus höchstens 600 Akk. für 50 Milo,
b> für Handelsware II, nicht vollwertige Speisebutter, aus höchstens 580 Mk. für 50 Milo,
C' für abfallende Ware auf höchstens 440 Mk. für 50 Milo.
3. Für den Fall, das; 'Molkereien von der Landes-Mild)- und Fettstelle mit ber Herstellung von Sa ts butter beauftragt weiden, wird ber Preis für diese Butter einschließlich haudelsüblidwr Verpacluiig an* höchstens 605 Mk. für 50 Milo festgesetzt.
1 Als Verkaufspreis für Butter luirb für Hessen ein Preis von 610 Mk! für 50 Kilo festgesetzt.
Tie Preise verstehen nd>:
1. bei Lieferung ab Molkerei: ab Bahurampe Versandstation der Molkerei, ober, wenn die Molkerei in der Gemeinde sich befindet, ab Rampe 9)Zofferei;
2. bei Lieferung ab Sammelstelle der Landes-Milch- und Fett stelle: ab Bahurampe der Sammelstelle
6. Ter Preis für Bu11ers ch malz wird ab Landes-Mild), und Fettstelle auf 720 Mk. für 50 Kilo festgesetzt.
III. > Zuschlag an 1 Speisefetle
Ein Zuschlag aus bie Speisefette zur Aufbringung der Mittel für bie Vollmilchrüdvergütiing wirb nicht mehr erhoben.
Die Besttmmuugen ber Bekanntmachung ber Laubes-Milch- lind Fettstelle vom 11. Oktober 1918 zu I Ziffer 2, 3, 4, 6, 8, Ui II Ziffer 1, 2, 3, 4, 6, zu III werden aufgehoben
Tiefe Verordnung tritt mit dem 1. Mai 1919 in Kraft
Darmstadt, den 26. April 1919.
Hessisches Land«s Ernäbriingsamt
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Bekanntmachung
betr. Abänderung der Bekanntmachung Grotzh. Ministeriums des Innern vom 25. Oktober 1918 über die Preise von Margarine.
Dom 26. April 1919.
Der § 1 der Bekanntmachung des Grotzh. Ministeriums des Innern vom 25. Oktober 1918 über die Preise von Margarine wird hierdurch dahin abgeändert, daß der Einheitspreis für 50 Kilogramm auf 190 Mk. festgesetzt wird.
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Mai 1919 in Kraft.
Darmstadt, den 26. April 1919.
Hessisches Landesernährungsamt.
___Neumgn n. ____________________
Bekanntmachung
über das Verfüttern von grünem Getreide. Vom 23. April 19!'.) Auf Gruud der Verordnung des Bundesrats über das Bei füttern von grünem Getreide, Roggen und Weizen vom 20 Mai 1915 Reichsgesetzblatt Seite 278 < wird auch für das Erntejahr 1919 das Folgende bestimmt:
H. Grünes Getreide, also Roggen, Weizen, Spelz Tinkel, Feien, Emer und Einkorn , auch in Mischung mit Gerste, Pari nur mit Genehmigung des Kreisamtes gemäht und verfüttert werden
8 2 Zuwiderhaiidluugen gegen £ 1 werden mit Geldstrafe bis zu l.aOO Mark bestraft.
Darm st a d t, den 2.3 April 1919.
Hessisches Landesernährungsamt.
Neu m an n.


