ob der Arbeitgeber seinen Betrieb oder sein Bureau nm der Ab' 'irbt der Gewinnerzieluna führt oder nicht.
§ 14. Soweit von Körperschaften des öffentlichen Rechts An gestellte gemeinsam mit Beamten beschäftigt werden, sind für die Regelung der Beschäftigung dieser Angestellten mangels abipeiifam der Vereinbarungen die für die Beamten gültigen Dienstvors chrif- ten mastgebend
§ 15. Für die in Berkehrsgewerben erforderlichen allgemeinen Ausnahmen vnn vorstehenden Vorschriften sind alsbald Verein barungen zwifchen^Betriebsleitmrgen und den Arbeitnehmerver- bänden zu treffen Solange bcrortige Vereinbarungen nicht zustande gekommen sind, bleiben weitere Anordnungen den zuständigen Temobilmachungskommissaren Vorbehalten.
8 16. Tie Aufsicht über die Ausführung der vorstehenden Beitrmmungen ist von den Landes,zentralbe Hörden ausichliest- lich oder neben den ordentlichen Polizeibehörden den Gewerbe- aufsichtslwamten oder besonderen Beamtet! zu übertragen. An die Stelle der Generbeaufsichtsbeamten treten bei bergbaulichen Betrieben die Bergrevierbeamtcn. Tie Aufsichtsbeamten sind befugt, mit den Angestelltenansschnssen im Beilein des Arbeitgebers oder mit beideil Teilen allein zu verbandeln und zu diesem Zwecke die Angtstelltennusschüsse einzuberufen.
Die Aufsicht über Betriebe und Bureaus der.Körperschaften des öffentlichen Rechts fällt den die allgemeine Tienstaufsicht ausübenden Behörden zu.
§ 17. Den Aufsichtsbeamten stehen bei Ausübung dieser Auf- Ncht alle amtlichen Befugnisse der Ortspolizeibehörden \u, ins- bewndere das Recht zlir jederzeitigen Besichtigung der Betriebe und Bureaus. Sie lind, vorbehaltlich der Anzeige von Gesetzwidrig- keiten, zur Geheimhaltung der amtlich zu ihrer Kenntnis gelangen- den Gelchäfts- und Betriebsverhältnisle der ihrer Aufsicht unterliegenden Betriebe und Bureaus verpflichtet.
Die auf Grund der vorstehenden Bestimmungen anszuführen- den amtlichen Besichtigungen müssen die Arbeitgel'er zu jeder Zeit, namentlich auch in der Nacht, während des Betriebes gestatten
Die Arbeitgeber siird ferner verpflichtet, den genannten Be- amten oder der Polizeibehörde dieienigen statistischen Mitteilungen über die Verhältnisse ihrer Angestellten zu machen, welche vom RelchsinlNisterium für die wirtschaftliche Demobilmachung oder von den Landeszentralbchörden unter Festsetzung der dabei zu beobachtenden Fristen und Formen vorgcschricbcn werden.
8 18 Mit Geldstrafe bis zu zweitausend Mark, im Ünver- mogenssalle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten, wird bestraft, wer den vorstehenden Bestimmungen oder den aus Grund derielbeu erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt.
War der Täter zur Zeit der Begehung der Straftat bereits wegen Zuwidei Handlung nach Abs. 1 bestraft, so tritt, falls die Straftat vorsätzlich begangen wurde, Geldstrafe von einhundert bis dreitansend Mark oder Gefängnis bis zu sechs Monaten ein
Tie Bestimmung des Abs. 2 findet auch Anwendung, wenn die rrühere strafe nur teilweise verbüht oder ganz oder teilweise erlassen ist.
8 19. Im übrigen finden die in Reichs- und Landesgesctzcn und die auf Grund dieser Gesetze erlassenen Vorschriften im bis hengen Umfange soweit Anwendung, als sie nicht den vorstehenden BeMmmungen zunnderlaufen.
8 20. Diese Verordnung tritt am 1. April 1919 in Kraft Den Zeitpunkt ihres Außerkrafttretens besttmmt das Reichs Ministerium nlr die wirtschaftliche Demobilmachung
Berlin, den 18. März 1919.
Reichsministerium für die wirtschaftliche Demobilmachung Koeth.
Bekanntmachung
Auf Grund des 8 5 der Verordnung vom 14 Dezember 1887 btt Ausiührnng des Gesetzes vom 27. April 1881 über tue Aus' Übung und den Schutz der Fischerei betreffmb, wird hiermit an- geordnet :
Während der diesjährigen Frühjahrsschonzeit (10. April bis ä p,,n£ £irb der Betrieb der Fischerei im Rhein. Main, Lahn' Rahe. Fulda und JRibba auch an den Tagen von lonnerdtag morgen b Uhr ms samstag morgen 6 Nhr gestattet.
Darmstadt, den 4. -lpril 1919.
Ministerium des Innern Dr. Fulda
Bekanntmachung
B . tr. Rumänische Kriegsgefangene.
Tas Generalkommando XVI1I. Armee KorvS teilt mit
„Alle rumänischen Kriegsgefangenen ohne Ausnahme, soweit sie noch in Teutschland find, haben sich schnellstens bei den zu ständigen Kriegsgefangenenlagern — für den Bereich des 18. A.-K „Wetztar' — oder OrtsbeHörden zwecls Ueberrübrung bucl? das Kriegsgefangenenlager Wetzlar in die Sammellager Neu hamnier, Queis oder RegenSburg zu melden, andernfalls sie von der rumänischen Regierung als Deserteure betrachtet und zum Tode verurteilt werden.
diejenigen rumänischen Kriegsgefangenen tedoch, welche ui Teutschland freiwillig bleiben wollen, haben sich ebenfalls bei ihren Orlsbeyörden sofort zu melden und ihre Adressen Dort an zugeben. Sie können in Teutschland bleiben, müssen aber später eigenhändig den betreftenden Ortsbehörden noch zugehende Er tlärungen mit Bedingungen für den Verbleib in Teutschland untci schreiben.
Sämtliche Ortsbehörden, wo sich rumänische )triegsgefangen, befinden, haben sofort dem Generalkommando 18. A.-K. in Bad Nauheim telegraphisch die Namen und Adressen der rumänischen (Befangenen mitzuteilen."
Gießen, den 7. April 1919.
Kreisamt Gietzen. _____________________________Dr. Usinger._______ Vetr.: Tie Kinderarbeit in den gewerblichen Betrieben.
An öie Sämlvorpändk Der Vonögcnicinbfn dcs flreife«.
Ti.' Verzeichnisse der gewerblich tätigen Ander find bis spä testens 1. Mai l. Is. hierher einzureichen
Zur Erleichterung der Prüfung dieser Verzeichnisse wird er lullt, bei deren Aufttellung gedruckte Formulare, die bei Wilhelm K l e e in Gießen zu haben sind, zu benutzen.
Wir entarten pünktliche Einsendung
Gieben, den 5. AprU 1919.
Kreissclmlkommission Gießen. Z. V.: Langermanu.
B« faiiiitmadiuiifl
Velr.: Verbrauchsregelung der in die öffentliche Bewirt, l^ftung genommenen Nährmittel: hier: Bestellung von Nähi Mitteln.
In unserer Bekanntmachung oom 5. April ds Jo flbiK druckt im AmtSverlündtgungsblatk 9h 11 vom 8. April is, in lorern ein Fehler unterlaufen, indem
1. für brotgetreideversorgmigsberechtigte .Kinder bis zu zwölf Jahren (rote Karte)
Grinst nnd Kindergerstenmehl nicht auf die Marke 46 andern auf die Marke 4 7 der Nährmittelkarte B ausg.' geben .ierben soll.
2. für bie übrige brotgctreideversorgungs berechtigte Bevölkerung (blaue Karte)
leigiraren nid» auf bie a r t .■ Ö3, ionbem nur ine - c a ' Nährmittelkarte C cuiagegebcn n erben sollen Ten Bürgermeiltereten bet Landgemeinden des Kreiscs wird empfohlen, vontehende Bekanntmachung sofort ortsüblich zu veröftentlichen.
Gieren, den 9. April 1,919.
__________Kteisamt Gießen. I. B : Dr. Sieger t.
Bekanntmachung
K on r ad W il he lm Len de t dahier, Kleine Mühlaa.je Jcc. o. hat di. Konzession als Tienstmann mit der Nr 6 erhalten
G'sßen, den 5. April 1919.
Tas Polizeiamt Giehen. Gebhardt.
Bekanntmachung
B e t r.: Ladenschlust an Wochentagen.
die Regelm.g der Arbeit, zett der Angeitellten wahrend der Seit der wirtschaftlichen Temobi, machung vom 18. Niärz 1919 müifrn ab 1 Avril 1 9 l 9 a11. lerrfrauTt?c Uc,f' ltuch Lebensmittelge
L • n t.an ollen Wochentagen von 7 Uhr abend' für den geschäftlichen Verfehl g e I g t ° 11 e n {e i n. Au S ge n o m m e n sind nur die Aootbrkei, Gieren, den 7. April 1919.
DaS Polizeiamt Giesten. Gebhardt.
Druck ber Brühl'schen Universitäts-Buch- und Stein brudierei. R Lange, (Biehen


