Ausgabe 
11.4.1919
 
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1919

Nr. 13

11. April

Inhalts Uebersicht: Regelung der Arbeitszeit der Angestellten. - Ausübung und Schuh der Fischerei. - Rumänische Kriegsgefangene. - Kinderarbeit in den gewerblichen Betrieben. - Bestellung von Nährmitteln. - Konzession als Dienstmann. - Ladenschluß an Wochentagen.

Amkverlündigungrblatt

für die ProvinzialdireMon Gberhesien und für das Kreisamt Gießen

Erscheint nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag u. Freitag. Rur durch die Post zu beziehen gegen Mk. 2.50 vierteljährl. Postzeitungsliste Rr.

Insbesondere kann durch Tarifvertrag vereinbart werden, daß an die Stelle der achtstündigen Tagesarbeitszeit die achtundvierzig stündige werktätig-.' Wochenarbeitszeit oder die sechsundneunzig stündige werktätige Toppelwockjenarbeitszeit tritt.

Tic Zahl der durch Tarifvertrag zugelassenen Uebcrarbells- tage dar, 'höchstens dreißig im Jahre betragen, sofern nicht durch Festlegung von ganz oder teilweise freien Tagen oder verkürzter Arbeitsdauer zu bestimmten Jahreszeiten für Ausgleich der Ueber- stunden gesorgt wird. ..

Tie Arbeitgeber sind verpflichtet, eine Abschrift ccr aus 'die Regelung der Arbeitszeit und der Ueberstunden bezüglichen Le stimmungen des Tarifvertrages den zuständigen Aufsichtsbeamten einzureichen.

§ 8 Tie Vorschriften des 5 105 b Abs. 2 und 3 der Gewerbe ordnung finden auf alle Angestellten im Sinne dieser Verordnung Anwendung. .

Tie Ausnahme- und Sonderbestimmungcn über die Lvnntags- ruhe der Angestellten im Handelsgewerbe gelten auch für die son­stigen Angestellten im Sinne dieser Verordnung. ...

Tie hiernach für Sonn- und Festtage zugelassenen Ueberstunden sind aus die in den §§ 5 und 7 dieser Verordnung festgclegte Höchst- zahl nicht anzurechnen.

8 9 Von 7 Uhr abends bis 7 Uhr morgens müssen «offene Verläussstellen mit Ausnahme der Apotheken für den geschäftlichen Vcrtehr geschlossen sein. Tie beim Ladenschlüsse scl>on anwesenden Kunden dürfen noch bedient werden.

Nach 7 Uhr abends, jedoch bis spätestens 9 Uhr, dürfen Ver- taussstellen an jährlich höchstens zwanzig von der Ortspolizer- behörde zu bestimmenden Tageii für den gesckjäftlicheu Verkehr ge­öffnet sein. _ . o .

Vor 7 Uhr, jedoch nicht vor o Uhr morgens, dürfen Lebens­mittelgeschäfte nach «iäherer Bestimmung der Ortspolizeibchörde geöftnet sein.

Tie Ortsvolizeibehörden haben vor der Genehmigung der Aus- nähmcn die Aeußerung des zuständigeii Aufsichtsbeamteii (§ 16} einzuholen und diesem die erteilte Ausnahmegenehmigun.g in Ab­schrift mitzuteilen. Glaubt der Aufsichtsbeamte, das; die Ausnahme genehinigung mit dem Schutze der Aiigcstellten nicht zu vereinbaren ist, so hat er unverzüglich die .Entscheidung der höheren Verwal­tungsbehörde herbeizuführen.

§ 10. Tie Tcmobilmachungskommissare sind befugt, nach An hölu'ng der Aufsichtsbeaniten oder Aufsichtsbehörden (§ 16) wider ruslich .veitergchende Ausnahmen, als in den vorstehenden Best im mungcii vorgesehen sind, zu erteilen, wenn diese Ausnahmen im. öffentlichen Interesse, insbesondere zur Turchführung der geord­neten Teinobilmachung, zur Verhinderung der Arbeitslosigkeit oder zur Sicherstellung der Bolksernährung dringeiid nötig werden. Abschriften der erteilten Genehniiguug sind binnen ztvci -vagen dein Temobilmachungsamte vorzulegen.

§ 11. Tie vorstehende Regelung um faßt diejeiügen Angestell­ten, die , . t . .

1. mit laufinännischen Diensten beschäftigt «verden, msbesonderc Handlungsgehilfen; .........

2. mit technischen Tiensten beschaffigt «verden, mit Ausnahme denjenigen technischen Angestellten (Belciebsbeamte, Werkmeister, Teck nilcr), die'hinsichtlich der Regelung ihrer Arbeitszeit der An­ordnung über die Regelung der Arbeitszeit gewerblicher Arbeiter vom 23. November 1918 (Reichsgesetzbl. S. 1334) unterliegen;

3. mit Schreib-, Rechen- oder ähnlichen Arbeiten beschäftigt werden (Bureauangestellte), einschließlich derjenigen, die für Bu­reaus niedere oder lediglich mechanische Tienite leisten;

4. sich als Lehrlinge in einer geregelten Ausbildung zu einer der vorgenannten Beschäftigungen befinden.

§ 12. Tie Bestimmungen 'finden keine Anwendung auf

1. Generalbevollmächtigte und die im Handelsregister oder (öe- nossenschaftsregister eingetragenen Vertreter eines Unternehmens;

2. auf sonstige Llngestellte in leitender Stellung, die Vorgesetzte von in der Regel mindestens zwanzig Angestellten oder fünfzig Arbeitnehmer silid oder deren Jahresarbeitsverdienst siebentausend Mark übersteigt;

3. Angestellte, die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft einschließlich ihrer Nebenbctriebe beschäftigt sind;

4. Gehilfen und Lehrlinge in Apotheken.

§ 13. Tie Regelung gilt für alle Arbeitgeber einschließlich der Körverschasten des öffentlichen Rechts. Es machst keinen Unterschied,

Verordnung

über die Regelung der Arbeitszeit der Angestellten während der Zeit der wirtschaftlichen Teinobilmachung. Vom 18. März 1919.

Aus Grund der Verordnung des Bundesrats über die wirt- schastliche Temobilmachung vom 7. stbovember 1918 (Reichsgesetzbl. S. 1292; und des Erlaises des Rates der Volksbcauftragten über die Errichtung eines Reichsamts für die wirtschaftlick>e Temobil- machung (TemobUmachungsamt) vom 12. November 1918 (Reichs- gesetzbl. S. 1304) ergeht hierinit folgende Verordnung über die Regelung der Arbeitszeit der Angestellten während der Zeit der wirtschaftlichen Temobilmachung:

§ 1. Tie regelinäßige tägliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen darf die Tauer von acht Stunden nicht überschreiten. Wenn in Abweichung hiervon durch Vereinbarung eine Verkürzung der Arbeitszeit an Vorabenden der Sonn- und Festtage herbeigeführt «cird, kann der Ausfall der Arbeitsstunden an diesen Tagen aus die übrige«! Werktage verteilt «verden.

8 2. Sofern die tägliche Arbeitszeit mehr als sechs Stunden beträgt, ist den Angestellten innerhalb der Arbeitszeit eine min­destens halbstündige Pause zu gewähren. Fällt das Elide dcr^ Ar­beitszeit in die Zeit nach 4 Uhr nachmittags, so «nutz die Pause für die Angestellten, die ihre Hauptmahlzeit außerhalb des die Arbeitsstätte enthalte«rden Gebäudes einnehmen, auf mindestens einuiideinehalbe Stunde verlängert werden.

Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit i«t den Angestellten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu gewähren. r

8 3. Beginn und Ende der Arbeitszeit und der Pausen sind, sofern keine tariflickj-e Regelung erfolgt ist, vom Arbeitgeber im Einverständnisse mit dein Angestelltenausschuß oder, wenn ein solcher nicht besteht, mit der Angestellteuschast des Betriebes oder des'Bureaus entsprechend den Be,timmungen dieser Verordnung für den Gesamtbetrieb oder einzelne Abteilungen gesondert festzu­legen und durch Aushang bckanntzumachen.

8 4. Tie Bestimmungen der 88 1 bis 3 finden keine Anwen­dung auf Arbeiten, die

1. in Notfällen,

2. im öffentlichen Interesse, t

3; zur Verhütung des Verderbens von Waren oder des Mist- liugens von Arbcitserzeugnissen

unverzüglich vorgenommen werden müssen.

Arbeitgeber, welche Angestellte mit Ueberarbeiteii der in Ziffer 1 bis 3 bezeichneten Art beschäftigen, sind verpflichtet, ein Ver­zeichnis anzulegen, in welches für jeden Tag, an de«n Ueberstunden geleistet worden sind, die Zahl der daraii beteiligten Angestellten, die Zahl der von ihnen geleisteten Ueberstunden und die Art der vorgenommenen Arbeiteii einzutragen sind. Das Verzeichnis ist auf' Erfordern den zuständigen Aufsichtsbeamten (§ 16) jederzeit zur Einsicht vorzulegen. c.

§ 5. Unbeschadet der Vorschriften des 8 4 bmien Angestellte über die im § 1 festgesetzte Arbeitszeit an zwanzig der Bestimmung des Arbeitgebers überlassenen Tagen im Jahre beschäftigt werden. Tie Beschäftigung darf zehn Stunden täglich nicht überschreiten und nicht länger als bis 10 Uhr abends dauern.

Hierbei kommt jeder Tag in Anrechnung, an dem auch nur cm Angestellter über die nach 8 1 festgesetzte Arbeitszeit hinaus be-

Arbeitgeber, die ihre Angestellten auf Grund der vorstehenden Bestimmungen über die im 8 1 festgesetzte Zell beschäftigen, und verpflichtet, an einer in die Augen fallenden stelle des Arbeits­raumes eine Tafel auszuhängen, auf der jeder Tag, an dem lieber- arbeit stattsindet, vor Begiiui der Ueberarbeit emzutragen ist.

8 6 Wenn Naturereignisse, Unglücksfälle oder andere unver­meidliche Störungen den Betrieb eines Arbeitgebers unterbrochen haben, so kann eine voii den Bcstimniungen der §§ 1 bis 3 ab­weichende Regelung durch deii zuständigen Aufsichtsbeamten (§16) nach Anhörung des Angestelltenausschusses oder, wenn ein solcher nicht besteht, der Aiigestelltenschaft, widerruflich genehmigt weinen. Tie aus Grund vorstellender Bestimmung zu treffenden Verfugungeii müssen schriftlich erlassen werden. Abschrift der Genehnngungsver- sügung ist an einer in die Augen fallenden Stelle des Arbcits- raumcs auszuhängen. oe , ... ,

8 7 Abweichend von den Bestimmungen der §§ 1 bis 3 und 5 kann durch Tarifvertrag eine anderweitige Regelung der Arbetts zeit und der Ueberstunden getroffen werden.