Ausgabe 
9.5.1919
 
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Zu Artikel I: Öffentliche Verweigerungen fideikommissa risch gebundenen Grundbesitzes sind schleck)thin untersagt. Gleichwohl vor gen om mene Versteigerungen sind pri vatrechtlich u n - g ü l t i g.

Zu Artikel II: Hierl-er gehören sowohl nichtöffentliche Ver- pachtuilgen fi deiko m m i ssar i sch gebundenen Grundbesitzes wie alle Formen der Verpachtung, (Versteigerungen und Ab­schlüsse aus freier Hand), bei sonstigem (freiem) Grundbesitz. Bei Prüfung der Frage, ob die nach der Verordnung erforderliche Genehmigung solcher Verpachtungen erteilt werden dann, ist das Interesse der Kleinbauern und der Besitzer von Zwergbetrieben, die aus Landpachtungen dringend angewiesen sind, vor allem zu berücksichtigen. Soweit Pachtungen gegen diese Interessen ver- stoßen, sind sie grundsätzlich zu beanstanden; ist dies der Fall lind ist es nicht möglich, im Wege unmittelbarer Verhandlung mit dem Verpächter zu einem sozial befriedigenden Kompromiss zu gelangen, so ist dem Ministerium der Finanzen unter Darlegung des Sach­verhaltes und ihrer Vorschläge Vorlage zu machen.

Bei grösseren Verpachtungen, namentlich bei solchen, welche durch dietote Hand" (A n st a l t e n, Stiftungen, Kirchen oorgenommen werden, wird noch Möglichkeit darauf hinzuwirten sein, dass statt einer Verpachtung im Wege öffentlicher Versteigerung eine Abgabe aus freier Hand erfolgt. In allen Fällen, (also auch, wenn ausnahmsweise eine ösfentlickw Versteigerung statt- findet), wird indessen der Kreis der Pächter in der Art zu beschränken sein, das; bei Personen, die bereits über eine angemessene Fläche landwirtschaftlich nutzbaren Geländes der verschiedenen Nut­zungsformen, sei es Eigenbesitz oder Pachtland, verfügen, von Beteiligung a u s g e s ch l o Men werden. Von tvelcher Mindest­grenze an ein Bedürfnis nach Zupachten von Gelände überhaupt anzunehmeu ist, must nach den besonderen örtlichen Verhältnissen beurteilt werden. Wo ftarfe Nachfrage und großer Bedarf nach Pachtland auf Seiten der landarmen Bevölkerung besteht, wird diese Grenze möglichst niedrig zu halten, fein.

Zweckmäßig wird es fein, wenn schon bei Bekanntmachung einer Verpachtung auf die angegebene Bedingung hingewiesen und wenn vor geschrieben wird, daß die Pachtliebhab er vor der Verpachtung durch eine Bescheinigung der Bürgermeisterei nachzuweisen haben, ob und welcher Besitz an eigenem und erpachtetein Gelände ihnen bereits zur Verfügung steht.

Zu Artikel III: Bei Verpachtungen durch Gemeinden gilt das gleiche, was schon zuvor (zu II) von Verpachtungen durch die tote Hand" bemerkt worden ist. Um so verfahren zu können, mußten jedock'! die Vorschriften des Artikels 126 der Städte-Ord- nung und des Artikels 125 der Landgemeindeordnung außer Wirk­samkeit gesetzt werden.

Gieße n, den 6. Mai 1919.

Kreisamt Gießen.

Dr. U i n g e r.

Bekanntmachung.

Betr.: Gemeindewahlen.

Aus Grund der Arttkel 240 und 240 a des Gesetzes vom 15. April 1919, die Abänderung der Stäbfeorbnung betreffend, und der Arttkel 217 und 217 a des Gesetzes vom 15. April 1919, die Abänderung der Landgemeindeordnung betreffend, wird bestimmt wie folgt: \

I. Die gegenwärtigen Stadtverordnetenoersammlungen und Gemeinderäte werden hiermit aufgeföft. Zu ihrem Ersätze sind Neuwahlen vorzunehmen.

Die Neuwahlen haben an einem Sonnta g, und zwar spä testens am 15. Juni 1919, zu erfolgen.

Bis zum Amtsantritt der Neugewöhlten bleiben die seitherigen Mitglieder der Stadtvevordnetenpersamnilungen und Gemeinderäte! in Tätigkeit.

II. Sobald die ilt'euwahl der Stadtverordneten und Gemernde- ratsmitglieder und ihre Amtseinführung vollzogen sind, scheiden in den Städten die unbesoldeten Beigeordneten und in den Land­gemeinden die nichtbesoldeten Bürgermeister und die Beigeordneten auls ihren Aemtern aus. u

Zu deren Neubesetzung sind die erforderlichen Wahlen alsbald vor zu nehmen.

Zn den Städten haben diese Wahlen spätestens am 12. Juli l. Js. zu erfolgen.

In den Landgemeinden sind die Bürgermeister- toa l)l e n spätestens am 6. Juli l. Js. und die engeren Wahlen Stichwahlen,' für diese spätestens am 20. Juli l. Js. vorzunehmen und die Wahlen aller Beigeordneten spätestens am 3. August l. Js., die engeren Wahlen (Stichwahlen) für diese spätestens am 17. August L Js. zu beenden.

Tie Wahlen der Bürgermeister und der Beigeordneten haben in den Landgemeinden an Sonntagen stattzufinden.

Tie ausgeschiedenen Vürgermeifter und Beigeordneten sind wieder wählbar.

Darm ft a d t, den 2. Mai 1919.

Hessisches Ministerium des Jrmern.

Dr. Fulda.

B e t r.: Gemeindewahlen.

Au den Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermcistereie« der Landgemeinden des Kreises.

Tas Ministerium des Innern macht daraus aufmerksam, daß in dem bei C. W. Leske in Darmstadt erschienenen Formblatt, enthaltend die Bekanntmachung über die Offenlegung der Wähler­liste zwischen den WortenGemeinde" und ,,Einsicht" einzufügen ist:das zur Zeit der Wahl das 20. Lebensjahr vollendet hat".

G i e fee n, den- 7. Mai 1919.

Kreisamt Gießen. Dr. U f i n ger.

Betr.: Tie Unterbringung der städtischen Schulkinder auf dem Lande.

An die Ortsausschüsse für Rotes Kreuz uud Kriegshilfe und au die Herreu Lehrer des Kreises.

Wir bitten um umgehende Erledigung des dlnsschreibeuS vom 27. März 1919 (Amtsverkündigungsblatt Nr. 6 vom 31. März lf. Js.) und des Msschreibens der Kreisschulkommission vom 14. März lf. Js. in gleicher Sache.

Gieße n, den 6. Mai 1919.

Kreisamt Gießen.

Dr. Using er.

Betr.: Statistische Nachweisungen über das Volksschulwesen.

An die Schulvorstände des Kreises.

Mit nächster Post gehen Ihnen ztvei Erhebungsformulare für die obigen Nachweisungen zu, wovon das eine an uns zurückzu­geben und das andere zu Ihren Akten zu nehmen ist. Tie Rückgaln an uns hat Pünktlich am 15. Mai lf. Js. zu erfolgen.

Gießen, den 28. April 1919.

Kreis schul Kommission.

Dr. U f i n g e r.

Bekanntmachung

B e t r.: Maul und Klauenseuche in Lich.

Tie Maul- unb Klauenseuche in Lich ist erloschen. Tie Sperre wird hiermit auf gehoben.

Gießen, den 3. Mai 1919.

______________ Kreisamt Gießen. I. V.: W e l ck e r._______________ B e t r.: Regelung des Verkehrs mit Reichsreisebrotmarfe11.

An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürger­meistereien der Landgemeinden des Kreises.

Unter Bezugnahme auf unsere Bekanntmachungeii vom 9. März 1918, abgedruckt int Kreisblatt Nr. 23 vom j.2. März 1918 und vom 6. Juni 1918, ab gedruckt im Kreisblatt Nr. 66 vom 10. Jirni 1918, bringen wir auf Veranlassung des Direktoriums der Reichs- getteidestelle und des Hessischen Landesernährungsamts die im zwischen neu getroffenen Beslimmtingeit über den Verkehr mit Reichsreisebrotmarkeii hiermit zur öffentlicljen Kenntnis:

1 Mit der Ausgabe von Reichsreisebrotmarken an Die Ver­braucher dürfen Bäcker und sonstige Personen, die sieh mit der Herstellung und beut Vertrieb von Gebäck befassen, nicht beauftragt werden.

2. Der Wiedereintausch von Reisebrotmarken in örtliche Brot­marken ist zulässig.

3. lieber oic an Militärurlauber verausgabten Reifebrotmarken sind vom 16. März 1919 ab monatliche Nachweisungen einzureichen. Diese Nachweisungen müssen mindestens ent­halten :

1. den Namen des Urlaubers,

2. den Dienstgrad,

3. den Truppenteil oder die Behörde,

4. Zeitraum, für den Reisebrotmarken verabfolgt morben sind,

5. Gewichtsmenge des Gebäcks, die verabfolgt worden ist, 6. Quittung des Empfängers.

Nach Ablauf der monatlichen Bersorgungsperiode, also nach' dem 15. eines jeden Monats, sind die Nachweisungen dem Kom- munalverbanb Abt. Brotgetreide und Mehl einzureichen.

Gießen, den 29. April 1919.

___________Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Sieg er t.___________

Bekanntmachung.

Vetr.: Feldbereinigung in der Gemarkung Lollar.

In der Zeit vom 17. bis einschließlich 31. Mai 1919 liegt auf dem Amtszimmer der Hessischen Bürgermeisterei zu Lollar

das Verzeichnis der neuen Unterpfänder (I. und II. Vanb> zur Einsicht der Beteiligten offen.

Einwendungen hiergegen sind bei Meldung des Ausschlusses innerhalb der übengenannten Offenlegungsfrist schriftlich bei Hessi­scher Bürgermeisterei Lollar vorzubringen und zu begründen.

F r i e b b e r g, den 28. April 1919.

Ter Hessische Feldbereinigungskommissär.

S ch n i 11 s p a h n, Regierungsrat.

Druck der Brühl'schen Universitäts-Buch- und Steindruckerei. R. Lange, Gießen.