Amtrverliindigimgrblatt
für die provinzialdirektion Gderheffen und für das Kreisamt Gietzen.
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Nr. 26 9 Mai 1919
Inhalts Uebersicht: Verordnung über (Eier. - Verkehr mit Eiern. - Verpachtung landwirtschaftlichen Grundbesitzes. - Gemeindewahlen. - Unterbringung städtischer Schulkinder. Volksschulwesen. - Maul° und Klauenseuche. - Neichsreisebrotmarken. - Feldbereinigung in Lollar.
Verordnung über (Eier.
Vom 22 April 1919.
Aus Grund der 88 12 und 15 der Verordnung über Die Errichtung von Preisprüfungsuellen und die Versorgungsregelung uont 25. September bzw. 4. November 1915 Reichs-Gesetzblatt S. 60?, 728) wird folgendes bestimmt:
8 1 Wer in Hessen Gier von Hübnern veräußern, erwerben oder Den Erwerb vermitteln, gewerblich verarbeiten oder haltbar machen will, bedarf dazu einer besonderen Erlaubnis. Tas Lteiä-e gilt für die Beförderung und Versendung von Eiern aus jedem Wege und jede Weise.
8 2. Tas Hessische Landcs-Eruähruugsaml erlaß! Die zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen Beuimmuugen. Es kann.insbesondere bestimmen,
1. dast die Vorschriften dieser Verordnung )ia> auch aus Eier von Enten und Gänsen deziel-en,
2. dast die Geflügel l-alier zur Abgabe einer Mindestmenge von Eiern verpflichtet sind,
3. dast die (s>eflügell)alter die in ihrem Betrieb erzeugten Eier nur an bestimmte Personen oder Stellen abgebeu Dünen,
4. dast nur bestimmte Personen oder Stellen zum Aufkauf von Eiern bei den Geflügelhaltern befugt sind,
5. dast der Verbrauch von Eiern in den Gemeinden nur aus Grund von Eiertarleu zulässig ist.
Es kann ferner den Vrrtehr mit Bruteiern regeln.
8 3. Tas Laubes-Ernährungsaml erriästet für Helfen etnr Landes Eicrstclle. Tiefe l)al die Ausbringung und Verteilung der Eier in Hessen zu regeln und zu überwaäMN.
. 8 4. Wer den Vorschriften dieser Verordnung oder oen daraus gegründeten Anordnungen zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark oder nut einer dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe Ittnn auf Einziehung der Eier oder der verbotswidrig herge,teilten Erzeugnisse, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, eriknutt werden, ohne Unterschied, ob sie den, Täter gehören oder nicht.
8 5. Tiefe Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündigung in Kraft.
Tar in st adt, den 22. April 1919.
Hesfisäse s Ge sam tministerium.
Ulrich. Henri ch. vr. F u l d a. v. B r c n t a n o.
Bekanntmachung
über den Verkehr mit Eiern. Vom 25. April 1919.
Aus Grund der Verordnung über Eier vom 22. April 1919 wird folgendes bestimmt:
Für Hessen wird eine Landes-Eierstelle in Offenbach errichtet.
Für daS nidti besetzte lsejfiiäse Gebiet gelten die Bestimmilngeu unserer Bekanntmachung vom 25. Januar 1919 und 26. Februar 1919 über Den Verkehr mit Eiern und die Ausführungsbestim mungeu Der Landes-Eierstelle vom 11. Februar 1919 und 27. Februar 1919. m
Für Den Verkehr mit Bruteiern im nicht besetzten l>effischen Gebiet gelten die Bestimmmigeii der Bekanntmachung vom 27. Fe bruar 1917.
IV.
Tie .wommuualverbände im Sinne unserer Bekaiirnmachung von, 25. Januar 1919 haben auzuvrdneii, dast Eier an Verbraucher nur gegen Eierkarte abgegeben und vom Verbrauchter nur gegen solche erworben werden dürfen.
Tiefe Bekauntmachiing tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft
Tarmstadt. Den 25. April 1919.
Hessisches Landes-Eruährungsamt.
N e ii m a n n.
Bekanntmachung.
Petr . Ten Verkehr' mit Eiern.
Aus Grund von Wschuitt IV Der Bekanntmachung des Hessischen Landes-Eriiährungsamtes vom 25. Avril 1919 wird angeordnet :
1. Eier dürfen an Verbraucher nur gegen Eierkarten abgegeben und vom Verbraucher nur gegen solche erworben werden.
2. Tid Bürgermeistereien haben die Eierkarleu von dem Morn mimalverband zu bestellen und an die Versorgungsberech^ ligleu auszugeben.
G testen, den 2. Mai 1919.
Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Sieg er t.
Tie Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises werden beauftragt, vorstehendes sofort ortsüblich zu veröffentlichten.
Gießen, den 2. Mai 1919.
Kreisamt Gießen. I. V . Dr Siegel t.__________
Verordnung
die Verpachtung landwirtschaftlichen Grundbesitzes b e t r. Vom 22. April 1919.
Auf Grund des Artikels 73 Der Hessischen Verfassungsurknnde vom 17. Tezember 1820 sowie deS Artikels 9 des Gesetzes über die vorläufige Verfassung für den Freistaat (Republik, Hessen vom 20. Februar 1919 ivird hiermit mit Gesetzeskraft das Folgende verordnet:
Artikel 1.
Tie Verpachtung fideikommisfarisch gebundenen landwirtschaftlichen Grundbesitzes im Wege öffentlicher Versteigerung ist verboten.
Artikel 2.
1. Verpachtungen landwirtschaftlichen (Grundbesitzes sind nur mit Genehmigung des Kreisamts zulässig. Ausgenommen find Vor Pachtungen ourch den Staat oder durch eine gemeinnützige Siech luiigsunternehmung int Sinne des 8 1 der reichsrechtlichen Ver orbnung zur Beschaffung von landwirtschaftlichem Siedlungslande vom 29. Januar 1919 ober Verpachtungen, die an eine Körper schäft des öffentlichen Rechts, an den Ehegatten des Verpächters ober an eine Person erfolgen, Die mit dem Verpächter in gerader Linie oder bis zum dritten Grade der Seitenlinie verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist.
2. Zuständig ist das Kreisamt, in dessen Bezirk der Grundbesitz gelegen ist. Dem Kreisgmt ist Die beabsichtigte Verpachtung recht zeitig anzuzeigen. Tabei sind der Grundbesitz, der verpachtet wer den soll, sowie Die Bedingungen Der Verpachtung genau anzugeben
3. Soll Die Genehmigung des Kreisamts versagt werden, so sind beide vertragschließenden Teile, soweit tunlich, zu hören
4. Wird die Verpachtung nicht genehmigt, so steht jedem Teil binnen zwei Woä>en seit der Bekanntmachung der Entscheidung an ihn die Beschwerde an den Prvvinzialausschust zu.
5. Tie Zustellung der Entscheidung erfolgt nach Den Vor schriften oer §§ 208 bis 213 Z. P. O. mittelst vereinfachter Zu stelluug durch die Post und unter entsprechender Anwendung Der Verordnung, die Zustellungen im Berwaltungsstreit verfahren betreffen b, vom 23. Rkärz 1912 (Reg.-Bl. 2. 185 , sofern nicht Die Zustellung durch Den Diener des Kreisamts oder durch unmittelbare Inanspruchnahme einer hessischen örtlichen Polizeibehörde tunlich ist.
Artikel 3.
Landesgesetzliche Vorschriften, nach denen Verpachtungen nur int Wege öffentlicher Versteigerung erfolgen dürfen, treten für laudwirtschaftliä-en Grundbesitz während der Zeit Der Wirksamkeit dieser Verordnung außer Kraft.
Artikel!.
Tie nötigen Ausführungsvorschriften werden vom Mini flerium des Innern erlassen
A r t i k e l 5.
Tie Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft Darmstadt, den 22. April 1919.
Hessisches Gesauttministerium.
Ulrich Henrich, vr. Fulda, v. Brentano.
An den Cbcrbiirgermciftcr ;u Gießen und die Bürgermeistereien der Lnndgeincinden des Kreises.
Wir empfehlen, durch ortsübliche Bekanntmachung auf vor stehende Verordnung hinzuweisen, vorkommendenfalls Beteiligte zu bedeuten und selbst entsprechet^) zu verfahren. Tas Ministerium des Innern hat zu der Verordnung noch folgendes bemerkt:


