Ausgabe 
8.7.1919
 
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Tlmtsoerfünbigimgsblatt

für die Provinzialdirektion Gberheffen und für das Kreisomt Gietzen.

Erscheint nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag u. Freitag. Nur durch die Poft zu beziehen gegen Mli. 2.50 Vierteljahr!. Postzeitungsliste Nr.

Nr. 54 S. Juli 1919

Inhalts Ucbcrsicht: Regelung der Paßpflicht. - Beschäftigung Schwerbeschädigter. - Berliehr mit Schlacht-, Nutz, und Zuchtvieh. - 'Wahlen zum Kreistag. - Die Strafregister. Hufbcschlagbursus. - Feldbereinigungen. - Kreisabdeckcrei-Berzeichnisse. - Gefunden, verloren.

Verordnung

über die Abänderung der Verordnung vom 21.. Juni 1916, betref­fend anderweile Regelung der Paßpflicht (Reiä?s-Gesetzbl. S. 599).

Bon, 10. Juni 1919.

Aus Grund des Gesetzes über das Paßtvesen vvin 12. Oktober 1867 (BundeS-Gesetzbl. S. 33) ivird die Verordnung vom 21. Juni 1916, betreffend andertveite Regelung der Paßpflicht (Reichs Gesevbl. S. 599), abgeändcrt und erhält folgende Fassung:

8 1. Wer- das Reichsgebiet verläßt oder wer ans dein Ausland in das Reiel)sgcbiet eintritt, ist verpslichlet, sich durch einen Pas; über seine Person auszuloeisen.

Ter Paß bedars vor beni sedesuraligen Grenzübertritte des Sichtvermerkes der zuständigen deutschen Behörde.

8 2. Jeder- Ausländer, der sich im Reichsgebiet anfhält, ist verpflielchet, sich, durch einen Paß über seine Person auSzuwcifen.

8 3. Für besondere Fälle kann der Reiä-smürister des Innern, auch andere amtliche P<rpiere «Paßersatz) als genügenden Ausweis für den Grenzüberlritt (§ 1 Abs. 1) oder den.Aufenthalt im Reichs gebiete (§ 2) allgemein zulassen oder Befreiung von dem Erforder nisse des Lichtvermerkes (§ 1 Abs. 2) allgemein gewähren.

8 4. Für Grenzbezirke, insbesondere für den kleinen Grenz­verkehr, sowie zum Verkehr aus bestimmten Wasserstraßen können die ^andeszentralbchörden -oder die von ihnen ermächtigten Be­hörden gewissen Arten von Personen den Grenzüberlritt mit an bereit Ausweisen als Pässen gestatten oder Befreiung von dem Erfordernisse des Sichtvermerkes gewähren.

8 5. Im Einzelsalle können die Landeszentralbehörden ober die von ihnen erinächtigten Behörden sowie daS Auswärtige Amt - Paßstelle > Ausnahmen von den Vorschristen des 8 1 zulassen.

8 6. Der ReichSniinister des Innern erlässt die zur Aussührung dieser Verordnung ersvrderlichen Anordnungen, insbesondere über Fmm und Inhalt der Pässe und des Sichtvermerkes, über die Voraussetzungen für die Ausstell-ung der Pässe und des Sicht­vermerkes sowie über das bei der Ausstellung des Sichtvermerkes zu beobachtende Verfahren: er bestimmt, inwieweit von dem Er­fordernisse des jedesmaligen Sichtvermerkes (8 1 Abs. 2) Befreiung, gewährt werden kann.

Soweit der Reichsminister des Innern Ausführungsverord-- nungen nicht erläßt, können solche Anordnungen von den Landes- zeutralbehörden erlassen werden. .

8 7. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Mraft.

Berlin, den 10. Juni 1919.

Ter Reichspräsident.

Ebert.

Ter Reichsminister des Innern.

Dr. Preu ß.

Verordnung belr. Strasbeslimmuugeu für Zuwiderhandlungen gegen die Pas;- Vorschriften. Vom 21. Mai 1919.

Auf Grund des Erlasses, betreffend Auflösung des Reichs­ministeriums für wirtschaftliche Temobilmachung, vom 26. April 1919 «ReichS-Gesetzbl. S. 438) und der Verordnung vom 27. Ra vember 1918 über den Erlass von Strafbestimmungen durch das Reichsamt für die wirtschaftliche Temobilmachung Otteiel)S-Gcsetzbl. 2. 1339) wird verordnet, was folgt:

8 1. Mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Hast oder mit Gefängnis bis zu einem Jahre wird bestraft, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen eine schwerere Strafe verwirkt ist,

1. wer die Reichsgrenze unbefugt überschreitet, insbesondere die Reichsgrenze nach ober aus dem neutralen Ausland an ande­ren Stellen als den von den zuständigen Behörden bestimm­ten Grenzübergangsstellen ober ausserhalb ber für biete Grenzübergangsstellen festgesetzten Tienststunden,

2. wer sich bei einer Grenzübergangsstelle' der amtlichen Prü­fling entzieht,

3. wer eigenmächtig von den Reisezielen oder Reisewegen abweicht, die ihm int Sichtvermerk einer zum Ausweis seiner Person für den Aufenthalt im Reichsgebiet ober für beit liebertritt über bie Reichsgrenze bestimmten Urhnibe vorgeschrieben sinb,

4. wer vorsätzlich bett zur Neberwachung bes Grenzverkehrs erlassenen Anorbnungen ber Grenzstellen zuwiderhandelt,

5. loer eine zum Ausweis einer Person für den Aufenthalt im Reichsgebiet ober für ben lieber tritt über die Reichs grenze bestimmte Urkunde oder in einer solchen Urkunde einen Sichtvermerk ober einen sonstigen Eintrag oder Stein pel einer amtlichen Stelle fälschlich anfertigt ober verfälscht.

6. wer wissentlich von einer solchen fälschen ober verfälschten Urkunbe ober von einer solchen echten, für einen anberen ausgestellten Urkunbe, als ob sie für ihn ausgestellt wäre. Gebraucht mad)t,

7. wer eine zum "Ausweis seiner Person für ben Aufenthalt im Reichsgebiet ober für ben llcbertritt über bie Reichs grenze bestimmte Urkunbe einem anberen zum Gebrauch überläßt,

8. wer wissentlich zur Erlangung ober Verschassung von Ur tnnben. bie zum Ausweis einer Person für ben Aufenthalt im Reicksgebiet ober für ben llcbertritt über die Reichs grenze bestimmt sind, von Sichtvermerken ober von svn stigen Einträgen in diese Urkunden unwahre Angaben macht ober unrichtige ober irreführende Ausweise und Be lege vorlegt, ober wer wissentlich von einer auf diese Weise eiiniigtcn ober verschafftet! Urkunde Gebrauch macht,

9. wer es unternimmt, eine der in Nr. 1 bis 8 bezeichneten. Handlungen zu -begehen, ober wer zu einer solchen Handlung wissentlich bnrch Rat ober Tat Hilfe leistet, anstiftet ober aufsorbert,

10. ein Auslänber, welcher ber ihm bnrch § 2 ber Verordnung, betreffend anderweite Regelung der Paßpflicht, vom 21. Jnni 1916 (Reichs-GesetzlN. S. 599) auserlegten Verpflichtung, durch einen Paß oder ein anderes, nach Maßgabe ber 88 3 ober 4 ber bezeichneten Verordnung zugelassenes Aus neispapier über seine Person sich auszuweisen, innerhalb ber ihm von einer Polizeibehörbe -bestimmten Frist nicht nachkvmmt.

8 2. Diese Verordnung tritt mit dein Tage ber Verkündung in Kraft.

Berlin, ben 21. Mai 1919.

Ter Reichsminister bes Innern.

Dr. Preu ß.

Verordnung betreiienb Abänderung der 93erorbnitngen über Beschäftigung Schwerbeschädigter vom 9. Januar, 1. Februar, 11. März und 10. April 1919 (Rcichsgesetzblatt S. 28, 132, 301 und 389).

Vom 14. Juni 1919.

Auf Grund der die wirtschaftliche Demobilmachung betreffen den Besttgnisse wird nach Maßgabe des Erlasses, betreffend Ans 1 Ölung des Reichsministeriums für wirtschaftliche Temobil­machung, vom 26. April 1919 (Reichsgesetzblatt S. 438) per ordnet was folgt:

Artikel 1.

Im Wortlaut des Abs. 2 ber Verorbiiuug vom 1.' Februar 1919 «Reichsgesetzblatt S. 132. ist für ben 15. März 1919 jeweils der Zeitpunkt des 1. September 1919 eiuzijsetzen. Danach fnint Lchwerbeschädigteu frühestens zum 1. September 1919 ge­kündigt werden.

Artikel 2.

Tie Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Straft.

Berli n, den 14. Juni 1919.

Ter Reiäisarbeitsminister.

Baue r.

Bekanntmachung

betreffend Abänderung der Bekanntmachungen vom 23. Oktober 1918 «Reg.-Bl. S. 231 - und vom 4. Juni 1919 Reg.-Bl. S. 279), ten Verkehr mit Schlackt , Rutz und Zuchtvieh und dessen Be förderung betreffend, und der diese nbnnbernben Bekanntmachung!

vom 17. Juni 1919 «Reg.-Bl. Nr. 20). Vom 1. Juli 1919.

Tie Bekanntmachung vom 17. Juni 1919 erhält folgenden Zusatz, ivobei der Punkt hintergehört" durch ein Komma zu er setzen ist:uuo in Ermangelung eines .ßreisz iegen zn ch tvereius der Laubwirtschastskaniineraussckais; für die Provinz Oberhessen."

Darmstadt, den 1. Juli 1919.

Hessisches Laudesernährungsamt.

Reu m a n n.