b) Tie Hessische Hauptfürsorgestelle für die Kriegsbeschädiglm- unb Kriegshinterbliebenenfürsorge.

Im Falle des Beitritts zu einem gemeinnützigen Bau­oder Sredlungsunternehmen hat die Prüfungsstelle eine Be­scheinigung über die Gemeinnützig leit der Unternehmens crn- znholen. Tiefe Bescheinigung erteilt das Hessische Landes- Arbeits- iirtb Wirtschaftsamt.

8. Nach Abschluß ihrer Prüfung verWrt die /amtliche Fürsorge­stelle nach Nr. 3 Absatz 4 der Bekanntmachung. Sie erteilt die dort vorgeschriebMe Bescheinigung und überreicht sie mit beit einer Prü­fung zugrunde liegenden Unterlagen unmittelbar der zuständigen militärischen Stelle Bersorgungsamt Reichsmarineamt Reichslolomalamt.

Zu Nr. 5 der Bekanntmachung.

9. Tre Abfindungssumme ist auf Veranlassung der für den An­tragsteller zuständigen Pensionsregelungsbehörde (Regierung in Kassel) durch die für die Zahlung der Versorgungsgebührnisse be­stimmte Kasse (Hessische Hauptstaatskasse) an den im Bescheide der obersten Militärverwaltungsbehörde bezeichneten Empfangsberech­tigten zu zahlen und der G e n e ra l m i l i t är ka s s e (für Marine-i uuo Schutztruppen-Angehörige der Reichshauptkasse) aufzurechnen. Ist die Auszahlung nach dem Bescheide an die Erfüllung von Vor- ausestzungen geknüpft, so mutz vor der Zahlung von der mit der Ausführung der Entscheidung beauftragten Stelle (Nr. 10) be­scheinigt werden, datz die Zahlung erfolgen kann, lieber den Emp­fang hat der Abfindungsberechtigte Quittung zu leisten, auch wenn die Zahlung an Tritte zu leisten ist.

Mit Zustimmung des Abfindungsbervchtigten kann die Absiii- dungssumme ftir ihn an eine geeignete Bank, insbesondere die Hessische Landeshypothekenbank oder Sparkasse, mit der Matzgabe gezahlt werden, datz er über das Kapital nur mit Eimvilligung der mit der Ausführung der Entscheidung beauftragten Stelle ver­fügen darf. Tiefe Form der Auszahlung wird sich namentlich dann empfehlen, wenn die Verwendung des Kapitals in Teilbeträgen be­absichtigt ist. Besonders bei verwickelten Grundstücks- tutb Be­lastungsverhältnissen wird es zweckmäßig sein, die Hessische Landes- Hypothekenbank um ihre Mitwirkung zu ersuchen.

Rentenempfänger haben den mit dem Vermerk über die Be­willigung der Abfindung versehenen Mililärpatz und Rentenquit­tungsbuch der Pensionsregelungsbehörde vorzulegen. Tiese hat vor Zahlung die Uebertragung des Vermerks auS dem Militärpatz itnb zugleich die Eintragung des ^Zeitpunktes des Erlöschens der abgesundenen Versorgungsgebührnisse in das Renten-Quittungs- buch zu veranlassen.

Zu Nr. 6 der Bekanntmachung.

10. Zur Ausführung der Entscheidung und zur Neberwachung der weiteren nützlichen Verwendung wird die amtliche Fürsorgestelle der belogenen Sache bestimmt. Ergibt sich, datz die von der obersten Militärverwaltungsbehörde festgesetzte Frist zur bestimmungsmäßig gen Verwendung (§ 7 des Gesetzes) nicht ausreichend bemessen ist, so hat die Ueberwachungsstelle eine Verlängerung der Frist an­zuregen.

Tie Ueberwachungsstelle hat geeignete Vorkehrungen zu treffen, um sich von einer Gefährdung oder Vereitelung des Verwendungs­zwecks rechtzeitig Kenntnis zu verschaffen. Soweit es sich insbe­sondere um ländliche Verhältnisse handelt, iverden die Bürger- meistereien oder andere geeignete Vertrauensmänner anzuweisen sein, von wichtigen Veränderungen, auffälligen Vorkommnissen und dergleichen der amtlichen Fürsorgestelle Mitteilung zu machen.

11. Unter Beobachtungen allgemeiner Natur, die die Kreis­ämter (Oberbürgermeister, Bürgermeister, Bürgermeistereien, Für- sorgesteilen) bei der Erledigung ihrer Aufgaben zur Ausführung des Kapitalabfindungsgesetzes machen, sowie über etwa sich ergebende Zweifelsfragen grundsätzlicher Art ist an das Landes-Arbeits- und Wirtschastsamt zu berichten.

D a r m st a d t, den 20. Mai 1919.

Hessisches Landes-Arbeits- und Wirtschaftsamt.

Aufruf

des NeichSernährungsmittisterirrms an die deutschen Landwirte.

Berlin, den 17. Mai 1919.

Tie Gefahr, die für den Bestand unseres Volkes durchs den von unseren Feinden uns angedrohten Gewaltfrieden heraufbes hworen ist, hat das ganze Volk in allen seinen Ständen und Parteien in gerechte Empörung und £5orge versetzt. Ten Hungerkrieg hat die Entente trotz Waffenstillstand gegen uns weitergeführt, indem sic die Blockade aufrecht erhielt. Zn dem für uns ungünstigen wirt­schaftlichen Augenblick überreicht sie nun die Präliminarien zu einem Gewaltfrieden. Tie Vorräte der letzten Ernte gehen zu Ende, von Tag zu Tag sind ivir mehr und mehr auf die «Einfuhr von Lebensmitteln angewiesen. Ter Hunger soll znni Unter­schreiben zwingen.

Um in dieser furchtbaren wirtschaftlichen Zwangslage zu helfen, mutz Stadt und Land, das ganze Volk zusammenstehen.

Tas Land mutz in der Tat voran. Der letzte entbehrliche Nest der notwendigen Nahrungsmittel ist zu liefern. Vor allen: niutz

die Ablieferung von Fleisch, Milch, Fett und Kartoffeln reichlicher werden. Tie lockenden Wucherpreise des Schleichhandels dürfen ui dieser Stunde keinerlei Lebensmittel den ärmeren Schichten der Stadt entziehen. Nur durch regelmäßige bessere Belieferung ist unserer durch die Hungerjahre des Krieges entnervten Bevölkerung wieder sittliche Kraft und die notwendige Energie -zum Wiederarnbiu unseres wirtschaftlichen Lebens zu geben.

Wer letzt vorhaiidene Nahrungsmittel berettstellt, leistet dem Volke in schicksalsschwerer Stunde einen großen Dienst und erfüllt eine Pflicht, der sich niemand entziehen darf, der dem Wohle des Vaterlandes dienen wckl. Bessere Ernährung bedeutet erhöhte Ar­beitsleistung, zeigt uns den.Weg aufwärts zur lebenskräfttgen Entwicklung des deutschen Volkes. _ .

Tie schweren Zeiten fordern, daß das Bewußtsein der Verant­wortung jedes einzelnen der Allgemeinheit gegenüber erwacht. Es genügt jetzt nicht, mit Worten und Reden allein zu prote)tieren, der große Portest ist die Tat.

Tas Reichsernährungs m inisterium.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Vorstehenden Aufruf empfehlen wir Ihnen, ortsüblich bekannt­zumachen.

Gießen, den 4. Juni 1919.

Kreisamt Gießen.

____________________ vr. Using er, ________

Bekanntmachung.

Betr.: Sonntagsruhe und wechselnder Nachtdienst in den Apo­theken zu Gießen.

Tas Ministerium des Innern hat unter Aufhebung der Ver­fügung von: 13. März 1916, veröffentlicht im Kreisblatt Nr. 27 von 1916, folgende Anordnungen für die Apotheken der Stadt Gießen getroffen:

1. Sämtliche Apotheken sind jeden Sonn- und gesetzlichen Feier­tag bis 1 Uhr nachmittags offen zu halten.

2. Von 1 Uhr nachmittags bis zum nächsten Vormittag 7 Uhr dürfen zwei Apotheken geschiossen bleiben.

3. Die diensthabende Apotheke darf um 9 Uhr abends schließen und hak für die kommende Woche den Nachtdienst allein zu übernehmen. Für die Bevölkerung muß diese Apotheke durch Ziehen der Nachtglocke jederzeit zugänglich sein.

4. Tie Apotheker haben an ihren Geschäften in auffälliger und auch zur Nachtzeit gut lesbarer Weise einen ?lushang an­zubringen, auf dem die diensthabende Apotheke .genau mit Angabe der Straße bezeichnet ist.

5. In den wichtigsten Zeitungen, die in der Stadt Gießen nnd Umgebung gelesen werden, haben die Apotheker wöchentlich einmal deii zeitweisen Schluß ihrer Apotheken zur Kenntnis der Bevölkerung zu bringen.

6. Den Aerzten der Stadt Gießen und Umgegend haben die Apotheker inonatlich einmal eine Mitteilung zugehen zu lassen, aus der hervorgeht, wann die einzelnen Apotheken, der Bevölkerung zugänglich sind.

Gießen, den 3. Juni 1919.

Kreis amt Gießen. _____________________________Dr. Usinger._____________________________ Betr.: Arbeitslosigkeit in der Tabakindustrie.

An den Oberbürgermeister zu Gießen nnd die Bürgermeistereien Mendorf a. d. Lda., Alten-Bnscck, Beuern, Burkhardsfelden, Danbringen, Garbenteich, Großen-Bnfeck, Großen-Linden, Hausen, Heuchelheim, Klein-Linden, Lang-Göns, Lollar, Reis­kirchen, Rödgen, Staufenberg, Steinbach, Watzenborn-Stein­berg und Wieseck.

Infolge Mangel an Rohtabaken mußte bereits eine Anzahl von Zigarrenfabriken geschlossen werden. Weitere umfangreiche Stillegungen aus dem gleichen Grunde sollen nach Mitteilung des Hess. Landes-Arbefts- und Wirtschastsamtes .gegen Ende dieses Monats bevorstehen. Demgemäß empfehlen wir Ihnen dringend, alles zu tun, um den Eintritt einer drohenden Arbeitslosigkeit zu verhüten. Gegebenenfalls sind Notstandsarbeiten bereitzustellen. Auch ist dafür Sorge zu tragen, daß den arbeitslos werdende^ Tabäkarbeitern die ihiren etwa zustehende Erwerbslosen Unterstützung rechtzeitig zuteil wird. Der ftir alle Gemeinden zuständige städtische Arbeitsnachweis in Gießen wird Sie bei der Behebung der Arbeits- losigkert nach Kräften unterstützen.

Wrr ersuchen um Bericht binnen 8 Tagen, wieviel Personen bei Stillegung der.Zigarrenfabrißätion am Ende dieses Monats voraussichtlich arbeitslos werden.

Gießen, den 5. Juni 1919.

Kreis amt Gießen. _____________________________Dr, Usiuger.

Dienstnachrichten des Kreisamtes.

Wi lhelm S a ck VI. von Heuchelheim wurde am 30. Mai ds. Js. als Polizeidiener dieser Gemeinde eidlich verpflichtet.

Ka rl Becker II. von Muschenheim wurde am 3. ds. Mts. als Wiegemeister für diese Gemeinde eidlich verpflichtet.

Druck der Vrühl'schen Universitäts-Buch- und Steindrucke.rei. N. Lange, Gießen.