Ausgabe 
3.6.1919
 
Einzelbild herunterladen

Tie Bestimmungen des 8 16 Abs. 1 Sab 2 und Abs. 2 finden entsprechende Anwendung«.

§ 19. Für Arbeitnehmer, die aus Grund der Anordnung des Temobilmachungsausschusses zu entlassen sind, gelten die die Entlassung beschränkendeil Vorschriften der Verordnungen vom 4. Januar 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 8) und vom 24. Januar 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 100) einschließlich der dazu ergangenen Aen- derungen und Nachträge nur insoweit, als sie zugunsten der Arbeit­nehmer in ihrer Eigenschaft als Kriegsteilnehmer und Zivilinter­nierte bestehen.

Tas in den genannten Verordnungen festgelegte Recht auf vorzeitigen Austritt aus der Beschäftigung steht den Arbeitnehmern, denen aus Grund der gegenwärtigen Verordnung gekündigt ist, ilicht zu.

§ 20. Vorsätzliche Zuwiderhandlungen gegen die aus Grund dieser Verordnung von den Temobilmachungsorganen er­lassenen Anordnungen werden, soweit sie nicht mit Buße bedroht sind, mit Gefängnisstrafe bis einem Jahre itnö mit Geldstrafe als zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen, bestraft.

Wer der Vorschrift des § 17 Ms. 2 vorsätzlich zuwidcrhandelt, nird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft.

Tie Strafverfolgung tritt nur auf Antrag des Demobil- machungsorgans ein.

8 21. Aus Körperschaften des öffentlichen Re ch- 1 e s findet diese Verordnung mit der Maßgabe Anwendung, daß die Turckführung der Entlassungspflicht den zuständigen Dieust- aussichtsbehörden obliegt.

8 22. Tiefe Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Ten Zeitpunkt ihres Außerkrafttretens bestinimt das Reichsministerium für die wirtschaftliche Temobilmachung.

Berlin, den 28. März 1919.

Reichsministerium für die wirtschaftliche Temobilmachung.

K o e t h.

Verordnung

betreffend Abänderung der Verordnungen vom 9. Januar 1919 (Reich sgcsetzblatt S. 28), 1. Februar 1919 i Reichsgesetzblatt S. 132) und 1. März 1919 (Reichsgesetzblatt S. 301) über Beschäfti­gung S chw er.b e sch ä d i g t e r. Voin 10. April 1919.

Artikel 1. Im Wortlaut des Abs. 2 des Artikels 2 der Verordnung vom 1. Februar 1919 (Reichs-Gesetzblatt S. 132) ist für den 15. März 1919 jeweils der Zeitpunkt des 1. Juli 1919 cinzusetzen. Demnach kann Schwerbeschädigten frühestens zum 1. Juli 1919 gekündigt werden.

Artikel 2. Tie Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Ver­kündung in Kraft.

Berlin, den 10. April 1919.

Ter Reichsminister für wirtschaftliche Deniobilmachung.

Koeth.

B e t r.: Erwerbslosensürsorg«.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Unter Hinweis aus unsere Amtsblätter Nr. 3 und 4 machen wir daraus ausmerksam, daß die int Monat Mai ausgezahltenf Crwerbslosenunterstützungen uns bis längstens zum 6. Juni 1919 unter Benutzung des vorgeschriebenen Formulars mitzuteilcn sind.

Gieße n, den 30. Mai 1919.

Kreisamt Gießen. I. V.: Langermann.

Betr.: Fürsorge für die aus Elsaß-Lothringen und den besetzten linksrheinischen Gebieten Vertriebenen.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Dem Zentralkomitee der Deutschen Vereine vom Roten Kreuz ^Abteilung XI) ist (durch das Reichsgesetz ^Reichsministerium des Innern IVh 180 vom 14. Februar 1919]) die Fürsorge für die aus Elsaß-Lothringen und den besetzten linksrheinischen Gebieten Ver­triebenen übertragen worden. Tie große Wohnungsnot in ocit Städten setzt der Unterbringung der Vertriebenen von Tag zu Tag größere Schwierigkeiten entgegen. Zum Teil mußte schon zu Machenunterbringungen geschritten werden, die die Stimmung der rücksichtslos unter Zurücklassung allen Besitzes Vertriebenen der Verzweiflung nahe brachte. Das Zentralkomitee sieht als einzigen Ausweg die Unterbringung- auf dem Lande. Andererseits kommen hierfür nur die angrenzenden Provinzen in Frage mit Ausnahme der besetzten Teile und des Industriegebietes.

Tas Zenkrallomitee hat uns daher ersucht, zur Unterbringung der Vertriebenen Landaufenthalte in Bauernhöfen, Gasthäusern usw. zu vermitteln. Es ist bereit, einen ungefähren Tagcssatz für Ver­pflegung und Unterbringung von 7 Mt. auf den Kvpf zu bezahlen.

Wir beauftragen Sie daher, innerhalb 8 Tagen zu berichten, wieviel Personen unter Angabe der Familien, die Vertriebene auszunehmen bereit sind, in Ihrer Gemeinde untergebracht werden können. Bei dem schweren Lose, das unsere Vertriebenen betroffen hat und den schweren innerpolitischen Folgen, die ihre mangelhafte Versorgung zur Folge haben würde, .wird Entgegenkommen der Landbevölkerung erwartet.

G i e ß e n, den 31. Mai 1919.

Kreisamt Gießen. I. V.: Langermann.

Bekanntmachung.

Betr.: Ausschluß unzuverlässiger Personen vom Handel; Hier: des Metzgers und Gastwirts Karl Töll III. in Villingen.

Gemäß Beschluß des Kreisausschusses vom 19. Mai 1919 wird der Metzger und Gastwirt Karl Döll III. von Viftingen als unzuverlässige Person vom Handel mit Fleisch und Fleisch­waren ausgeschlossen.

Gießen, den 23. Mai 1919.

Kreisamt Gießen. I. V.: W e l ck e r.

Bekanntmachung

die Ausfuhr von Pferden betreffend. Vom 15. Mai 1919.

Auf Grund der §§ 12 und 15 der Bundesratsverordnung über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die ^Zersorgungs regelung vom 25. September 1915 (R.-G.-Bl. S. 607), vom 4 "November 1915 ^R.-G.-Bl. S. 728) und vom 6. Juli 1916 >R -G -Bl S. 673) sowie in Abänderung unserer Bekanntmachung, betreffend den Verkehr mit Nutz-, Zucht- und Schlachtpferden aus Hessen vom 25. Januar 1919 wird folgendes bestimmt:

8 1. Jegliche Ausfuhr von Pferden aus dem Hessischen Staats­gebiet ist verboten. .

8 2 Verboten ist ferner die Ausfuhr von Pferden an§ dem unbesetzten in das neutrale Gebiet sowie aus dem unbesetzten und) neutralen in das besetzte Gebiet. .

8 3. Ter Versuch der Ausfuhr (§ 1 und 2) ist strafbar.

§ 4 Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Be­kanntmachung werden mit Gefängnis bis zu 6 Monaten aber mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft, soweit nicht nach anderer gesetzlicher Bestimmung eine höhere Strafe verwirkt ist.

§ 5. Diese Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkün­digung in Kraft.

Darmstadt, den 15. Mai 1919.

Hessisches Landesernährungsaint.

Neumann.

An den Oberbürgermeister zu Gießen, die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises, das Polizeiamt Gießen und die Gendarmerie des Kreises.

Vorstehende Bekanntmachung ist sofort ortsüblich zu veröffent­lichen; Zuwiderhandlungen sind zur Anzeige zu bringen.

Gießen, den 24. Mai 1919.

Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Sieg er t.

Bekanntmachung

Betr.: Feldbereinigung Lang-Göns; hier: das topographische Güterverzeichnis.

In der Zeit vom 5. bis einschließlich 21. Juni 1919 liegt werktags aus der Bürgermeisterei Lang-Göns das topographische Güterverzeichnis nebst alphabetischem Namensverzeichnis zur Ein sichft der Beteiligten offen.

Einwendungen hiergegen find bei Meidung des Ausschlusses während der Offenlegungszeit schriftlich und mit Gründen ver­sehen bei der Hessischen Bürgermeisterei Lang-Göns eiuzureichen.

Friedberg, den 16. Mai 1919.

Ter Hessische Feldbereinigungskommissär.

S ch n i t t s p a h n, Regierungsrat.

Bekanntmachung.

Betr.: Feldbereinigung Rabertshausen.

Aus Grund von Artikel 19 des Feldbereinignngs-Gesetzes fordere ich die beteiligten Grundeigentümer auf, die Einträge der Eigentums- und sonstigen Rechtsverhältnisse in den öffentlichen Büchern, insoweit sie den bestehenden Verhältnissen nicht inehr ent­sprechen, innerhalb einer Frist von drei Monaten bei dem zu- ständigen Amtsgerichte berichtigen oder ergänzen zu lassen, damit die bestehenden Rechtsverhältnisse beim Feldbereinigungsverfahren berücksichtigt werden können.

Friedberg, den 16. Mai 1919.

Ter Hessische Feldbereinigungskommissär.

Dr. Jan n, Regierungsrat.

Bekanntmachung.

Betr.: Feldbereinigung Wieseck; hier: das Bebauungsgebiet.

In der Zeit vom 14. bis einschließlich 30. Juni lsd. Js. liegt werktags auf der Bürgermeisterei Wieseck der Beschluß der Voll- zugskommisjfon vom 13. Mai 1919 über die Behandlung des Bebauungsgebiets zwischen Gemarkungsgrenze Gießen, Kreisstraße GießenMarburg und Möserstraße, im Fcldbereiuigungsvcrfahren zur Einsicht der Beteiligten «offen.

Einwendungen hiergegen sind bei Meidung des .Ausschlusses während der Offenlegungszeit beider Bürgermeisterei Wieseckschrift­lich einzureichen.

Friedberg, den 25. Mai 1919.

Ter Hessische Feldbereinignngskommissär:

Schnittspah it, Regierungsrat.

Druck der Brühl'schen Universitäts-Buch- und Steindruckerei. R. Lange, Gießen.