AmtrverküMgungMatt
für die Provinzialdirektion Gberheffen und für dar Ureisamt Gietzen.
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Nr. 52______________________________4. Juli______________________________1919
Znhaltr-Ucbcrsicht: Höchstpreis für Leichtöl und Benzol. - Verkehr mit Frühobst. - Wahlen der Bürgermeister und Beigeordneten in den Landgemeinden. - Einsendung der Kreisabdeckerei-Verzeichnisse.
Bekanntmachung
über die Bewirtschaftung und den Höchstpreis von Leinöl, Rohbenzol, Benzol und Toluol. Vom 12. Mai 1919.
Auf Grund der Verordnung des Bundesrats über die wirtschaftliche Demobilmachung vom 7. November 1918 (Ncick>s-Gesetzbl. S. 1292) uiw des Erlasses des Reichspräsidenten vom 26. April 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 438), betreffend Auflösung des Neichs- ministeriums für wirtschaftliche TemobilmMung, wird verordnet wie folgt:
Artikel 1.
Tie Bekanntmachung des Kriegsministeriums — Kriegsrohstoffabteilung —, Sektion Ch. 1., vom 1. März 1916 K.R.A. über Rohtouwl, ger. Toluol und Reintoluol tritt außer Kraft.
Artikel 2.
Fiir Rohtoluol, gereinigtes Toluol und Rcintoluol treten alle Bestiinmungen in Kraft, welckw in der Bekanntmachung des Kriegsministeriums — Kriegsrohstvsfabteilung , Sektion 0. II Nr. 700/7. 18. K.R.A. vom 1. August 1918 (siehe unten) für Leichtöl, Röhbenzol, Beuzol, Toluol, Benzin und sonstige benzol- oder benzinartige Körper festgesetzt sind.
Artikel 3.
Tie Bekanntmachung des Kriegsministeriums — Kriegsrohstoffabteilung, — Sektion 0. II Nr. 700/7. 18. K.R.A. vom 1. August 1918, betreffend Beschlagnahme, Bestand-serbebung und Höchstpreise von Leichtöl, Rohbenzol, Benzol, Toluol, Benzin und sonstigen benzol- oder bcnzinartigcn Körpern, erfährt folgende Aenderung:
I. § 2 erhält die Fassung:
„Tie von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände tverden hierdurch beschlagnahmt."
II. § 4 Ziffer 1 fällt weg.
III. 8 10 erhält die Fassung:
„Für die nachgenannten Erzeugnisse dürfen keine höheren, Preise als die vorgcschriebenen gefordert oder bezahlt werden::
a) für die durch Aufarbeitung entstehenden Benzole (z. B. Benzolvorlauf, Benzol, Toluol, Xylol, Lösungsbenzole und sogcnanntesl Schwerbenzol, nicht aber Reinbenzol, Reintoluol und Reinxylols.
10 8 Mark für 100 kg Reingewicht ab Gewinnnngs- anstalt bzw. ab Aufarbeitungsstclle,
soweit diese Erzeugnisse unmittelbar ab Gewinnungsanstalt bzw. ab Aufarbeitungsstclle geliefert tverden;
I22Marksür l00kg Reingewicht ab letzter Lagerstelle,
soweit diese Erzeugnisse nicht ab Gewinnungsanstalt bzw. ab Aus- arbeitnngsstelle geliefert werden;
b) für Neinbenzol, Reintvluol und Reinxylol
1 2 8 M a r k f ü r 10 0kg Reingewicht ab Gewinnungsanstalt bz>v. ab Aufarbeitungsslelle;
14 2 Mark für 100 kg Reingewicht ab letzter Lagerstelle,
sotveit diese Erzeugirisse nicht ab Gewinnungsanstalt bzw. ab Aus- arbeitungsstelle geliefert werden.
lieber nimmt der Verkäufer das Zurollen dieser Stoffe in Fässern und Gefäßen nach einem Lager des Käufers oder die Versendung nach einem anderen Orte, so kann er nur seine baren Auslagen und bei Verwendung eigenen Führtverks eine Vergütung bis zu 2 Mark für je 100 Kilogramm Reingewicht berechnen.
Bei Lieferung in Verkäufers Kesselwagen darf keine höhere Mietgebühr als 5 Mark für Wagen und Tag gefordert tverden. Tie Mietgebühr ist von. Tage der Füllung ab bis zum Tage des Wiedereintreffens des Kesselwagens an der vom Verkäufer vor- geschriebenen deutschen Station zu berechsnen.
Ferner darf berechnet werden:
1. bei Lieferung in Verkäufers Eifenfässern und Kannen eine Vergütung bis zu 3 Mark Ur je 100 Kilogramm Reingewicht einschließlich Füllgebühr und, tvenn diese Gefäße nicht binnen 30 Tagen — vom Liefcrungstage an gerechnet — zurückgegeben werden, eine fernere Vergütung für jede ivetteren altgefangenen 30 Tage bis zu 2 Mart für je 100 Kilogramm und bis 0,75 Mark für jede Kanne;
2. bei LieferuiU in Käufers Gebinden über 100'Liter Inhalt eine Füllgebühr bis zu 1 Mark, bei Lieferung in Käufers Gefäßen üoit unter 100 Liter Inhalt, bis zu 2 Mark für jede 100 Kilogramm Reingewicht.
Tie Höchstpreise gelten für Barzahlung bei Empfang. Wird der Kaufpreis gestundet, so dürfen bis zu 2 vom Hundert Jahreszinsen über Reichsbankdiskont zugeschjlagen werden.
Turch die vorstehenden Bestimmungen werden die in der deut
schen Arzneitaxe für Benzol und Xylol festgesetzten Preise nicht berührt."
Artikel 4.
Tiefe Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 17. Mai 1919.
Reichswirtschaftsministerium.
In Vertretung: gez. W oell e n dor ff.
Bekanntmachung
Nr. 0. II. 700/7. 18. K.R.A.
betreffend Beschlagnahme, Bestandserhebung und Höchstpreise von Leichtöl, Rohbenzol, Benzol, Toluol, Benzin und sonstigen benzol-
'oder benzinartigen Körpern. Vom, 1. August 1918.
§ 1. Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von dieser Bekanntmachung werdeit betroffen:
1. Rohbenzole, einschließlich der benzolhaltigen Vorerzeugnisse der Gasanstalten;
2. Leichtöle aus der Steinkohlen- und Braunvohlen-Teerdestilla- tion;
3. die bet der weiteren Aufarbeitung dieser Rohbenzole nnü Leichtöle entstellenden benzol hälti gen Körper, die bei der Destillation bei 760 Millimeter Barometerstand bis 200 Grad Celsius mindestens 90 vom Hundert Destillat ergeben, z. B. Benzolvorlauf, Benzol, Xylol, Lösungsbenzole und sogenanntes Schwerbenzol;
4. alle sonstigen benzol- oder betxzinartigen Körper, die aus Prozessen der Destillation, der pyrogenen Zersetzung, der Truckerwärmung, der Druckdestillation oder der Wasserstoffaddition von Kohle, Kohle-Erzeugnissen, Mineralölen oder Mineralöl-Erzeugnissen stammen oder aus Erdgas hergestellt sind.
Benzin, das einen Entflatnmungspunkt von über 21 Grad Celsius nach Abel hat (Testbenzin, Terpentinölersatz), gilt nicht als benzinartiger Körper im Sinne dieser Bekanntmachung.
§ 2. Beschlag nah in e.
Tie 'von ldieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände werden hierdurch beschlagnahmt mit Ausnahme von Rohtoluol, gereinigtem Toluol und reinem Toluol*).
8 3. Wirkung der Beschlagnahme.
Tie Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an den von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen über sie nichtig sind, soweit nicht eine Ausnahme auf Grund der folgenden Anordnungen erlaubt wird. Ten rechtsgeschäitlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich!, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen.
§ 4. Au f ar b eitu n g s e r la u bni s.
Trotz der Beschlagnahme ist die Aufarbeitung von Rohbenzolen und Leichtölen gestattet, jedoch nur unter Innehaltung folgender Vorschriften:
1. Tie Aufarbeitung darf nur unter Toluolgewinnung geschehen. Toluolgewinnung im Sinne dieser Vorschrift ist eine Toluolentziehung, die den Doluolgehalt soweit herabsetzt, daß er höchstens vom Hundert des verbleibenden Gemisches ausmacht.
2. Tie Aufarbeitung darf nur durch den Erzeuger selbst oder durch eine von der Königlich Preußischen Inspektion der Kraftfahrtruppen zugelassene Ausarbeitungsstelle geschehen.
3. Die Aufarbeitung darf nur geschehen, sofern von der Königlich Preußischen Inspektion der Kraftfahrtruppen im Einzelfalle etwa erlassene weitere Vorschriften über die Art der Aufarbeitung innegehalten werden.
8 5. Veräußerungserlaubnis und Verwendungserlaubnis.
Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung, Lieferung und Verwendung der beschlagnahmten Stoffe gestattet:
1. Auf Anweisung der Königlich Preußischen Inspektion der Kraftfahrtruppen;
2. auf Grund eines von der Königlich Preußischen Inspektion der Kraftfahrtruppen ausgestellten Freigabescheins zu dem in dem Freigabeschein vermerkten Zweck.
*) Für Rohtoluol, gereinigtes Toluol und Reintoluol bleiben die Bestimmungen der Bekanntmachung Ch. 1.1/3.16. K.R.A. bestehen.


