AmtrverNndSgimgrblatt
für die provinzialdirektion Gberhefjen und für das Kreisamt Gießen.
Erscheint nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag n. Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen Mk. 2.50 Vierteljahr!. Postzeitungsliste Nr.
Nr. 3V 3. Juni 1919
Inhalts - Ueberstcht: Freimachung von Arbeitsstellen - Beschäftigung Schwerbeschädigter. - Erwerbslosenfürsorge. - Fürsorge für die aus Elsast-Lothringen und den besetzten linksrheinischen Gebieten Vertriebenen. Ausschluß unzuverlässiger Personen vom Handel. - Ausfuhr von Pferden. - Feldbereinigung Lang-Göns, Rabertshausen und Wieseck.
Verordnung
über die Freimachung von Arbeitsstellen während der Zeit der wirtschaftlichen Demobilmachung. Vom 28. März 1919.
Auf Grund der Verordnung über die wirtschaftliche Ternobil- machnng vonl 7. November 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 1292), des Erlasses des Rates der Volksbeauftragten über die Errichtung des Reichsamtes für die wirtschaftliche Demobilmachung (Dernobil- machungsaml) vom 12. November 1918 (Reichs-Gesetzbl. L. 1304) und der Verordnung über den Erlaß von Strafbestimmungen durch das Reichsamt für die wirtschaftliche Demobilmachung vom 27. November 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 1339) wird verordnet, was folgt:
£ 1. Tie Demobilmachungsausschüsse sind befugt, Arbeitgeber im Rahmen dieser Verordnung zur Freimachung von Arbeitsstellen anzuhalten, wenn sich diese Maßnahme zur Bekämpfung einer erheblichen Arbeitslosigkeit als erforderlich erweist.
§ 2. Maßgebend für die örtliche Zuständigkeit des Temobilinachungsausschusses ist die Lage der Arbeitsstätte. Bei Arbeiten, deren Ausführung sich über das Gebiet mehrerer Gemeinden erstreckt, gilt als Arbeitsstätte diejenige Stelle, von der ans die Arbeit unmittelbar geleitet wird.
§ 3. Die Anordnung kann an die Gesamtheit der nach 8 2 in Frage kommenden Arbeitgeber oder an einzelne derselben ergehen.
8 4. Tie Anordnung ist durch Veröffentlichung im Amtsblatt bekanntzumachen. Sie muß eine Bestimmung über den Tag ihres Inkrafttretens enthalten: zrvischeu dem Tage der Bekanntmachung und dem des Inkrafttretens muß eine Frist von mindestens drei Tagen liegen.
§ 5. Turch die Anordnung kann den im § 1 genannten Arbeitgebern auferlegt werden, diejenigen bei ihnen beschäftigten^ A r beit n e h m er zu entlassen, welche
1. weder auf Erwerb angewiesen sind noch bei Kriegsausbruch einen auf Erwerb gerichteten Beruf hatten oder
2 bei Kriegsausbruch oder später als Arbeiter in einem land- oder forstwirtschaftlichen Haupt- oder Nebenbetrieb, als Bergarbeiter oder als Gesinde berufsmäßig tätig waren oder
3. während des Krieges von einem anderen Orte zugezogen sind, eS sei denn, daß sie Schwerbesck)ädigte sind oder beim Inkrafttreten dieser Verordnung an ihrem derzeitigen Wohnort mit ihrer Familie einen gemeinschaftlichen Hausstand führen oder bei Kriegsausbruch ihren Wohnsitz als Reichsdeutsche im Ausland oder an einem Orte hatten, wohin ihnen die Rückkehr infolge von Maßnahmen feindlicher Machthaber verwehrt ist.
8 6. Tie Entlassungspflicht des § 4 darf nicht angeordnet werden in bezug auf i
1. die vom Arbeitgeber beschäftigten eigenen Haushattsange- hörigen,
2. Generalbevollmächtigte und die im Handelsregister oder Ge- uosscnschaftsregister eingetragenen Organe und Vertreter des Unternehmens,
3. Arbeiter in einem tauch oder forstwirtschaftlichen Hauptoder Nebenbetriebe,
-4. Bergarbeiter,
5. Gesinde,
6. Bühnen- unb Orchestermitglieder.
§ 7. Ter Demobilmachungsausschuß ist befugt, allgemein oder in Einzelfällen A u s n ahmen von der durch seine Anordnung begründeten Entlassungspflicht zu bewilligen, wenn diese im öffent- lichen Interesse liegen oder zur Vermeidung von unbilligen Härten erforderliche sind. Er kann Form- und Frist Vorschriften über das Verfahren erlassen.
8 8. Soweit der Temobilmachiungsausschuß auf Grund dieser Verordnung die Entlassung von Arbeitnehmern angeordnet hat, sind die Arbeitgeber verpflichtet, denselben zu kündigen. Tie Kündigungsfrist ist die gesetzliche oder die vertragsmäßige, sofern diese die kürzere ist, mindestens aber eine zweiwöchige. Tie Kündigung hat für den ersten Termin zu erfolgen, für den sie zulässig ist.
Im Wege der Ausnahmebcwilligung gemäß 8 7 itonn der Zeitpunkt der Kündigung hinausgeschoben werden.
§ 9. Vor der Kündigung nach § 8 hat der Arbeitgeber den, A n g e ft e l l t e n a u s sch u ß (A r b e it e r a u s s ch u ß) zu hören. An die Stelle dieser Ausschüsse treten in den durch § 12 loer
Verordnung über Tarifverträge, Arbeiter- und Angestelltenaus schlisse und Schlichtung von Arbeitsstreitigkeiten vom 23. Dezember 1918 (Reichs-Gesetzblatt S. 1456) feftgelegten Fällen die dort be zeichneten Vertretungen der Angestellten (Arbeiter). Wo weder Ausschüsse noch die letztgenannten Vertretungen bestehen, tritt an ihre Stelle die Mehrheit der Angestellten (Arbeiter).
Ist die nach Absatz 1 vorgeschriebene Anhörung vor der Kündigung nicht möglich, so ist sie unverzüglich nachzuholen.
§ 10. Kommt ein Arbeitgeber der Verpflichtung zur K ü n d i g u n g gemäß 8 8 nicht nach, so ist der Temobilmachungs- ausschuß berechtigt, an seiner Stelle die Kündigung für den jeweils zulässigen Termin unter Einhaltung der Frist des § 8 Absatz 1 Satz 2 auszusprechen.
Vor der Kündigung sind der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zu hören. Tie Vorschrift des § 9 Absatz 2 findet entsprechende. Anwendung. Tie Kündigung hat dieselbe Wirkung, wie wenn sie von dem Arbeitgeber erklärt wäre. Tie Wirkung tritt mit der Zustellung an den Arbeitnehmer ein.
Tem Arbeitgeber ist eine Abschrift der 'Kü ndigung mitzuteilen. , **
§ 11. Eine nach 8 10 vom Temobilmachungsausschuß ausgesprochene Kündigung kann durch übereinstimmende Erklärung des Arbeitgebers und Arbeitnehmers binnen 1 Woche seit Zustellung im Wege der Beschwerde an den Demobil tu a ch uugsko m m i s s a r angefochten werden.
Ter Demobilmachungskommissar entscheidet endgültig.
S 12. Arbeitnehmer, denen gemäß 8 8 oder § 10 dieser Verordnung gekündigt ist, Wimen in Ansehung der Räume, welche sie für sich oder ihre Familie an ihrem bisherigen Wohnort gemietet haben, das M ie t ver h äl t n i s unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen. Tie Kündigung kann mir für den ersten Termin erfolgen, für den sie zulässig ist.
§ 13. Arbeitnehmer, die in den ersten sieben Tagen nach ihrer auf Grund dieser Verordnung erfolgenden Entlassung nach ihrem Heimatsorte fahren, bekommen für ihre Person und gegebcuensalls für ihre Familie f r e i e B e f ö r d e r u n g bei Vorlage des polizeilichen Abmeldescheins und einer Bescheinigung des Arbeitgebers über den Zeitpunkt und den rechtlichen Grund ihrer Entlassung. Tie Kosten dieser freien Beförderung werden vom Reicks den zuständigen Eisenbahnverwaltungen erstattet.
Tie Anordnung des DemobilmackMugsausschusses kann be- itimmen, daß dem Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1 von her Gemeinoe seines letzten Wohnsitzes eine angemessene Beihilfe zu den Reiseunkosten, einschließlich der Kosten der Beförderung des Umzugsguts, aus Mitteln der Erwerbsloseufürso-rge zu gewähren ist.
Arbeitnehmern, die nicht auf Erwerb angewiesen sind, stehen die Rechte aus Absatz 1 und 2 nicht zu.
§ 14. Tie Anordnung des Demobilmachungsausschusses kann die N e u e i n st e l l u u g vou Arbeitnehmern verbieten, soweit ihre Weiteibeschäftigung dieser Verordnung züwiderlaufen würde.
tz 15. Tie Anordmmg des Demobilmachungsausschusses kann bestimmen, inwieweit der Arbeitgeber für jeden auf Grund derselben zu entlassenden Arbeitnehmer eine Ersatzpcrson einzu stellen hat, un£> inwieweit er sich hierbei der Vermittelung eines nicht- gewerbsmäßigen Arbeitsnachweises zu bedienen hat.
8 16. Arbeitgeber, die einer nach § 15 erlassenen Anordnung schuldhaft zuwiderhandeln, insbesondere ohne wichtigen Grund die Einstellung einer ihnen nachgewiesenen Arbeitskraft verweigern, können von dem Temobilmachungsausschuß für jede nicht besetzte Arbeitsstelle mit einer B u ß c bis zu dreitausend Mark belegt werden. Tie Buße wird wie Gerne in de abgaben beigetrieben iinh fließt der Gemeinde her Arbeitsstätte (§ 2) zu.
Dem Arbeitgeber steht binnen einer Woche seit Zustellung die Beschwerde an den Temobitmachungskommissar zu. Dieser entscheidet endgültig.
§ 17. Zur Durchführung her Bestimmungen dieser Verordnung kann der Temobilmachungsausschuß den in Betracht kommenden Arbeitgebern und .Arbeitnehmern die erforderlichen A us - k u n f t s - und Anmeldepflichten auferlegen.
Wer auf diese Weise Kenntnis von Geschäfts-, Betriebs- oder persönlichen Verhältnissen erlang!, ist zu ihrer Geheimhaltung verpflichtet.
§ 18. Der Vorsitzende des Demobilmachungsausschusses ist befugt, die Beteiligten vorzuladen und zu vernelMen. Er kann für den Fall des Nichterscheinens eine Geldstrafe bis zu hundert Mark anbroben und bei unentschuldigtem Ausbleiben festsetzen.


