Amtsverlündigungsblatt
für die provinzialdirektion Oberheffen und für dar Kreisamt Gietzen.
Erscheint nach Bedarf: Dlontag, Dienstag, Donnerstag u. Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen Mk. 2.50 Vierteljahr!. Postzeitungsliste Nr.
Nr. 38 2. Juni 1919
Inhalts Uebersicht: Kapitalabfindungsgesetz. - Sonntagsruhe in den Apotheken. Versorgung mit Frühkartoffeln. - Schutz der Mieter. Abbeförderung von beschäftigungslosen Arbeitern. - Annahme von Iinsscheinen der Kriegsanleihen. - Gemeindewahlen. - Dienstnachrichten.
Au die amtlichen Fürsorgestellen für die Kriegsdeschädigtcu- miö Knegshinterbliebenensursorge.
Dw nachstehend abgedruckten Bestimmungen über Uebertragung von Befugnissen des Kriegsministeriums der der .M a p i t a l a b - findungaus die Versorgungsämter teilen mit ^hnen zur Kenntnisnahme und Nachachtung mit.
T a r m st a d t, den 21. Mai 1919.
hessische Hauptfürsorgestelle
der Kriegsbeschädigten- und Ktiegshinterbliebenensiirsorge.
I . V.: Linken Held.
a)
b)
c)
Bekanntmachung.
Betr.: Sonntagsruhe in den Apotheken.
Tas Hessische Ministerium des Innern hat für die Apotheke in AUendors a. Lda. folgende Bestimmungen getroffen:
Auf Grund des Artikels II des Gesetzes zur Ergänzung des Kapitalabfindungsgesetzes vom 26. Juli 1918 (Reich«gewtzblatt Seite 993) wird folgendes bestimmt: ,
1 Tas Preußische Kriegsministerium als oberste Muitarver wältungsbe Hörde für das Preußische Heereskontingent übertragt die Befugnisse, die ihm nach dem Ka p i ta l a b fi n d u n g s g e i e tzc vom 3. Juli 1916 (Reichsgesetzblatt S. 680), nach dem Gesetze zur Ergänzung des Kapitalabfindungsgesetzes vonl 26. _^uli 1918 (Reichsgesetzblatt S. 993) und nach den Ausführungsbe>tuninungen des Bundesrats vom 11. Januar 1919 (Reichsgesetzblatt -2. 23) zustehen, aus die Versorgungsämter
Von der Uebertragung bleiben >ausgeschbopen:
die Vereinbarungen mit den LandeszentralbeHorden über die wegen Prüfung der Nützlichkeit der beabsichtigten Verwendung und wegen Auszahlung der Abfindungssumme zu erlassenden Anweisungen (Nr. 3 uno Nr. 5 der Auschhrungs- bestimmungen des Bundesrats vom 11. Januar 1019), die Entscheidung über Anträge von Versorgungsberechtigten, die das 55. Lebensjahr vollendet haben,
die Entscheidung darüber, ob und unter welck;en Bedingungen im Falle der Wiederverheiratung einer abgefundenen Witwe die Rückzahlung der Abfindungssumme ersolgen oder unterbleiben soll (§ 11 des Kapitalabfindungsgesetzes, Nr. < Abs. o der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats).
2 . Tie Uebertragung erfolgt mit dem 1. April 1919. sie erstreckt sich auch auf die vom Kriegsministerrum durchgefuhrten Ver- falnen. Hinsichtlich der vor dem 1. April 1919 ber dem Krregs- ininisterium eingegangenen, noch! nicht dnrchgeführten Anträge wird ndch von diesem die endgültige Entscheidung über die Kapitalavstn- dung getroffen und zur Ausführung gebracht.
3 Für die AusüSung der durch diese Bestrmnmngen übertragenen Befugnisse ist das Versorgungsamt zuständig, in dessen Bezirk der für die Verwendung der Kapitalabfindung m Betracht kommende Grundbesitz belegen ist. Liegt der Grundbesitz in dem Bereiche des Bayerischen, Sächsischen oder Württembergischen Kontingents so bleibt das Versorgungsamt des Preußischen Kontingents, das den Vorbescheid gemäß Nr. 2 der Aussührnngsbestimmungen des Bundesrats erteilt hat, auch für das weitere Verfahren zuständig.
4 Gegen den Bescheid des Versorgungsaints ist. der Einspruch an das Kriegsministerium zulässig. Der Einspruch ist bei dem Versorgungsamt anzubringen; er ist an keine Frist gebunden Erachtet das Versorgungsamt den Einspruch für begründet, so hat es ihm abzuhelfen; in diesem Falle gilt der Einspruchs als erledigt.
5 Tic Bescheide sind von den Versorgungsämtern auszufertigen und den Antragstellern unmittelbar durch die Poft gegen Rückschein zuzustellen. Ter Bescheid muß den Hmweis auf die Zulässigkeil des Einspruchs und die Bezeichnung der für den Einfpruch zuständigen Behörde enthalten. , , ,...
6 Werden gegen einen Befcherd des Kriegsstiinisteriunw Einwendungen erhoben und dabei neue Beweismittel vorgebracht, welche die Grundlagen, auf denen die Entscheidung beruht, wcsent- lich ändern, so ist. eine nochmalige Vorlage «an das iKriegsminifterium erforderlich Werden neue Beweismittel der vorbezeichneten Art nicht beigebracht, so ist. dem Antragsteller lediglich) mitzuteilen, daff der' Bescheid des Kriegsministeriums endgültig. ist.
Berlin W. 66, Leipziger Straße o, 11. Marz 1919.
Der Kriegsminister. Der Unterstaatssekretar.
Reinhardt. Göhre.
1. An Sonn- und den gesetzlichen Feiertagen darf die Apotheke von 1 Uhr bis 10 Uhr nachmittags geschlossen bleiben.
2. Für drin ge n d e Fälle muß der Apotheker durch Ziehen der Nachtglocke innerhalb einer Stunde zu erreichen 'ein.
3. Durch Aushang an der Apotheke sowie durch Bekannt- machnng in der in Mendorf undUmgebung meistgelesenen Zeitung hat Apotheker Weicker die Bevölkerung auf die zeitweise Schließung der Apotheke und Bereitschaft für dringende Fälle hinzuweisen.
4. Der Nachtdienst ist wie üblich zu versehen, (stießen, den 26. Mai 1919.
Kreisamt Gießen.
Dr. Ufinger.
B e t r.: Erhebungen für die Versorgung mit Frühkartoffeln aus der Ernte 1919.
An den Oberbürgermeister zu Gietzen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Auf Grund des §11 der Verordnung vom 2. März 1919 > Reichs-Gesetzblatt Seite 269 )sind in der Zeit bis zum 5. Juni 1910 durch Befragen der Betriebsinhaber oder ihrer Stellvertreter die Ernteflächen der seldmäßig angebauten Frühkartoffeln festzustcllen, und das Ergebnis ist uns bis '
spätestens 7. Juni 1919 nach untenfolgendem Muster anzuzeigen.
F r ü h k a r t o f f e l e r z e u g e r mit einer Erntefläch« von insgesamt nicht mehr als 200 Quadratmetern bleiben bei der Erhebung unberücksichtigt. Anzugebcn sind lediglich die Frühkartoffel- ernteslüchen. 1919; die Herbstkartoffelernteflächen bleiben bei dieser besonderen Erhebung der Reichskartoffelstelle unberücksichtigt.
Als Frühkartoffeln gelten solche (frühe und mittelfrühe) Kartoffeln aus der Ernte 1919, die bis zum 15. September 1919 geerntet werden. Zur Beseitigung aufgetretener Zweifel, wird be- merrt, daß es bei E r m i t t l u n g d e r E r n t e f l ä ch e n natürlich nicht daraus antomnit, ob im Einzelfalle die Kartoffeln tat- s ä ck l i ch bis zum 15. September 1919 geerntet werden, sondern daraus, ob die auf den ermittelten Ernte flächen angebauten Kartoffeln unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und^der in Betracht kommenden .Sorte voraussichtlich bis zum 15. September 1919 ausgereift sind und geerntet werden können. Tie E r h e b u n g i st mittels O r t s l i st e n vor- z u n e h m e n und sehen wir Ihrem Bericht bis zum obengeuaunten Tage bestimMt entgegen. Einforveru der Ortslisteu behalten wir uns vor.
Gieß e n, den 27. Mai 1919.
Kreisamt Gießen.
Dr. Usinger.
M u st er. .
Kommunalverband Gießen. Gemernde
1 Tie gesamte Frühkartoffelernte stäche in unterzeichneter Ge meinde — ohne Berücksichtigung der Kartoffelerzeuger mit einer Frühlartoffelerntefläche von insgesamt nicht m«ehr als 200 qm beträgt
......ha
(Das sind ...... Morgen ä 2500 qm)
2 . Tie Herbstkartoffelerntefläche ist in dieser Ziffer nicht enthalten. „ „
Ort. . den 1919.
Bürgermeisterei .
Unterschrift:
B e t r.: Schutz der Mieter.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Häufige Anfragen bei uns beweisen, daß in nicht ausreichendem Maße durch ortsübliche Bekanntmachung die Landbevölkerung darüber aufgeklärt worden ist, daß sie sich bei Mietstreitigkeiten an den Herrn Vorsitzenden des Mieteinigungsamtes an dem für die Gemeinde zuständigen Amtsgericht zu wenden hat. Wir beauftragen Sie, hierauf nochmals durch ortsübliche Bekannt, machung hinzuweisen. Auch sollte es nicht mehr vorkommen, daß Schutz suchende Mieter von Ihnen an uns, statt an das Miet- einigungsamt verwiesen werden.
Gießen, den 28. Mai 1919.
Kreisamt Gießen.
Dr. Usinger.


