Ausgabe 
2.5.1919
 
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1919

2. Mai

Nr. 22

inholtslkbcrfid)!: Meldepflicht von rohen Kalbfellen usw. - Beschlagnahme und Bestandserhebung von Braunstein. Meldepflicht der Aus länder - Heimreise russischer Kriegsgefangener. - Versorgung der Schulen mit Brennstoff - Anbau und Erntcflächenerhebung. Militärische Angelegenheiten. - Kreisfürsorgestelle für Kriegsbeschädigte. - Befahren von Ueberwegen. - Einschleppung von Seuchen. Erlöschen der Räude bei einem Pferde. - D'enstnachrichten des Kreisamtes.

Amtzverlündlgungsbiatt

für die provinzialdirektion Oberhessen und für dar Kreisamt Gietzen.

Erscheint nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag u. Freitag. Rur durch die Post zu beziehen gegen Mk. 2.50 Vierteljahr!. Postzeitungsliste Rr.

Reichsministerium für wirtschaftliche Demobilmachung.

Bekanntmachung

Nr. F. K. 560/3.19 K. R. A.

Auf Grund der Verordnung des Bundesrats über die wirt- 'chaftlichc Demobilmachung von, 7. November 1918 (Reichs-Gesetz- Matt 3 1292) und aus Grund des Erlasses des Rats der Volks beauftragten über die Errichtung des Reichsamts für die wirt schaftliche Demobilmachung vom 12. November 1918 (Reichs-Gesetz­blatt S. 1304) wird folgendes angeordnel:

Artikel!.

Die Bekanntmachung Nr. L. 111/11.16 K. R. A., betreffend Beschlagnahme, Behandlung, Verwendung und Meldepflicht von rohen Kalbfellen, Schaf , Lamm und Ziegenfellen, foroic von tzeder daraus, vom 20. Dezember 1916 wird wie folgt abgeändert:

1. Ter § 1 d erhält folgende Fassung:

Alle aus Leeres und Marineschlachtungen ltammenden Felle der unter a, b und c genannten Arten jeden Ge­wichts."

2. In §2 sollen die Worteunter a, b und c wrt

3. Der § 8 füllt fort.

Artikel II.

In der Bekanntmachung Nr. L. 700/11. 16 K. R. A., betreffend Höchstpreise von Kalb-, Schaf , Lamm und Ziegentellen, vom 20 Dezember 1916 erhält der § 1 d folgende Fassung:

Alle aus Heeres- und Marineschlachtungen stammenden Felle der unter a, b und c genannten Arten jeden Gc»-

Dic Bekanntmachnng Nr. L. 111/7. 17 K. R. A., betreffend Be­schlagnahme, Behandlung, Verwendung und Meldepflicht von rohen itzroßviehhäulen und Roßhäuten, vom 20. Oktober 1917 wird rote folgt geändert: * ~ rp

1. Der § le erhält folgende Fassung:

Alle aus Leeres- und Marineschlachtungen ftamniendcn Häute und Felle von Schlachttieren, Pferden, Ponhs, Fohlen, Eseln, Maultieren und Mauleseln."

2. Der letzte Absatz des 8 1 fällt fort.

3. 3m § 2 fallen die Worteunter a und b" fort.

4. Der 8 8 fällt fort.

Artikel IV.

Tie Bekanntmachung Nr. L. 700/7. 17 K. R. A., betreffend Höchstpreise von rohen Grostviehhäntcn und Rosthäuten, vom 20 Oktobtr 1917 wird wie folgt geändert:

1. Ter Sie erhält folgende Fassung:

Alle aus Leeres- und Marineschlachtungcn flammenden Läute und Felle von Schlacht tieren, Pferden, Poutzs, Fohlen, Eseln, Myultieren und Mauleseln."

2. Der letzte Absatz des § 1 fällt fort Artikel V.

In der Bekanntmad;ung Nr. L. 1/2. 18 K. R. A., betreffend Höchstpreise für Eichen- und Fichtengerbrindc, vom 28. Februar 1918 werden die in 8 2, Ziffer 1 festgesetzten Höchstpreise je nm 2, Marl für die diesjährige Rindencrnte erhöht.

A r t i k e l VI.

Die Bekanntmachung Nr. E. 999/ 10.18 K. R. A., betreffend Beschlagnahme, Löchstpreisc, Melde- und Vcrkaufspflicht von Leder- abfällcn, vom 19. Oktober 1918 tritt auster Straft

?lrtikel VII.

Diese Bekanntmachung tritt am 1. April 1919 in Kraft.

Berlin, den 1. April 1919.

Reichsministeriuin für wirtschaftliche Temobilmadfung. ________________________I. A.: Wolffhügel.________________________

Reich-smimslerium

für wirtsdafjlid^ Demobilmachung.

Bekanntmachung

Nr. F. R. 570/3. 19K.R. A

Auf Grund der Verordnung des Bundesrats über die luirt niaitlid>e Tcmobilnurdfung' vom 7. November 1918 (Reidfs-Gesetz- blalt S. 1292i und auf Grund des Erlasses des Rates der Volks- l^auftragten über die Errichtung des Reichsamts für die wirtschaft­

liebe Demobilmachung vom 12. ^)doventl>er 1918 (Reichs Gesetzblatt 3. 1304 wird sollendes bestimmt:

Artikel!.

Tic Betauntmachmig Nr. E. 1100/5. 17 K. R. A betreffend Beschlagnahme -und Begandserhcbung von Braunstein vom 20 3uni 1917 tritt außer Kvllft.

Artikel II.

Tiefe BelannnnadMUg tritt am 1. April 1919* tu Kraft.

Ber 1 i n, bett 1. April 1919.

Reid-Sministerium für wirtsd)aftlid;e Tcmobilntadmug. Im Auftrage: W o l f f h ü g e l.

Verordnung

die Meldepflid>t der Ausländer betreffend. Vom 1. April 1919.

Im Interesse der Aufredj,terhaltuug der öffentlichett Ruhe, Ordnung und Sicherheit wird gemäß. Artikel 9 der vorläufigen Versa,sung für den Freistaat Lesfcn vom 20. Februar 1919 auf Grund des Artikel 73 der Verfassung vom 17. Dezember 1820 ver ordnet, was folgt:

8 1.

Jeder über 15 Jahre alte, zur Zeit innerhalb des nicht vom Feinde besetzlett hessisrlmr Staatsgebietes aufhältliche Ausländer oder Staatenlose bat iid> binnen 5 Tagen itad> der Veröffentlichung dieser Anordnung bei der für ihn zuständigen Ortspolizeibehörde (in den Städten bei seinem Polizeirevier« unter Vorlegung seines Passes oder des als Paßersatz dienenden arnttidjen Ausweises (8 3 der Verordnung vom 21. Juni 1916, Reichsgesetzbl. S. 599 persönlid, zu melden.

§ 2.

In gleicher Weise hat sich jeder über 15 Jalfre alle Ausländer oder Staatenlose zu melden, der von jetzt ab in den Bezirk, aus den sich diese Anordnung erstreckt; zu dauerndem oder vorüber gehendem Aufenthalte zuzieht. In diesem Falle i|t die Meldung binnen 24 Ltrrnden nach der Ankunft zu bewirkeir. Sie hat bet jedem Zuzug von neuem zu erfolgen.

8 3.

Tie Meldung ist von dem sie entgegcnnehmenden Beamten in dem Pas; oder Paßersatz wie folgt zu vermerken:Gemeldet gemäß sAlannlmachung vom 31. Januar 1919 171 I. A3>. 1. 19.

am . . . ." Dieser Vermerk ist mit dem Stempel der

Behörde und der Unterschrift des abfettigeudeu Beamten zu ver sehen, lieber jeden sich Meldenden hat die Ortsvoltzerbehörde (Polizeirevier einen Personalzettel auszufüllen, der Name, Ge burtsort und datum, Staatsangehörigteit, Wohnung, Beruf, Stand oder Beschäftigung und ferner die Angabe enthalten muß, ob der Betreffende arbeitslos oder nicht und seit unrnn er in Deutschland ist und seit wann er an seinem jetzigen Aufenthaltsort ist. Tie darauf bezüglichen Fragen des Beamten Und wahrheits­gemäß zu beantworten.

8

Jeder über 15 Jahre alte Ausläirder hat seinen Paß oder Paßersatz jederzeit bei sich, zu führen und auf Anfordern den zu ständigen Siderheitsorganeu vorzuzeigen.

§ 5.

Ausländer, die diesen Vorschriften zuwidcrhandeln, werden zur Feststellung ihrer Persönlichkeit und Prüfung ihrer Papiere fest genommen.

Darmstadt, den 1. April 1919.

Hessisches Gesaintministerium.

Ulrich. Henrich. Dr. Fulda, v. Brentan o. Frhr. Löw.

B e t r.: Tie Meldepflicht der Ausländer.

An das Polizeiamt Gießen, Polizei-Kommissariat Arnsburg, die Bürgermeistereien der Landgemeinden und die Gendarmerie des Kreises.

Vorstehende Verordnung wollen Sie beachten. Ausländer oder Staatenlose, die in Ihrem Bezirk vorhanden oder zureisen, sind entsprechend zu bedeuten.

Gießen, ben 25. April 1919."

Kreisamt Gießen.

Dr. U sin ger.