Ausgabe 
6.5.1906
 
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Seite 2.

Mitteldeutsche Sonntags⸗Zeitung.

Hinzu kommt, daß die Unterstützung aus öffentlichen Mitteln verknüpft ist mit schweren Nachteilen rechtlicher Natur. Wie der Verbrecher durch gerichtliches Urteil, so geht der Arme, der solche Unterstützung genießt, wichtiger politischer Rechte verlustig. Er verliert das Wahlrecht im Reiche, im Staate, in der Gemeinde. Er ist ein Verfemter. Weitere Beschränkungen öffentlich⸗rechtlicher Natur ergeben sich hinsichtlich der Berufung zum Schöffen, Geschworenen, Mitgliede des Gewerbgerichts und des Kauf⸗ mannsgerichts, sowie hinftchtlich des Erwerbes des Unterstützungswohnsitzes.

Vor einiger Zeit hat der Geheime Rat Dr. Jebens, früher Senatsprästdent am preußi⸗ schen Oberverwaltungsgericht, imPreußischen Verwaltungsblatt diese gesetzliche Entrechtung der Aermsten der Armen einepolitische Rechts⸗ verminderung von empörender Härte genannt. Was die Entziehung des Reichtagswahlrechtes anlange, so sei zu beachten, daß dieses Recht grundsätzlich nicht danach fragt, ob und inwie⸗ weit der Reichsangehörige über Vermögen ver⸗ fügt, der Ausschluß des Unterstützten also in⸗ konsequent sei. Die Versagung des Wahlrechtes als Palliativmittel gegen eine leichtfertige In⸗ anspruchnahme der öffentlichen Armenpflege sei bedenklich; ein bedürftiger Vater könne dadurch verhindert werden, sein diphthertekrankes Kind durch Vermittlung der Armenverwaltung einem Krankenhause zuzuführen. Auch die Für⸗ sorge für die Säuglinge könne beeinträchtigt werden. Jebens meint:Viel Staat zu machen ist mit der ziemlich grausamen Abschreckungs⸗ theorie wahrlich nicht. Aehnlich hat vor einigen Monaten der Leiter des Hamburger Armenwesens, De. Buehl, in einem Bericht über die heutigen Anforderungen an die öffent⸗ liche Armenpflege sich ausgesprochen. Auch er fordert eine gründliche Reviston der den Verlust der politischen Rechte infolge Bezuges öffent⸗ licher Unterstützung betreffenden Gesetze. Diese Gesetze schänden die Armut; ste involbieren eine

schwere Ungerechtigkeit; sie sind unvereinbar mit dem Geiste und der Tendenz gesunder Sozial- politik.

Das wird mehr und mehr auch in den maßgebenden behördlichen Kreisen erkannt. Vor zwei Jahren richtete der Reichskanzler an einige preußische Minkster ein Schreiben, worin er sein Bedauern darüber ausdrückte, daß die Heil⸗ stättenbehandlung der Lungenkranken, ein be⸗ währtes Kampfmittel wider die Tuberkulose, zeitweilig auf Widerstand stoße, weil der Kranke die mit dem Bezug der Armenunter⸗ stützung verbundenen öffentlich rechtlichen Nach⸗ teile scheue. Er weist darauf hin, daß einzelne größere Stadtgemeinden für die Unterbringung bedürftiger Lungenkranker Stiftungsgelder ver⸗ fügbar gemacht haben, und gibt anheim, bort, wo es an solchen Stiftungen fehlt, besondere Fonds flüssig zu machen,deren Verwendung nicht das Merkmal der Armenunterstützung an sich tragen würde. ö

Seitdem sind mehrfach entsprechende mini⸗ sterielle Auweisungen an die Gemeinden ergangen. Das ist aber doch nur ein unzureichender Aus⸗ weg. Wichtiger ist, daß Verwaltungsbehörden selbständig dazu gelangt sind, die Härten jener ungerechten Gesetze zu mildern. Keine Art von Ar menunterstützung darf aber den Verlust öffent⸗ licher Rechte nach sich ziehen. So lange dieser Forderung nicht genügt ist, schändetk! assen⸗ staatliches Gesetzdie Armut. Der Grund⸗ satz, daß Unterstützung aus öffentlichen Mitteln geradezu bestraft wird mit der Entziehung der politischen Rechte, muß endlich verlassen werden. Wann werden die Regierungen und die herrschenden Parteien sich entschließen zu dieser Reform? Gemahnt und gedrängt worden hauptsächlich auch von seiten der Sozial⸗ demokratie sind sie genug. Der gesetzlichen warden der Armen muß ein Ende gemacht werden.

7 Bemüht Parteifreunde! c nach besten Kräften für die immer weitere Verbreitung Eueres Blattes, der

Mitteldeutschen Sonntags⸗Zeitung!

Politische Rundschau. Gießen, den 3. Mai 1906.

Verständige Richterworte.

Das sächsische Oberlandesgericht zu Dresden hat in der Begründung eines Urteils folgendes erklärt:

Erfahrungsgemäß werden bei Lohnkämpfen auch die berechtigtsten Bestrebungen durch den Zuzug fremder Arbeitskräfte leicht gefährdet und zum Scheitern gebracht. Wer daher die Besserstellung der arbeitenden Berufe jeden Standes... anstrebt, wird dar⸗ auf bedacht sein müssen, solchen Zuzug von dem Gebiete des Lohnkampfs möglichst fernzuhalten und zu verhindern, daß der Bedarf an Arbeitskräften von auswärts gedeckt wird. Deshalb muß der klagende Verband, der sich die Förderung der wirtschaft⸗ lichen Lage seiner Angehörigen zur Aufgabe macht,.... auch Vorsorge dahin treffen, daß die wirtschaftlich Bedrängtesten, insbesondere die mehr oder minder arbeitslosen Berufsgenossen im Ernstfalle nicht allzuleicht ins feindliche Lager übergehen und ihre Dienste dem anbieten, der im Lohnkampfe den Vereinsmitgliedern als Gegner gegenübersteht. Gerade die wirtschaft⸗ lich Schwächsten sind naturgemäß der Ver⸗ suchung besonders ausgesetzt, mit einer geringen Verbesserung ihrer Lage sich abfinden zu lassen und nach Erreichung dieses oder eines anderen Vorteils die gemeinsame Sache zu ver⸗ lassen und das von den übrigen Berufsgenossen und anfänglich auch von ihnen selbst angestrebte Ziel aufzugeben.

Mancher wird nicht recht glauben wollen, daß ein deutsches und sogar ein sächsisches Gericht so vernünftige, den tatsächlichen Ver⸗ hältnissen entsprechende Ansichten äußert. Das⸗ selbe Gericht, das so oft durch seine unbegreif⸗ lichen Urteile gegen das Koalitionsrecht der sächsischen Arbeiter Aufsehen erregt hat! Aber es ist schon so; nur löst sich das Rätsel auf andere, weniger erfreuliche Weise. Die Sätze beziehen sich nicht auf das Koalitionsrecht der Arbeiter, sondern auf das der Aerzte! Die Berufsorganisation, um die es sich handelt, ist der Verband der Aerzte! Wenn ein Arbeiterverband Zuzug fernzuhalten versucht, dann verwandeln sich die Leute, die sich nicht scheuen, auch dieberechtigtsten Bestre⸗ bungen ihrer Berufsgenossen zu gefährden, in diebesten und nützlichsten Elemente des Staates! So sieht in Deutschland die Gleich⸗ heit vor dem Gesetze aus!

Klassenjustiz.

Fünf Monate Gefängnis und 300 Mk. Geldstrafe hat das Hamburger Gericht unserm Genossen Wabersky, dem verantwortlichen Redakteur desHamburger Echo zudiktiert, weil er angeblich die Hamburger Polizei wieder⸗ holt beleidigt haben soll. Es handelt sich um einen Artikel der bekannten Exzesse am Schopen⸗ stehl während des Wahlrechtskampfes im Januar, über die jetzt vor dem Schwurgericht verhandelt wird. In einem der betreffenden Artikel wurden die Exzesse als Folge falscher poltzeilicher Dis⸗ positionen bezeichnet und der Poltzet der Vor⸗ wurf gemacht, das übelberüchtigte Kaschemmen⸗ viertel von polizeilichem Schutz entblößt zu haben, wodurch es den verbrechertschen Elementen ermöglicht wurde, ungestört ihren Räubereien ꝛc. nachgehen zu können. Ferner wurde die Art und Weise kritistert, wie die Polizei mit ihren Versammlungsverboten vorging. Der Staats⸗ anwalt mußte selbst zugeben, daß der Schopen⸗ stehl einige Zeit ohne polizeiliche Bewachung gewesen sei. Aber, so orakelte der Herr weiter, das ganze Vorgehen desEcho sei frivol.

Und es müsse den Herren, die an den maß⸗

gebenden Stellen imEcho säßen, einmal nachdrücklichst vor Augen geführt werden, daß Gesetz und Recht noch auf sie angewandt würden mit aller Schärfe. Als ob das bisher etwa gegenüber den soztaldemokratischen Blättern nicht geschehen wäre! Manchmal muß man allerdings daran zweifeln, daß auf sozialdemo⸗ kratische Blätter Gesetz und Recht Anwendung

finden, aber in entgegengesetztem Sinne, als der Staatsanwalt meint. Er beantragte sechs Monate Gefängnis. Der Verteidiger verlangte natürlich Freisprechung. Die Hamburger Richten glaubten aber, daß, um die Ehre der Polizei

wieder herzustellen, unser Genosse unbedingt fünf Monate in den Kerker müsse.

Mordende Streikbrecher.

In Magdeburg, wo die Kutscher streiken, hat ein Fuhrherr seine Arbeitswilligen mit Revolvern bewaffnet. Einer dieserHelden gab ohne irgend einen Anlaß auf einen neben seinem Wagen hergehenden Hafenarbeiter drei Schüsse ab, so daß dieser schwerverletzt liegen blieb, während der Revolverheld schnell davon⸗ fuhr. Daß der feige Mordbube die Absicht hatte, den Arbeiter zu töten, geht daraus her⸗ vor, daß er dreimal nach dem Kopfe zielte. 1 Nur dem Umstande, daß der Revolver nur mit Schrotpatronen geladen war, verdankt es den Ueberfallene, wenn er mit dem Leben davon⸗ 1 kommt. Der Arbeitswillige wurde auf dem 4 Polizeiprästdium einem dreistündigen Verhör 1 unterzogen, dann aber wieder freigelassen. Auch an anderen Orten gab es Exzesse der f bewaffneten Arbeitswilligen, und nur der Be. sonnenheit und Ruhe der Streikenden ist es zu 10 verdanken, wenn es nicht schon zu mehr Schießerei gekommen ist.Wir Arbeitswilligen können einen totschmeißen! sagte ja einmal einer von dieser edlen Zunft. l

Der verhaftete Kaiserdeputierte.

In Breslau sucht man nach den Teil⸗ nehmern an dem blutigen Exzesse, den am 19. April die Polizei verursachte. Natürlich will diese die Schuld von sich abwälzen und deshalb muß sie dem Zivllistenpack aufgehalst werden. So wurde auch der Schmied Heinrich Hirsch nach dem Polizeipräsidium zur Ver⸗ nehmung bestellt. Hirsch gehörte zu der Kaiser⸗ 0 deputation auf dem Oberschlestschen Bahn hofe in Breslau, an die Wilhelm II. im Jahre 1902 seine bekannte Ansprache von derge⸗ sicherten Existenz des Arbeiters bis ins hohe Alter hinein hielt. Nun soll auch er randaltert haben! Es wurde ihm zum Vorwurf gemacht, einen Arbeitswilligenkatho⸗ lischer Hund geschimpft zu haben, was er be-. streitet. Ferner wurde ihm vorgehalten, ge⸗ 4 äußert zu haben:Wir(die Ausgesperrten) sind auch Familienväter und wollen ebenfalls arbeiten. Diese Aeußerung hat er auf der Poltzet zugegeben. Schließlich wurde ihm vor⸗ geworfen, er solle am fraglichen Abend sehr erregt gewesen sein, worauf er zur Antwort gab, er habe dazu allen Grund gehabt, denn 1 als er seinerzeit Kaiserdeputierter war, habe ern aus kaiserlichem Munde gehört, die Arbeiter hätten eine gesicherte Exe stenz bis ins hohe Alter hinein und fetzt sei er nach 17jähriger Tätigkeit hinaus geworfen worden! Hierauf wurde der Kaiserdeputierte ins Poltzeigefängnis abgeführt, und am anderen Tage brachte man ihn nach dem Untersuchungsgefängnis, von wo er dan nach der richterlichen Vernehmung wieder au freien Fuß gesetzt wurde.

Russisches aus Breslau.

Zwei Redakteure eines Blattes auf einmal verhaftet! Wegen des Mal⸗ gedichts im Breslauer Parteiblatte wurde der verantwortliche Redakteur Genosse Klühs ver⸗ haftet. Sogar die angebotene Kautionsstellung wurde abgelehnt. Aber auch noch ein zweiter Redakteur derVolkswacht mußte in den Kerker wegen scharfer Aeußerungen, die er über die Polizek in der Maifeier⸗Versammlung macht hatte. Nunmehr sitzen drei Redakten des Breslauer Parteiblattes im Gefängni Die Polizei will jedenfalls zeigen, daß Bresl nicht weit von Rußland liegt. Wenn sie ab glaubt der Sozialdemokratie damit zu schade so ist ste damit schtef gewickelt.

Eine Kaisergeburtstagsfeier und ihr Folgen.

Die bürgerlichen und militärischen Gerich

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in Metz beschäftigten sich dieser Tage m