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Mitteldeutsche Sonntags⸗Zeitung.
Nr. 22.
ihres Grundbesitz, Gewerbebetriebs⸗ und ihres Kapitalvermögens mit dem ausdrücklichen Ver⸗ bot des Schuldenabzugs.
Dieses Verbot des Schuldenabzugs ist der springende Punkt in der ganzen Vorlage und charakterisiert das Prinzip von Leistung und Gegenleistung als ein solches, welches den schuldenfreien und besitzenden Steuerpflichtigen entlastet zum Schaden des mit Schulden kämpfenden be⸗ oder überlasteten. Es schont die Reichen und belastet die Armen! Es erhebt somit ein Unrecht zum Prinzip.
Um dieses Unrecht richtig zu würdigen, müssen wir konkrete Beispiele vorführen. Der Arbeiter Müller hat sich ein kleines Kapital erspart; es sind 2000 Mark. Müller hat Gelegenheit, vom Bauunternehmer Groß, der zwei Häuser auf Spekulation gebaut hat, ein Haus zu kaufen für 40000 Mark und zahlt sein kleines Kapital an. Müller hat somit noch 38 000 Mark Hypothekenschulden zu verzinsen. Das zweite Haus, welches der Bauunternehmer Groß ge⸗ baut hat, behält er vorläufig für sich und macht es dadurch schuldenfrei, daß er zu den Hypotheken, die er auf das Müllersche Haus gegeben hat, noch 25000 Mark darauf legte. Jedes der zwei Häuser muß nach dem neuen Gemeindesteuergesetz an Grundvermögenssteuer, da die Schulden darauf nicht abgezogen werden dürfen— pro 1000 Mark mit 1,50 Mk. be⸗ rechnet— 60 Mk. Steuer bezahlen. Nun sind in den beiden Häusern die Wohnungen gleich⸗ mäßig vermietet und bringen den Eigentümern je rund 2400 Mk. pro Jahr Miete ein. Müller hat für seine Hypothekenschulden 4 Prozent Zinsen zu zahlen, Groß erhält diese Zinsen. Müller zahlt also 4 Prozent von 38 000 Mk. 1520 Mk. Zinsen und noch 60 Mk. Steuern, in Summa 1580 Mk.; er behält somit von seinen 2400 Mk. vereinnahmte Miete nur 820 Mk., wovon er noch Brandkasse und Reparaturkosten usw. zu tragen hat, sodaß er kaum frei wohnt. Groß dagegen hat die Zinseinnahmen vom Müllerschen Haus und die Miete seines ihm verbliebenen Hauses und zahlt auch bloß 60 Mark Grundvermögenssteuer wie Müller. Müller muß somit die Grundvermögenssteuer von 38 000 Mk. für Groß, das sind 57 Mk. mit⸗ bezahlen. Groß, der leistungsfähigere reiche Mann wird somit um den Betrag von 57 Mk. entlastet und Müller, der kapitalschwache und . Mann muß sie für jenen zahlen.
Genau so geht es bei der Gewerbe⸗ betriebsbermögenssteuer.
Der Zigarrenhändler Schulze hat in seinem Laden für 5000 Mk. Waren aller Art liegen; er kann nicht bar zahlen und muß deshalb schon beim Einkauf höhere Preise zahlen, die im günstigen Fall mindestens um den Betrag von 5 Prozent Skonto höher sind als die, die sein Konkurrent Meier zahlt, der die gleiche Waren⸗ masse braucht, aber bar begleicht und keine Schulden hat. Schulze käuft somit schon um 250 Mk. teuerer ein als sein Konkurrent; er zahlt aber auch, da er das gleiche Quantum Ware, das Meier nur mit 4750 Mk. ansetzt und versteuert, die Steuer für 5000 Mk, sodaß Meier 250 Mk. im Einkauf verdient und auch noch niedriger in der Steuer zu stehen kommt als sein kapitalschwächerer Konkurrent. Nehmen wir an, daß beide aus ihren Geschäften das gleiche Einkommen haben, so ergibt sich ohne weiteres, daß der ohne eigenes Betriebskapital arbeitende Zigarrenhändler steuerlich schlechter steht als sein mit eigenem Kapital arbeitender Konkurrent.
Setzt man diese Einzelbeispiele fort, so er⸗ geben sich für Geschäfte mit großen Betriebs⸗ mitteln z. T. recht erhebliche Differenzen, deren Endresultat ist, daß kapitalschwache Elemente in Gewerbe und Industrie, in Handwerk und Handel nicht aufzukommen vermögen und eigentlich nur der, der was hat, auch zu was kommen kann. Den kapitalkräftigen Elementen wird so auf dem Wege der Steuergesetzgebung eine moöglicherweise nicht unbedeutende Konkurrenz vom Halse gehalten.
Gehen wir dann zur Betrachtung der Be⸗ steuerungsform des Kapitalvermögens ohne Ab⸗ zug der Schulden über, so gilt auch hier, was
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wir im allgemeinen über diese Besteuerungsart gesagt haben: die Besteuerung der Schulden ist unter allen Umständen ein Prinzip, welches den schuldenfreien Steuerpflichtigen zugute kommt. Allerdings ist es ja richtig, daß der Kapital⸗ besitzer es leichter in der Hand hat, seine Schulden abzustoßen; insbesondere wird der Großkapitalist nach Einführung dieser Brutto⸗ Kapitalvermögenssteuer sofort dafür sorgen, daß bei ihm Brutto- und Netto⸗Vermögen gleich sind und es ihm nicht passiert, daß er für Vermögen, was gar kein Vermögen ist, nämlich für Schulden, Kapitalvermögenssteuer zu zahlen hat. Nur kleinere Kapitalbesitzer, die meistens langfristige Verbindlichkeiten haben, werden davon betroffen werden.
Es zeigt sich somit auch im Hinblick auf die Kapital vermögenssteuer die deutliche Tendenz, die Kleinen am empfindlichsten zu treffen, die Großen und Größsten aber verhältnismäßig günstiger wegkommen zu lassen als die Kleinen.
Die Wahl des Kreisrats Wallau
zum Reichstagsabgeordneten für Alsfeld⸗ Lauterbach verursacht der Wahlprüfungs⸗ kommisston des Reichstags viel Arbeit. Wie unserm Offenbacher Parteiblatt aus Reichstags⸗ kreisen geschrieben wird, wenden die Rückwärts⸗ dränger in der Kommission und im Reichstage, welche der behördlichen Wahlbeeinflussung freie Bahn schaffen möchten, immer neue Kniffe an, um die bisherige Praxis der Kommission zu durchbrechen. Bekanntlich hat ihr Vorsitzender Abg. Wellstein, jüngst im Plenum des Hauses anläßlich der Prüfung der Wahl des Abg. Pauli diese Rückwärtsdrängerei mit der Aus⸗ rede einer unterschiedlichen„Beweiswürdigung“ zu decken gesucht, aber das schallende Gelächter der Linken bewies, daß diese neue Art der Be⸗ weiswürdigung im Hause richtig gewürdigt wurde.
Anläßlich der Wahl Wallau's drängt nun der Reichstagsabgeordnete Dr. Lukas von Hanau die Wahlprüfungskommission, sich noch mehr in dieser Richtung zu blamieren. Auf seine Veranlassung wurde die Ungültigkeitser⸗ klärung der Wahl Wallau's vor den Ferien dadurch verhindert, daß er bestritt, daß die hessischen Landbürgermetster im Kreise Lauter⸗ bach, die einen Wahlaufruf zu gunsten Wallau's unter Beifügung ihres Amtstitels unterzeichnet hatten, polizeiliche Befugnisse besäßen. Besitzen sie diese, dann muß nämlich nach der bisherigen Praxis der Kommission und des Hauses die Wahl für ungültig erklärt werden. Auf den Einwand des Abg. Lukas hin beauftragte damals die Kommission die Referenten, den Nachweis zu erbringen, daß die betreffenden Bürgermeister polizeiliche Befug⸗ nisse besitzen.
Am 18. Mai hatte nun die Kommission sich mit diesem Nachweis zu befassen. Jetzt bestritt der Abg. Lukas nicht mehr, daß die Bürger⸗ meister polizeiliche Befugnisse besäßen— dieser Einwurf scheint ihm endlich selber zu lächerlich zu sein— aber er hält diese Befugnisse nicht für ausreichend, um aus ihnen einen Beschluß auf Ungültigkeit der Wahl herzuleiten. In der Kommission wurde diese neue Art der Beweiswürdigung zwar von soztaldemokratischer Seite ins rechte Licht gestellt und als eine neue Wandlung der Anschauungen innerhalb der Kommission bezeichnet, aber Herr Lukas ver⸗ langte, daß erst Erhebungen darüber angestellt würden, ob die Bürgermeister„polizeiliche Gewalt“ und„das Recht hätten, poli⸗ zeiliche Verfügungen und Verord⸗ nungen zu erlassen“.
Selbst der Vorsitzende der Kommisston mußte zugeben, daß die Kommission in diesem Sinne noch niemals Erhebungen beantragt habe und daß ein derartiger Beschluß ein Novum sein würde. Gegenüber dieser Verschleppungstaktik und der Absicht, die Kommisston rückwärts zu drängen, stellte Abg. Geyer den Antrag, die Wahl sofort für ungültig zu erklären, da der Abg. Lukas seinen früheren Einwand, daß die Bürgermeister keine polizeilichen Befugnisse be⸗ säßen, fallen gelassen habe. Der Antrag wurde
jedoch gegen die Stimmen der Sozialdemokraten und Freisinnigen abgelehnt, dagegen von der Mehrheit beschlossen, Erhebungen darüber an⸗ zustellen, wie weit die polizeilichen Befugnisse der Bürgermeister reichen.
Es bleibt nun abzuwarten, was man zur Rettung des Wallauschen Mandats aus den hessischen Gesetzen herausspintisteren wird. Dabei werden die maßgebenden hessischen Behörden Helfersdienste leisten sollen. Aber was auch dabei herauskommen mag, das kann nicht hinweg⸗ interpretiert werden, daß die hessischen Bürger⸗ meister auf dem Lande polizeiliche Befugnisse in solchem Umfange besitzen, wie sie nach der bis⸗ herigen Praxis der Kommisston genügten, um eine unzulässige amtliche Wahlbeeinflussung zu konstatieren und um die Ungültigkeitserklär⸗ ung einer Wahl zu rechtfertigen.
Uebrigens muß betont werden, daß der Kreisrat Wallau der Vorgesetzte jener Bürger⸗ meister ist, die den Wahlaufruf unterzeichneten. Sollte nach dem Ergebnis der Erhebungen die Kommission wirklich die Wahl für gültig er⸗ klären, dann wird es jedenfalls einen heißen Kampf im Plenum geben, wo vor der Oeffent⸗ lichkeit der reaktionäre Charakter der jetzigen Kommission wiederum enthüllt werden wird.
—ʃ, ZTtB—B—B—
Jolilische Kundschau
Gießen, den 25. Mai 1905.
Im Reichstage kam in der letzten Woche nicht viel Bemerkeus⸗ wertes zur Verhandlung, wir können uns daher einen Bericht schenken. Höchstens wäre zu be⸗ merken, daß sich bei verschiedenen Abstimmungen Beschlußunfähigkeit herausstellte, weshalb die
Sitzungen abgebrochen werden mußten. Er⸗
wähnenswert ist noch, daß am Samstag un⸗ glaubliche Etatsüberschreitungen gerügt wurden, die bei der Verwaltung von Kamerun bor⸗ gekommen sind. Die kleine Verwaltung hat die Bureaukosten um nicht weniger als 32 597 Mark überschritten. Die Beamten in Kamerun haben für Löschpapier allein 400 Mk., für Tinte 450 Mk. verbraucht. Die müssen die Tinte wirklich gesoffen haben!
Der Sozialistenvernichter⸗General.
Bisher hat der berühmte Reichsverband gegen die Sozialdemokratie nur Bettelbriefe im Reiche zum Versanbdt gebracht, jetzt hat er sich aber auch zu einer„positiven“ Leistung aufgeschwungen. Sein Vorsitzender, General v. Bogulawski, hat, wie unser Nürnberger Parteiblatt schreibt, eine Broschüre geschrieben, die„Los vom Joch der Sozialdemokratie“ be⸗ titelt ist und 1 Mk. 50 Pfg. kostet. Was der General da zusammengeschnitten hat, ist wohl das platteste Zeug, das in deutschen Zeitungen aufzufinden war, was der Verfasser eigenes dazu gab, steht noch tief unter den Zeitungs⸗ ausschnitten. Der literarische Wert dieser Sammlung von Gemeinplätzen deckt sich etwa mit dem Wert des Papieres, das in so sünd⸗ hafter Weise mißbraucht wurde. Einiges In⸗
teresse erregt nur, wie sich der Reichsverband „die Bekämpfung der Sozialdemokratie denkt.
Darüber sagt der Verfasser:
„Wir sind keine Freunde von kleinlichen Nadelstichen, die nur reizen, nicht wirken, sondern von einer groß⸗ zügigen Maßregel: Der Zerstörung des Staates im Staate, der sozialdemokratischen Organisation, die ihr Joch Millionen auferlegt hat. Die Worte Bebels, daß die Sozialdemokratie sich unter dem Sozialistengesetz „sauwohl“ befunden, da die geheime Organisation sich weithin erstreckt habe, sind eine blasse Prahlerei und stehen mit dem, was er in Dresden von sich selbst er⸗ zählte, im krassen Widerspruch, find auch nur geäußert, um die Wirkungslosigkeit eines solchen Gesetzes glaub⸗ haft zu machen. Wirken kann so schͤdlich sein wie die offene Agitation.“
Also Neuauflage des Sozialistengesetzes, das
ist die ganze Weisheit des Reichsverbandes. Das ist der„geistige Kampf“, die„kulturelle Ueberwindung“ der Sozialdemokratie. Nach einem Rückblick auf alle Schlechtigkeiten des
roten Teufels kommt der Drachentöter Bogu⸗
lawski zu folgender Schlußfolgerung:
„Die Regierung wird früher oder später absolut den Fortschritten der revolutionären
genötigt sein,
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Aber kein geheimes revolutionäres
—
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