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Ar. 26.
Mitteldentsche Sountags⸗Zeitung.
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allgemein als eine nicht voll gerechtfertigte Lücke em pfunden werden würde.
Kommt man so dazu, die besondere Besteuerung des Kapitalvermögens auch in Zukunft für die Gemeinde⸗ besteuerung beizubehalten, so bietet die Beantwortung der Frage, ob dies in der Form der Besteuerung der Rente oder deren Quelle, also des Kapitals selbst erfolgen soll, keine Schwierigkeit. Sachlich ist beides nicht be⸗ sonders verschieden.“
So argumentiert die Regierung im Früh⸗ jahr 1904. Und im Herbst desselben Jahres, als die Handelskammern und Gemeindever⸗ tretungen ihre Gutachten abgegeben, setzte ste die Steuerquote für Kapitalvermögen auf die Hälfte herab und sagte zur Begründung ihres neuen Standpunktes im allgemeinen auf Seite 33 und 34 wörtlich:
„Gegen die besondere Heranziehung der Kapitalrente zur Aufbringung der Gemeindebedürfnisse hatte die Be⸗ gründung zu dem Entwurf des dermaligen Gemeinde⸗ umlagengesetzes.... insbesondere eingewendet, daß die Gemeinde für den Kapitalrentner besondere Auf⸗ wendungen nicht zu machen habe, demnach von ihm auch keine besonderen Gegenleistungen verlangen könne, außer⸗ dem aber auch, daß andere Staaten und insbesondere Preußen, eine besondere Besteuerung der Kapitalrente nicht kennen. Beide Kammern der Stände haben sich indes durch diese Gründe nicht abhalten lassen, die Kapitalrentensteuer in das Gemeindeumlagegesetz wieder einzufügen, und die Regierung hat sich schließlich damit einverstanden erklärt. Das Gewicht jener Gründe darf nun auch heute nicht verkannt werden; insbesondere er⸗ scheint die Schonung der Rentner.... im Interesse der auf Fremdenzuzug angewiesenen, durch die Kon⸗ kurrenz der teilweise in steuerlicher Hinsicht ohnehin er⸗ heblich günstigere Verhältnisse bietenden benachbarten preußischen Kommunen aber stark bedrängten Städte umsomehr angebracht, als schon das Vermögenssteuer⸗ gesetz mit dem wichtigsten seitherigen Vorrecht der Kapitalrentner aufgeräumt und deren steuerliche Lage damit erheblich verschlechtert hat.“
Wir enthalten uas hier jeder Kritik des in den beiden Begründungen Gesagten und über⸗ lassen es unseren Lesern, sich ihr Urteil darüber selbst zu bilden.
Und nun zu der Frage des Schulden⸗ abzug s.
Wir stehen auf dem Boden des Schulden⸗ abzugs sowohl beim Grundbesitz⸗, wie beim Gewerbetrieb⸗ und dem Kapitalvermögen, weil dies eine Forderung der Gerechtigkeit ist und
erade für die kleinen Leute in Stadt und Land die höchste Bedeutung hat.
Der Gesamtwert des im Großherzogtum zur Vermögenssteuer veranlagte Vermögen be⸗ läuft sich auf 4,832,885,412 Mark. Der Kapitalwert der darauf lastenden und nach dem Vermögenssteuergesetz abzugsberechtigten Schul⸗ den und Lasten beläuft sich auf 665,665,702 Mk. sodaß ein Netto⸗Vermögen von 4,167, 219,710 Mk. vorhanden ist.
Dieses Netto⸗Vermögen sollte im allgemeinen auch zur Besteuerung für die Gemeinden heran⸗ gezogen werden und ausschlaggebend sein und nur in ganz besonders gelagerten Aus⸗ nahmefällen dürfte den Gemeinden die Möglichkeit gegeben sein, nach jenen Grundsätzen, die für sie erforderlichen Steuern zu erheben, die in der Regierungsvorlage als Norm vor⸗ gesehen sind.
Betrachten wir uns die Vermögensverhält⸗ nisse des Landes doch einmal etwas genauer.
Die Schulden und Lasten, die auf dem rauhen Vermögen des Landes ruhen, belaufen sich auf 13,19 Prozent; es bleiben somit als gerecht belastet von den nahezu Fünf⸗ tausend⸗ Millionen Mark betragenden Gesamtlandesvermögen 86,21 Prozent übrig. Diese müßten zur Beurteilung der prinzipiellen Forderung des Schuldenabzugs als Einheit angesehen werden.
Nun wird man uns darauf wohl erwidern, das geht wohl fürs ganze Land, allein für die einzelnen Gemeinden sei das nicht angängig. Darauf haben wir zu entgegnen, daß das mit den entsprechenden Einschränkungen, die für jede Gemeinde durch deren besondere Verhält⸗ nisse geboten sind und unter Würdigung der von uns als Ausnahmebestimmung zugelassenen anderen Norm auch für jede einzelne Gemeinde
geht, denn die größte Verschuldung weisen die f Stadt und nicht die Landgemeinden auf, und! Schulden und Nachteil durch die Besteuerung,
in den Städten wäre ein Ausgleich etwaiger Unebenheiten mit den erwähnten Bestimmungen sehr leicht zu erreichen.
Doch sehen wir uns die Verschuldungen im Lande etwas mehr im einzelnen an. Es er⸗ giebt sich dabei, daß die rein ländlischen bezw. nahezu rein ländlichen Bezirke am wenigsten, daß dagegen die Städte und die unter dem Einfluß der Stadt stehenden Bezirke am meisten belastet sind. Die 33 Steuerkommissariate des Landes ergeben wie schon gesagt, eine Schulden⸗ entlastung des rauhen Vermögens von 13,79 Prozent. Das Steuerkommissariat Mainz I, d. i. im wesentlichen die Stadt Mainz, marschiert an der Spitze und hat eine Belastung von 22,65 Prozent, Offenbach hat eine solche von 21,77, Gießen eine solche von 19,98, Darmstadt I eine solche von 18,53 und Worms eine solche von 14,99 Prozent; sie haben somit alle eine über den Landesdurch⸗ schnitt hinausgehende Belastung zu tragen. Von den ländlichen Steuerkommissariaten hat nur das von Langen mit einer Belastung von 15,55 Prozent, eine über den Landesdurchschnitt hinausgehende Schuldenbelastung zu verzeichnen, während alle anderen Steuerkommissariate eine geringere Belastung aufweisen.
Die geringste Belastung hat Wörrstadt mit nur 2,72 Prozent, und dann folgt Grün⸗ berg mit 4,26, Homberg mit 4,38, Büdingen mit 4,57, Dieburg mit 6,46 usw. bis Fried⸗ berg mit 12,51 Prozent Schuldenbelastung.
Dieses Bild der Verschuldung beweist, das gerade die städtische und unter dem wirtschaft⸗ lichen Einfluß der Städte stehende Land⸗ bevölkerung am stärksten verschuldet ist, die Landbevölkerung dagegen weniger.
Damtt ist nun aber auch bewiesen, daß gerade die kleinen Leute in den Städten und ihrer Umgebung am meisten unter dem Verbot des Schuldenabzugs zu leiden haben würden. Nun steht aber weiter fest, daß auch wiederum gerade die Städte es am leichtesten haben, die lLeistungsfähigeren Steuer⸗ pflichtigen zur Tragung des durch den Schulden⸗ abzug entstehenden Ausfall heranzuziehen.
Es steht somit für uns fest, daß auch die tatsächlichen Verhältnisse unserer Gemeinden im allgemeinen den Schuldenabzug zulassen; es gilt also nur, den Mut zu haben, die Reichen und Reichsten entsprechend ihrem Können zur Tragung der Lasten der Gemeinden heranzuziehen.
Hessisches. Landtag.
Am Donnerstag voriger Woche trat die Zweite Kammer, wie wir in letzter Nummer bereits kurz erwähnt, in die Beratung des Gesetzentwurfes betreffend die Gemeinde⸗ steuern ein. Staatsminister Rothe be⸗ merkte zur Empfehlung der Vorlage, daß ihr eine weitgehende Berücksichtigung der Leistungs⸗ fähigkeit zugrunde gelegt, und wäre die Re⸗ gierung zu der Ueberzeugung gelangt, daß dieses System auf eine einfachere und leichtere Grundlage gestellt sei, als das bisherige.— Der Nattonal⸗ liberale Möllinger steht in der Vorlage eine Verbesserung des bisherigen Zustandes.
Genosse Ulrich führt aus:
Was ich an der Regierungsvorlage auszu⸗ setzen habe, ist in den wenigen Worten gesagt, daß ich ein Gegner des Verbots des Schulden⸗ abzugs bin. Es ist ein Doppelprinzip, was wir in der Gemeindesteuer beibehalten wollen, es ist einerseits das Prinzip der Leistungs⸗ fähigkeit, andrerseits das Prinzip der Gegen- leistung. Das Prinzip der Leistungsfähigkeit wird durchbrochen, besonders durch den Artikel 11. Kein Mensch wird es verstehen, daß die Schulden versteuert werden, da dadurch die schuldenfreien Leute entlastet werden. Die kleinen Leute, die ihr Einkommen nur aus ihrer persönlichen Tätigkeit, ihrer Arbeitskraft, ziehen, sind nicht in der Lage, etwaige Schulden abzustoßen, sie müssen sie nicht uur verzinsen, sondern auch noch versteuern. Anders ist es bei denen, die Kapitalvermögen besitzen. Haben diese noch
werden sie die Schulden bezahlen. Es sollten bei der Steuerreform die Leistungsfähigen mehr herangezogen werden. Es wäre leicht möglich, gestützt auf die Grundsätze der Staatssteuer, durch Zuschläge auf fundiertes Einkommen das Prinzip der Leistungsfähigkeit in der Gemeindesteuer durchzuführen. Ich wünsche nicht, daß das im Gewerbebetrieb, im Grundbesitz steckende Vermögen, sondern das daraus gezogene Einkommen versteuert wird. Ich stehe auf dem Standpunkt der Wertzuwachssteuer und bin enschieden gegen eine Besteuerung der Konsumvereine. Die höchste Verschuldung haben die Städte, die Landbevölkerung ist bedeutend weniger ver⸗ schuldet. Angesichts dieses sollten wir nicht von dem bei der Staatssteuer festgelegten Prinzip abgehen, daß die Schulden abgezogen werden dürfen. Wenn die Personen mit großem Ein⸗ kommen nicht so zur Steuer herangezogen werden, entsteht erst recht Verbitterung in den Gemeinden. Der arme Schuldner muß es doch deutlicher fühlen, daß er mehr Steuern zahlen muß, als sein reicher Gläubiger. Ich muß darauf be⸗ stehen, daß das die Apschauungen der Mehr⸗ zahl unserer Steuerzahler sind. Ich habe noch einige Bemerkungen über die Kritik, die der Entwurf erfahren hat, zu machen, besonders über die Kritik, die in der ersten Kammer durch den Freiherrn von Heyl ein⸗ gesetzt hat. Was ich zur Sprache bringen muß, ist, daß diese Vorlage benutzt wurde scharf zu machen gegen das Staatssteuersystem. Herr von Heyl hat Gelegenheit genommen, gegen den Finanzminister scharf zu machen. Daß der Herr auch gegen mich scharf zu machen versuchte, ist mir egal, die Leute wissen, auf welchem Stand⸗ punkt ich stehe. Heyl hielt es fur notwendig zu erklären, daß durch die Stellungnahme des Finanzministers das monarchische Gefühl ge⸗ litten() habe. Ich stehe auf dem Standpunkt, daß das monarchische Gefühl mit der Be⸗ steuerung nichts zu tun hat. Der Herr hat eine Abfuhr erhalten, wie er sie nicht besser erhalten konnte. Ich will noch feststellen, daß die Regierungsvorlage immerhin noch eine Verbesserung gegenüber den dermaligen Zu⸗ ständen darstellt, daß aber der eingeschlagene Weg noch ein sehr holperiger ist. Mein Grund⸗ prinzip ist: Entlastung der Armen und Belastung der Leistungsfähigen.
Die Debatte wird am Freitag fortgesetzt und es ergreift zuerst der Zentrumsmann Molthan das Wort, der erklärt, trotz ver⸗ schiedener Bedenken mit seinen Freunden für die Vorlage stimmen zu wollen. Er erkennt an, daß das Prinzip der Leistungsfähigkeit gerechter ist, als das der Leistung und Gegenleistung.
Der Nationalliberale Windecker von Friedberg erklärt sich mit dem Verbot des Schuldenabzugs einverstanden. Weiter spricht er für die Besteuerung der Konsum⸗ vereine mit offenen Verkaufsstellen. Redner versucht, seinen Parteifreund Heyl gegen die Ulrichschen Angriff ein Schutz zu nehmen. Nicht der Abg. Heyl untergräbt das monarchische Bewußtsein, sondern die Sozialdemokraten. „Wenn die monarchisch Gesinnten zusammen⸗ halten, wird die Herrlichkeit der Drei⸗Millionen⸗ Partei bald zu Ende sein“, ruft er pathetisch unter dem Gelächter unserer Genossen aus.
Finanzminister Gnauth wendet sich gegen die Ausführungen Ulrichs, der sich mit seinen Forderungen im Widerspruch befinde. Es müsse an dem Grundsatz der Leistung und Gegen⸗ leistung festgehalten werden. Bis jetzt habe noch kein deutscher Staat den Schritt gewagt, den wir durch diese Vorlage machen. Der Abg. Ulrich ist tiefer in der Materie des Gesetzes eingedrungen, als der Berichterstatter der Minder⸗ heit, der Abg. Schönberger, der beantragt, die Regierungsvorlage in ihrer jetzigen Fassung ab⸗ zulehnen. Als Abschlagszahlung könne man das Gesetz vom Standpunkt des Abg. Schön⸗ berger als auch vom Standpunkt des Abg. Ulrich hinnehmen. Die Gemeindesteuerreform ist viel undankbarer und schwerer, wie die Staatssteuerreform. Sie würden dem Lande einen Dienst erweisen, wenn sie die Anträge des Ausschusses annehmen wollten.
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