Ausgabe 
11.6.1905
 
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Seite 2.

0 Mitteldeutsche Sonntags⸗Zeitung.

Nr. 24.

unser Pfingsten! Auch in unseren Tagen hat ein neuer heiliger Geist einer armen, gedrückten, unwissenden Menge Begeisterung und feurige Zungen gegeben.

Spottet der Apostel nicht! Sagt, ste seien Rasende, Verzückte gewesen, ihr könnt ste damit nicht schmähen. Nur Raserei kann wähnen, die Vollkommenheit zu erreichen, nur die Voll⸗ kommenheit anstrebend kann sich das menschliche Geschlecht über die ttefsten Stufen der Unvoll⸗ kommenheit erheben. Spottet der Apostel nicht! Sie sind stärker als ste selber glauben, und ihre Worte sind gewaltigere Werke als es die Heldentaten bewaffneter Heere sind. Die wissen⸗ schaftlichen Fehler, die kritische Gemüter den geistigen Heroen des Sozialismus nachzuweisen bemüht sind, sind ihre genialsten Taten gewesen; mitWenn und Aber undWer weiß, ob nicht.. hat niemand noch die Welt nur einen Schneckenschritt emporgezogen. Nur der Vor⸗ wärtsstürmende erhält den Kranz; nur die Apostel bleiben Sieger. E. F.

Die Gemeindesteuer-Reform in Hessen. III

Wir haben in unseren früheren Artikeln nachgewiesen, wie bei den drei Vermögenssteuer⸗ arten die Gemeindesteuerpflichten zur Tragung der Gemeindelasten herangezogen werden und wie schließlich der Ausschuß der Zweiten Kammer noch kapitalistenschonungslüsterner war als die Regierung. 5

Sehen wir uns nun die eigentümlichen Verhältnisse etwas näher an, welche bei Heran⸗ ziehung der Einkommen zur Gemeindesteuer ins

Auge fallen.

Dabei ist zunächst festzustellen und hervor⸗ zuheben, daß bei der Steuer vom Einkommen für die Gemeinden ganz, und bei der Steuer vom Vermögen, das Leistungs⸗ und Gegen⸗ leistungsprinzip bis zum gewissen Grade völlig nebenhingesetzt ist, und das Prinzip der Leist⸗ ungsfähigkeit zur Geltung kommt.

Bisher wurde bei der Gemeinde⸗Einkommen⸗ steuer auf Grund der alten Gesetzgebung nur die Hälfte des Einkommens bei Berechnung der Steuer zu Grunde gelegt, während für die Grund-, Gewerbe⸗ und Kapitalrentensteuer der ganze Betrag zur Versteuerung kam. N

Dieses Verhältnis muß, sobald man an der Einkommensteuer für die Gemeinde fest⸗ halten will, beibehalten werden, weil sonst gerade die Arbeiter und kleinen Leute mit geringem, völlig unfundiertem Einkommen be⸗ deutend stärker belastet werden würden, als dies zur Zeit geschieht. Nur wenn man sich dazu entschlossen hätte, durch eine besondere Skala mit entsprechend stark steigen⸗ der Progression, Einkommen, Ver⸗ mögen und Erbschaftsheimfälle auch für die Gemeinde zu besteuern, hätte eine Aenderung hinsichtlich der Quote, mit der die Einkommen in der Gemeinde zur Besteuerung herangezogen werden könnten, eintreten können. Unter dem Zeichen der Beibehaltung der Real⸗ steuern jedoch und etwas anderes ist das neue System eigentlich nicht kann an dieser Quote nichts geändert werden ohne Benach⸗ tetligung der großen Masse der Gemeindesteuer⸗ pflichtigen, die nur auf ein Einkommen aus ihrer Arbeitskraft angewiesen sind und weder aus einem Gewerbe, noch aus Grundbesitz und Kapitalvermögen irgend welches Einkommen zu verzeichnen haben.

Und da die Staatsregierungen ausgesproche⸗ nermaßen darauf bedacht find, die Leistungs⸗ fähigkeitssteuern vom Einkommen, Vermögen und Erbschaft möglichst allein auszunutzen, so erklärt sich auch der Standpunkt der hesstschen Regierung, die sonst unumwunden zugibt, daß das System der Besteuerung nach der Leistungs⸗ fähigkeit das beste ist. Sie behält das Real⸗ steuersystem unter veränderter Ausnutzung des⸗ selben für die Gemeinden bei, um dadurch freiere Hand für die Bedürfnisse des Staates zu haben.

Da nun aber in fast allen Gemeinden, je nach deren besonderen wirtschaftlichen Entwicke⸗

lungen, der Anteil der Realsteuern und der Einkommensteuer an dem erforderlichen Gesamt⸗ steuer⸗Aufkommen verschieden ist, so mußte man auch in diesem Gesetzentwurf im Rahmen dieser stark von einander abweichenden Verhältnisse eine Norm suchen, welche Geltung haben soll. Und so kam man im Artikel 33 zu folgender Fassung: 8

Die Höhe der Steuerausschläge wird all⸗ jährlich auf Grund der hierfür von den Steuerbehörden zu liefernden Unterlagen durch die Gemeindevertretung bestimmt und bedarf der Genehmigung des Ministeriums des Innern.

Für je 1 Pfennig der nach Maßgabe des Artikels 32 Abs. 1 zu erhebenden Steuer vom Grundbesitz, Gewerbebetrieb und Kapital⸗ vermögen sind mindestens 3,5 Prozent und höchstens 7 Prozent Ausschlag auf die Ein⸗ kommensteuer zu bilden. g

Soll durch die Festsetzung das im vorher⸗ gehenden Steuerjahr P hend Verhältnis zwischen dem Gesamtbetrag der Einkommen⸗ steuer und dem Gesamtbetrag der Grund⸗, Gewerbe- und Kapitalvermögenssteuer zu Ungunften der Einkommensteuer geändert werden, so kann die in Abs. 1 bezeichnete Genehmigung nicht ohne Zustimmung unseres Ministeriums der Finanzen erteilt werden.

Nun entspricht aber die Verschiedenheit der Einkommensteuerquote den übrigen Steuern gegenüber in den Gemeinden nicht immer dem im Artikel 33 beabsichtigten Verhältnis. Und so sagt man denn in Artikel 35 Abs. 4, daß durch Ortsstatut, wenn besondere Verhältnisse 1 Gemeinde es rechtfertigen, bestimmt werden ann,

daß das Verhältnis zwischen Einkommen⸗ und Grund⸗, Gewerbe- und Kapitalvermögens⸗ steuerausschlag in anderer Weise festgesetzt wird, als dies in Artikel 33 bestimmt ist. Der Ausschlag an Einkommenstener darf jedoch 8 Prozent auf 1 Pfennig der letzten

Steuer nicht übersteigen.

Daß diese komplizierten Berechnungen ohne Mitwirkung der Steuerbehörden von den meisten Gemeindevertretungen nicht bewältigt werden können, liegt auf der Hand und so erklärt sich denn auch die doppelt, ja dreifach festgelegte staatsbehördliche Mitwirkung. Und trotz alle⸗ dem scheint man der Geschichte im Ministerium doch noch nicht recht zu trauen, denn der Artikel 34, der zunächst bestimmt, daß über die Aufbringung des Staatsbedarfs die Gemeinde bei Aufstellung des Gemeindevoranschlags Be⸗ lbsat zu fassen hat, sagt in seinem letzten

atz:

Kommt bis zu dem dem Rechnungsjahr, für das die Veranlagung erfolgt, voraus⸗ gehenden 31. März ein gültiger Beschluß nicht zu stande, so wird die Einkommensteuer mit dem gleichen Ausschlag wie im vorher⸗ gehenden Steuerjahr zu den Gemeindeumlagen herangezogen.

Man will seitens der Regierung etwaige Versuche, das einfache Einkommen höher zu belasten, als nach der bisherigen Veranlagung geschehen ist, von vornherein unmöglich machen und zwar mit Rücksicht auf das Interesse, welches sie gerade an der Ausnutzung der Ein⸗ kommen zu steuerlichen Zwecken hat.

Es ergibt sich somit, daß der Regierungs⸗ Entwurf auf dem Doppel system der Leist⸗ ungsfähigkekt der Steuenpflichtigen einer⸗ seits und der Leistung der Gemeinden für die einzelnen Steuerzahler und der Gegenleistung dieser den Gemeinden gegenüber, auf⸗ gebaut ist.

Die Regierung hält dies Doppelsystem für das passendste für die Gemeindesteuern; wir sehen darin ein bedenkliches Festhalten an ver⸗ alteten Grundsätzen, wodurch die wirklich leistungsfähigen Gemeindeglieder nicht dieser Leistungsfähigkeit gemäß zur Tragung der Gemeindelasten herangezogen werden, was ganz von selbst zur Folge hat, daß die weniger leistungsfähigen Gemeindeglieder höher heran⸗ gezogen werden, als ihrer tatsächlichen Fähigkeit entspricht.

Und trotz aller dieser Mängel ist das jetzt angestrebte System der Besteuerung von Grund

f

und Gewerbe immer noch besser als das zur Zeit geltende, welches, vor zirka 80 Jahren geschaffen, fast noch genau so angewendet wird,

als damals im Anfang des vorigen Jahrhunderts. 1

Politische Nundschau.

Gießen, den 8. Juni 1905.

DieEdelsten f und die Reichserbschafts teuer.

Die preußischen Herrenhäusler debattierten am Samstag über die Reichserbschafts⸗ steuer. Dabei hielt ein Graf York v. Warten⸗ burg die fällige Ueberjunkerrede. Die Erb⸗ schaftssteuer will er nur zulassen, wenn vorher die Vermögenssteuer und vielleicht auch die Einkommensteuer aufgehoben wird. Nach einigen scheinheiligen Redensarten über die Grausamkeit, den Schmerz der Kinder über den Verlust der Eltern durch eine Steuer zu vermehren, bekannte er sich auch für seine Person zum Prinzip der Steuerhinter⸗ ziehung: er und seine Standesgenossen wollen durch Schenkungen unter Lebenden den Ertrag der Erbschaftssteuer möglichst ver⸗ ringern. Außer den Junkern soll auch noch der Staat Preußen behalten was er hat, seine Erbschaftssteuer.

Auch dieser preußische Patriotismus hat bei

den Herrenhäuslern ein unmittelbares materielles Interesse zur Grundlage; denn die preußische Erbschaftssteuer ist so niedrig, wie sie im Reiche nie ausfallen wird. Diese Argumente über⸗ zeugten natürlich das hohe Haus, so daß es in seiner übergroßen Mehrheit dem Antrage des Manteuffel gegen die direkten Reichssteuern zustimmte. DieEdelsten der Nation sind 1 bereit zu nehmen, niemals zum Steuer⸗ zahlen.

Fürst Bülow.

Gelegentlich der am Dienstag stattgefundenen Hochzeit des preußischen Kronprinzen hat Vielen die kaiserliche Gnadensonne geleuchtet, ver⸗ schwenderisch find Orden und Titel ausgeteilt worden. Reichskanzler Graf Bülow wurde zum Fürsten gemacht. Seine Politik wird deshalb allerdings nicht mehr taugen als bisher.

Wie's den Kriegern in Afrika geht

ist aus dem Briefe des in Südwestafrika ver⸗ storbenen Reiters Karl Eisenmann ersichtlich, den der Backnanger Volksfreund veröffentlichte. Dattert ist der Brief vom 24. Februar und es heißt darin:

Wir bekommen hier sehr wenig Pro- viant, nur halbe Portion statt ganze, was wir bekommen sollten. Wir haben hier schon einmal 5 Tage nichts als Fleisch und Wasser gehabt, da war es bald fertig mit uns. Wir laufen hier noch lumpiger herum als draußen die Zigeuner. Hier macht man richtig gesagt eine Hungerkur mit. Hier be⸗ kommt man nicht einmal seine volle Portion, was jedem Manne zusteht, viel weniger Liebes⸗ gaben, welche draußen immer gesammelt werden. Wir haben hier noch keine Liebesgaben gesehen, und draußen denken die Leute wunder, was wir alles bekommen. Man läuft hier herum wie lebende Skelette. So geht es uns in Südwestafrika. Sagt man ein Wort zuviel wegen dem Fressen, so wird man ein paar Stunden an ein Geschützrad gebunden, von 11 bis 1 Uhr, in der staͤrksten Sonnenhitze; das nennt man auf deutschPreußische Diszi⸗ plin. In unserer Batterie stürzte einmal ein Führer auf dem Marsche bei Nacht, als es dann der Oberleutnant Sch. sah, sagte er, hat denn der Schuft das Genick nicht ge⸗ brochen? Sie brauchen aber noch viel schlimmere Ausdrücke. Und mit solchen Men⸗ schen soll man ins Gefecht ziehen!

Die Militärverwaltung hätte hier wohl die Pflicht, eine Untersuchung über die Behandlung der Leute anzustellen.

Eine Polizeitat in Breslau.

Am Samgatag Abend umstellten sechs Kri⸗ minalbeamte das Lokal unseres Parteiblattes

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