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tingent abgegebenen Militärpflichtigen erhalten hat, ſo theilt es für d entgen perſelhen welche die Vertretungsſumme bezahlt haben, eben ſo viele Einſteher den Regimentern und Corps zu, um mit dem Tage der Truppenergänzung ihre Dienſtzeit zu 1§. 46. Sämmtliche zugetheilte Einſteher werden zur Zeit ihres Eintritts in den Dienſt(1. April) von den Aerzten der Regimenter und Corps nochmals unterſucht. Ausgenommen hiervon find blos die mit Patent verſehenen Excapitulanten, welche ſeit der erſten Unterſuchung(S. 30) beſtändig zu Dienſt waren, vorausgeſetzt jedoch, daß bei ihnen nicht beſondere Umſtände eingetreten ſind, welche ihre fortwährende Taug⸗ lichkeit als zweifelhaft erſcheinen laſſen. Hinſichtlich derjenigen, welche nicht für vollkommen tauglich erkannt werden, iſt auf folgende Weiſe zu verfahren: 1) Diejenigen, welche für völlig untauglich oder relativ kauglich erkannt werden, ſo wie diejenigen, über deren Tauglichkeit Zweifel oder Anſtände beſtehen, ſind— in ſo ferne ſie nicht gegen den Ausſpruch der Aerzte reclamiren—, alsbald ohne Zahlung eines Handgeldes wieder zu entlaſſen, nachdem ihnen auf Rechnung der Ein⸗ ſtandskaſſe ein doppeltes Marſchgeld und eine Vergütung von 24 kr. für eintägigen Aufenthalt in der Garniſon verabfolgt worden. 2) Solche, welche gegen die Beanſtandung ihrer Tauglichkeit Reclama⸗ tion erheben, werden zur weiteren Unterſuchung an die Militar⸗ Medieinalcommiſſton verwieſen. Spricht ſich dieſe für die Untaug⸗ lichkeit aus, ſo bemerkt ſie dieß unter die Befundſcheine der Regi⸗ ments⸗ oder Corpsärzte und ſendet dieſelben mit den Leuten dem Regiments⸗ oder Corpscommando zurück, welches die Leute ſofort entläßt. Spricht ſie fich aber für die Tauglichkeit aus, ſo ſendet ſie die Befundſcheine an das Kriegsminiſterium ein, welches die weitere Verfügung erläßt. 3) Diejenigen, welche an einem heilbaren Uebel leiden, welches vorausſichtlich innerhalb 15 Tagen gehoben ſein wird, werden vorläufig im Dienſte behalten und nur dann entlaſſen, wenn nach 15 Tagen ihre Dienſtfähigkeit nicht hergeſtellt iſt;— ſind ſie jedoch einer Waffengattung zugetheilt, bei welcher die Einübung erſt ſpäter beginnt, ſo werden ſie vor der Hand wieder in Urlaub ge⸗ ſchickt und erſt dann entlaſſen, wenn ſie auch bei ihrem Eintreffen zur Einübung, wo ſie nochmals arztlich unterſucht werden müſſen, noch nicht dienſtfähig ſind. In den Fallen 2 und 3 erhalten die vor⸗ läufig zu Dienſt bleibenden Leute bis zur endlichen Entſcheidung Sold und Verpflegung, aber keine Montirung; im Fall ihre Entlaſſung verfügt wird, iſt ihnen das doppelte Marſchgeld auf Rechnung der Einſtandskaſſe zu vergüten. Die Entlaſſung der Einſteher in Folge der vorſtehenden Beſtimmungen erfolgt durch Scheine nach Muſter 9 oder, wenn ſie noch dienende Excapitulanten ſind, durch formliche Abſchiede.— Die ärztlichen Befundſcheine über die Entlaſſenen wer⸗ den alsbald an das Kriegsminiſterium berichtlich eingeſchickt.§. 47. Nach dem Art. 22 des Geſetzes wird die Annahme derjenigen Ein⸗ ſteher zurückgenommen, bei welchem ſich erſt nach ihrem Eintritt in den Dienſt ergiebt, daß ſie wegen eines ſchon vorher vorhanden ge⸗ weſenen Fehlers untauglich ſind. Es iſt deßhalb, 1) wenn ſich bei einem Einſteher im Laufe des erſten Jahres ſeiner Dienſtzeit ein(nicht offenbar neu entſtandenes) Uebel zeigt, welches ſeine Dienſtuntauglich⸗ keit zur Folge haben könnte, ſogleich möglichſt zu erforſchen, ob das Uebel oder die Anlage dazu ſchon vor dem Anfang ſeiner Dienſtzeit vorhanden war. Ergibt ſich aus den Angaben des Einſtehers, aus den Aeußerungen der Aerzte, aus den bei dem betreffenden Bürgermeiſter eingezogenen Erkundigungen ꝛc., daß das Uebel oder die Anlage dazu unzweifelhaft oder wahrſcheinlich ſchon vorher vorhanden war, ſo iſt alsbald unter Bei⸗ ſchluß der einſchlägigen Actenſtücke an das Kriegsminiſterium zu be⸗ richten. 2) Wenn ein Einſteher im erſten Jahre ſeiner Dienſtzeit für ganz oder temporär oder zweifelhaft untauglich oder für relativ taug⸗ lich erklärt wird, ſo iſt, ohne daß er vorerſt beabſchiedet oder beur⸗ laubt wird, zur weiteren Verfügung an das Kriegsminiſterium zu berichten. Die Compagnieen haben ſich dann in ihren Berichten und die Aerzte in ihren Befundſcheinen genau darüber zu äußern, ob ihren Beobachtungen zufolge das Uebel erſt ſeit dem Anfang der Dienſtzeit des Einſtehers entſtanden ſei.§. 48. Die Vorſchriften in den§8. 42 und 46 finden keine Anwendung auf diejenigen Einſteher, welche ſpä⸗ terhin(nach Ablauf des erſten Jahrs ihrer Dienſtzeit) für untauglich oder relativ tauglich oder temporär untauglich erkannt werden. Hin⸗ fichtlich dieſer wird vielmehr eben ſo verfahren, wie hinſichtlich der in Folge ihrer Militärpflicht eingetretenen Soldaten; namentlich wird ihre Tauglichkeit nach den für alle Soldaten geltenden Beſtimmungen des hierüber beſtehenden Reglements beurtheilt, und wenn ſie für relativ tauglich erkannt werden, ſo werden ſie nicht entlaſſen, ſondern — gleich anderen in dieſen Fall kommenden Soldaten, welche nicht Einſteher find— als Trainſoldaten einrangirt.§ 49. Die Einſteher, welche auf die Einbeorderung am Tage der Truppenergänzung(1. Abril) oder an den darauf folgenden Tagen nicht erſche inen, werden am 6. April dem Kriegsminiſterium angezeigt, welches hinſichtlich derſelben auf ähnliche Weiſe verfährt, wie in dem§. 111 der Ver⸗ ordnung vom 30. April 1831 beſtimmt iſt.§. 50 Für die zur Zeit der en nicht erſchienenen oder untauglich befundenen Einſteher, ebenſo für diefenigen, welche ſpäter aus einer ſchon vor
der Ergänzung vorhanden geweſenen Urſache entlaſſen werden, theilt das Kriegsminiſterium den Regimentern und Corps andere Einſteher,
und zwar diejenigen zu, welche die nächſtfolgenden Anmeldungs⸗
nummern haben. 5. 51. Diejenigen Einſteher, welche bei der Truppen⸗
ergänzung nicht verwendet worden find, können(nach Art. 15 des Geſetzes) innerhalb drei Monaten nach der Ergänzung erklären, daß ſie ihr Engagement für die nächſte Truppenergänzung fortſetzen wol⸗ len. Dieſe Erklärung iſt bei denſelben Behörden abzugeben, bei wel⸗ chen die erſte Anmeldung geſchehen kann. Die Regierungsbehörden tragen ſolche Erklärungen von Nichtexcapitulanten in das nach§. 38 zu führende Verzeichniß ein, und zwar in das Verzeichniß von dem Jahr, in welchem die Erklärungen erfolgen; Erklärungen von Exca⸗ pitulanten aber berichten ſie bei Einſendung der Protocolle über die neuen Anmeldungen von Excapitulanten(§. 27) an das Kriegsmini⸗ ſterium ein. Auf letztere Weiſe verfahren auch die Regiments⸗ und Corps⸗Commandeure. Die neu engagirten Leute werden, wenn ſich in Bezug auf ihre Aufführung und Tuchtigkeit keine nachtheilige Ver⸗ anderung ergeben hat, nach der Reihenfolge ihrer erſten Anmeldung verwendet. Diejenigen, welche binnen der erwähnten Friſt jene Er⸗ klärung nicht abgegeben haben, konnen ſich ſpäter zwar wieder zum Einſtehen melden; ſie werden aber alsdann nur nach ihrer neuen An⸗ meldung behandelt, und die Rechte aus ihren früheren Nummern ſind erloſchen.— Drittes Kapiel. und ſonſtigen Verhältniſſen der Einſteher.§. 52. Das Handgeld(Art. 17 des Geſetzes) wird den Einſtehern bezahlt, ſobald ſie in den Dienſt eintreten und bei der ärztlichen Unterſuchung voll⸗ kommen tauglich befunden worden ſind;— nur diejenigen, welche nicht gleich dei dem Anfang ihrer Dienſtzeit eingeübt, ſondern zum Behuf der Einübung erſt ſpäter einbeordert werden, erhalten das Handgeld erſt bei ihrem Eintreffen zur Einübung. Für Einſteher, welche auf weniger als 6 Jahre eintreten, wird das Handgeld in gleichem Verhältniß berechnet, wie die Einſtandsſumme nach Art. 17 des Geſetzes.§. 53. Die Einſtandsſumme(Art. 17 des Geſetzes), welche wahrend der Dienſtzeit des Einſtehers als Caution in der Ein⸗ ſtandrkaſſe fieben bleibt(Art. 18), wird ihm daraus von dem Anfang ſeiner Vienſtzeit an nach dem Zinsfuße der Dienſtcautionen, alſo ge⸗ genwärtig mit vier Procent, verzinſt und zwar dergeſtalt, daß ihm
a) im Herbſt des erſten Jahres ſeiner Einſteher⸗Dienſtzeit halbjah⸗
rige Zinſen, b) im Herbſt der folgenden Dienſtjahre jedesmal ein⸗ japrige Zinſen bezahlt und e) die Zinſen vom letzten Halbjahr ſeiner Dienſtzeit nach Endigung dieſer Dienſtzeit verabfolgt werden.§. 54. In Bezug auf die als Caution dienende Einſtandsſumme(5. 53) wird folgendes beſtimmt: Wenn der Einſteher wegen ausgedienter Capi⸗ tulation beabſchiedet wird, ſo wird die Einſtandsſumme an ihn zu⸗ rückbezahlt; eben ſo, wenn er nach beendigter Dienſtzeit eine neue Capitulation übernimmt, ohne daß er erklärt, die zahlungsfallige Einſtandsſumme auch ferner in der Einſtandskaſſe ſtehen zu laſſen (§. 57). Die Regiments⸗ und Corpsbefehlshaber theilen jedesmal namentliche Liſten der Leute, welche hiernach die Einſtandsſumme zu⸗ rückzuerhalten haben, einen Monat vor Endigung ihrer Dienſtzeit der Einſtandskaſſe mit. Wenn ein Einſteher ſtirbt(außer im Falle der Selbſtentleibung), ſo wird von der Einſtandskaſſe, auf deßfallſige Benachrichtigung des Regiments⸗ oder Corps⸗Commandos, die Ein⸗ ſtandsſumme an das hinſichtlich der Berichtigung des Nachlaſſes zu⸗ ſtandige Gericht oder an die Erben, welche ſich durch eine ſchr iftliche Beſcheinigung dieſes Gerichts als ſolche legitimiren, abgegeben. Ob das Eine oder das Andere geſchehen ſoll, darüber hat ſich die Ein⸗ ſtandskaſſe mit dem Gericht zu benehmen. Von jedem ſonſtigen Ab⸗ gang eines Einſtehers nach ſeinem Eintritt in den Dienſt wird von dem Commandeur dem Kriegsminiſterium die Anzeige gemacht, wel⸗ ches ſofort im Falle der Selbſtentleibung nach Art. 25 9), im Falle der Untauglichkeit nach Art. 26*), im Falle der Deſertion nach Art. 27 und im Falle der Ausſtoßung, der Entlaſſung zur Strafe und der Todesſtrafe nach Art. 29 des Geſetzes das Erforderliche an die Ein⸗ ſtandskaſſe verfügt. Eben ſo verfügt daſſelbe nach Art. 34, wenn der Einſteher ſich ſelbſt wieder mit Genehmigung des Kriegsminiſteriums vertreten läßt. Die Verſetzung eines Einſtehers von einem Regiment oder Corps zum anderen hat keinerlei Folgen in Bezug auf die Einſtandsſumme; es wird jedoch von jeder ſolchen Verſeßzung der Ein⸗ ſtandskaſſe Nachricht gegeben.§. 55. Die Prämien fur die Exca⸗ pitulanten(Art. 17 des Geſetzes) werden möglichſt bald nach gänz⸗ lich beendigter Truppenergänzung berechnet, und das Kriegsminiſterium macht dann den Betrag der doppelten und einfachen Prämien in den Regimentern und Corps bekannt. Die neu eingetretenen Einſteher werden hierauf von ihren Compagnie⸗ oder Schwadronsbefehlshabern befragt, ob ſie die ihnen zukommenden Prämien baar in Empfang zu nehmen oder in der Einſtandskaſſe verzinslich ſtehen zu laſſen wün⸗ ſchen. Die abgegebenen Erklärungen werden von jedem Regiment und Corps in einer namentlichen Liſte dem Kriegsminiſterium einge⸗ ſchickt. Da, dem Schluſſe des Art. 22 des Geſetzes zufolge, noch nach beendigter Truppenergänzung die Ausſcheidung bereits eingetre⸗
) Hinſichtlich des gerichtlichen Verfahrens bei angezejgter Selbſtentleibung eines Einſtehers iſt die deßfallſige Vorſchrift des Kriegsminiſteriums vom 2. Jul 1836
4.) Die Amen h 15 5 41ů0 51 lichtet gefcleht in einen zu befolgen. E „Anzeige im Fall der Untauglichkeit geſchieht in einem Ber i it der Ein, ſendung des ärztlichen Befundſcheins. N eee N
Von den Gebüyprniſſen
Ane nach Art. 17 5 I bim, dritten ad Pramien in der Fu nüſſen ſie dieß wal Junſtzeit ihrem Schr lber die Einſands pazuß dergleichen Ee llt den Leuten darut ligen, welche zwei⸗ il des freiwilligen findszeit hinterlegten falt aus dem Diennte! 5. 38. Die in der e beten Einftandsſum eſczes mit eben ſo Einftandsſummen ber ter zu jeder Zeit fie fung erfolgt innerhal bie Compagnie⸗ oder kannt gemacht wird. aufgekündigt werden, wenigstens 25 Gulde gende Summe unter gufgekündigt werden. doch blos von Seite Werwaltungsbehorden füſſen. 4) Wenn f Herden, ſo ſonnen fle ndern werden alsbal Eee werden, wenn die ig Deſſe abgehen, In dl der Deſe igt aus dr Einſtand rum gafügt iß, 0 den pſrkur zu ez 0 bes Geſtßes) und 0 zu erkennende Gi chen werden ſollen Ulchen wenn ein
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