Ausgabe 
13.8.1851
 
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Aumelpun i intri i

en dung, ener Einſteher und der Eintritt anderer Einſteher an deren Stelle nen Vater einſteht, ſo erhä i 2

a dn fattfinden kann, ſo erfolgt die Auszablung der Prämien in der Re⸗ Geſetzes W190 Henle 9 0 15 50 55 nüt 5 zel erſt im Herbſt deſſelben Jahres; es werden aber dann den am wenn er Excapitulant iſt, auf die Prämien denſelben Anſpruch wie arlthen J. April Eingetretenen zugleich die Zinſen von da an vergütet. Von andere Excapitulanten⸗Einſteher.§. 60. Ueber die Art und Weiſe mn r, ſemſelben Tage an deginnt die Verzinſung der in der Einſtandskaſſe wie die verſchiedenen Gebührniſſe an die Einſteher mit möglichſtet ug, 10 wel- fehen bleibenden Prämien der am 1. een Excapitu⸗ Erleichterung für dieſelben zu bezahlen ſind, ertheilt das Kriegs mini⸗ u nag 5 lanten⸗Einſteber. ee d e ee den be⸗ ſterium beſondere Vorſchriften.§. 61. Wenn ein deſertirter Einſte⸗ 1j von 5 kreffenden Leuten Prämienſcheine aus.(Muſter 10). Wenn nach her zurückkehrt oder wieder eingebracht wird, ſo wird er bei dem be⸗

n von Exca⸗ olle über die

Erſchöpfung des Pramienfonds des laufenden Jahrs und vor der nachſt⸗ ährigen Truppenergänzung noch in einzelnen Fallen Excapitulanten⸗ Einſteher in den Dienſt eintreten, ſo concurriren dieſelben erſt mit den

treffenden Regiment oder Corps, zum Behuf ſeiner Verpflegun während des gerichtlichen Verfahrens, in den Rapporten, Monats tabellen und Zahlungsliſten, nicht aber in den Grundliſten, vorläufig

Kriegsmini⸗ Ercapitulanten⸗Einſtehern der nächſten Erganzung zu den Pramien l f N f Here, g. i Pramien. zugeführt, und wenn er zur

e und 5. 56. Wenn ein Excapitulant auf weniger als ſechs Jahre eintritt, ſo wird, iſt er wieder in Naarng ee e 1 5 1 pird die Prämie in demſelben Verhältniß berechnet, wie die Einſtands⸗ Regiments⸗ oder Corpscommandeur im Dienſtwege die Kriegsgerichts⸗ b 1 ige Ver- umme nach Art. 17 des Geſetzes.§. 97. Wenn diejenigen, welche acten an das Kriegsminiſterium ein und äußert ſich gutächklich darü⸗ dumeldung zum zweiten⸗, drittenmal ꝛc. einſtehen, ihre fruheren Einſtandsſummen ber, ob der Deſerteur nach verbüßter Strafe wieder in den Militär⸗ u an en ind Prämien in der Einſtandskaſſe verzinslich ſteben laſſen wollen, dienſt aufzunehmen ſei oder nicht. Wenn die Wiederaufnahme ver⸗

wider zun p müſſen ſie dieß wenigſtens 4 Wochen vor dem Antritt ihrer neuen et neuen An dienſtzeit ihrem Schwadrons⸗ oder Compagniebefehlshaber anzeigen, en Nummern delcher die Einſtandskaſſe davon benachrichtigt. Die Einſtandskaſſe dugrniſſen gerzinſt dergleichen Gelder vom Anfang der neuen Dienſtzeit an und 9. 52. das jellt den Leuten darüber beſondere Scheine aus. Uebrigens ſind die⸗ galt, ſobad nigen, welche zwei⸗ oder mehrere Male eingeſtanden ſind, auch im rucgung voll⸗ fall des freiwilligen Fortdienens befugt, die für die frühere Ein⸗ agen, welche fandszeit hinterlegten Einſtandsſummen und Prämien bis zum Aus⸗ ndern zun kitt aus dem Dienſte in der Einſtandskaſſe verzinslich ſtehen zu laſſen. chaten das J. 58. Die in der Einſtandskaſſe ſtehen gebliebenen Prämien und i Eufeber, küheren Einſtandsſummen(§. 55, 57) werden 1) nach Art. 20 des

fügt wird, ſo iſt der Mann nach Verbüßung der Strafe bei dem Regiment oder Corps in allen Liſten von da an wieder in Zugang zu bringen; er tritt dann von dieſer Zuführung an wieder in den Genuß der Zinſen von ſeiner Einſtandsſumme und erhält die letztere zurück, wenn er ſeine neue Dienſtzeit(oder, wenn ihm der Verluſt der früheren Dienſtzeit im Wege der Gnade erlaſſen war, dieſe frühere Dienſtzeit) ausgehalten hat.(Art. 28 des Geſetzes.) Bei Berechnung der Zinſen ſowohl als bei Berechnung der Dienſtzeit(im Falle er die frühere Capitulation ausdienen darf) wird jedoch die Zeit von ſeinem Austritt aus dem Dienſte bis zu ſeiner Wiederzuführung in der Grundliſte nicht ge⸗ zählt.(Schluß folgt.)

Handgeld in

nach Art. 17 des Geſetzes), on in der Ein⸗ n dem Anfang onen, alſo ge⸗ talt, daß ihm ſtzeit halbjah⸗ edesmal ein⸗ Aldiahr ſeiner erden. F. 54. (8.58) wird edientet Capi⸗ r an ihn zu⸗ zeit cine neue elungsfallige en zu laſſen en fdtswal dsſumme zu⸗ Dienſtzeit der im Falle det auf deßfallfige wos, die Ein⸗ Nachlaſſes zu⸗ ine ſchriftliche gegeben. ö 10 die Ciu⸗ ſonſtigen Ab⸗ euſt wird von

ec aus der Einſtandskaſſe

Geſetzes mit eben ſo viel Procent, wie die als Caution dienenden Einſtandsſummen verzinſt. 2) Ueber dieſelben konnen die Eigenthü⸗ ger zu jeder Zeit frei verfügen. Die ganze oder theilweiſe Rückzah⸗ lung erfolgt innerhalb 4 Wochen nach der Aufkündigung, welche durch die Compagnie⸗ oder Schwadronsbefehlshaber der Einſtandskaſſe be⸗ unnt gemacht wird. Es kann jedoch keine Summe unter 25 Gulden zufgekündigt werden, und die ſtehen bleibende Summe muß ebenfalls penigſtens 25 Gulden betragen; wenn alſo die ganze noch ſtehenblei⸗ lende Summe unter 50 Gulden beträgt, ſo kann ſie nur auf einmal zufgekündigt werden. 3) Sie können mit Arreſt belegt werden, je⸗ zoch blos von Seiten der Gerichte und der geſetzlich dazu befugten Ferwaltungsbehoͤrden, welche die Einſtandskaſſe deßhalb requiriren hüſſen. 4) Wenn ſie von ihren Eigenthümern an Andere cedirt perden, ſo können ſie nicht länger in der Einſtandskaſſe ſtehen bleiben, ndern werden alsbald daraus an die Ceſſionarien verabfolgt. 5) ie werden, wenn die Eigenthümer mit Abſchied, Tod oder auf ſon⸗ ige Weiſe abgehen, an dieſelben oder ihre Erben zurückbezahlt. ) Im Falle der Deſertion des Eigenthümers werden ſie ſo lange zurückbezahlt, bis von dem Kriegsmini⸗ erium verfügt iſt, ob ſie als Executionsobject in Bezug auf die von em Deſerteur zu erſetzenden Vertragniſſe und Einubungskoſten(Art. 1 des Geſetzes) und auf die nach dem Geſetze vom 24. September 821 zu erkennende Geldstrafe verwendet oder wohin ſie ſonſt abge⸗ eben werden ſollen.§. 59. Wenn ein Bruder für den anderen, eßgleichen wenn ein Vater für ſeinen Sohn oder ein Sohn für ſei⸗

Miszellen.

Als die großen Reifröcke, beſonders in Frankreich Mode waren, predigte ein Geiſtlicher darüber folgender maßen:Liebe Zuhörerinnen! Ihr wiſſet, daß es nicht mehr als zwei Wege giebt, worauf alle Menſchen wandeln müſſen. Einer iſt breit und heißt der Weg der Verdamm⸗ niß, er führt zur Hölle; der Andere iſt ſchmal, es iſt der Weg zum Himmel, auf dieſem könnt Ihr nicht durchkommen, weil Ihr Euch viel zu breit macht. Ich rathe Euch alſo, Euch dünner zu kleiden, damit Ihr auf dem ſchmalen Wege fortkommt und nicht zum Teufel fahrt. Wenn alſo jetzt unſere Damen ſich in den dünnſten Nebel hüllen, ſo geſchieht es ſicher blos aus Frömmigkeit, und ihr Anzug iſt 155 nicht Schuld daran, wenn ſie den rechten Weg ver⸗ ehlen.

Wenn ein Mädchen ſehr viele Liebhaber hat, ſo iſt es ein Zeichen, daß ſie keinen Mann bekommen wird.

Bekanntmachungen von Be⸗ hoͤrden.

a ο 0 Arbeits⸗Verſteigerung.

4333) Donnerſtag den 14. Auguſt d.. Kachmittags 2 Uhr, werden in hieſigem Rath⸗ Hufe nachverzeichnete Arbeiten und Material- ſeferungen, als

1. zur Unterhaltung des Pfarrhauſes

in der Burg: 1) Maurerarbeit, veranſchlagt zu 15 fl. kr. 2) Dachdeckerarbeit, 9 12 3) Schreinerarbeit, 17 56 4) Weißbinderarbeit 11% 20 5) Mauerſteine 0,2 Eubikklafter5/ 6) Kalk 4 Bütten 5 20* 7) Sand 0,150 Cubikklafter 3 45

8) Neue Abtrittsrohre von Guß 20 20%

. zur Unterhaltung der Kirchdiener⸗ wohnung in der Stadt: 5 1) Weißbinderarbeit, veranſchlagt zu 56 fl. 45 kr. ſcſentlich an den Wenigſtfordernden in Accord egeben. Friedberg den 7. Auguſt 1851. In Auftrag Der Großh. Heſſ. Bürgermeiſter Bender.

Bekanntmachung.

(1353) Samſtag den 13. September l. J.,

Nachmittags 4 Uhr, ſoll das einſtöckige Wohn⸗

haus und ein Acker der Peter Triebert's Eheleute

zu Dornaſſenheim auf dem Rathhauſe daſelbſt

öffentlich verſteigert werden.

Reichelsheim den 7. Auguſt 1851.

Herz. Naſſ. Landoberſchultheißerei Hildenbrand.

Bekanntmachung.

(133) Mittwoch den 10. September l. 215 Nachmittags 4 Uhr, ſoll das einſtöckige Wohn⸗ haus des Jacob Waas zu Dornaſſenheim auf dem daſigen Rathhauſe öffentlich verſteigert

werden. Reichelsheim den 5. Auguft 1851. Herz. Naſſ. Landoberſchultheißerei

Hildenbrand.

Verkauf einer Hofraithe.

(1335) Die Seiner Durchlaucht dem Fürſten zu Yſendurg und Büdingen zu Büdingen zu⸗ ſtehende Hofraithe im Großendorf dahier, der Junkernhof genannt, beſtehend aus:

1) einem geräumigen zweiſtöckigen Wohnhauſe, mit der Fronte nach Süden zu gele⸗ gen, deſſen erſter Stock, unter welchem ſich zwei gewölbte Keller von reſp. 36 und

30 Fuß ränge und 27 und 22 Fuß Breite befinden, aus Steinen ausgeführt iſt, 2) einer Scheune, Stallung und Brennhaus, 3) einem geräumigen Hofraum,

ſoll Montag den 1. September d. J., Vormittags 9 Uhr,

in dem Locale der Fürſtlichen Rentkammer da hier unter den im Termin eröffnet werdenden Bedingungen öffentlich an den Meiſtbietenden verſteigert werden, wozu man Kaufliebhaber einladet. Dieſe Hofraithe wird in wettlicher Richtung von einer weiteren, Seiner Durch⸗ laucht dem Fürſten zu Jſenburg und Büdingen dahier gehörigen, aus einem einſtöckigen Wohn⸗ hauſe, Kuhſtalle, Schweinſtällen, Backbauſe und einem großen von Sandſtein erbauten Schaf- ſtalle beſtehenden Hofraithe begränzt, welche in demſelben Termin mit oder neben der oben ge⸗ nannten Hofraithe verkauft werden ſoll. Büdingen den 29. Juli 1851. Fürſtlich Aſendurg⸗ und Büdingiſche Rentkammer Klingelhöffer.

Bekanntmachung.

(13800 Montag den 18. Autuſt wird der ee Ulfa höchſten Orts geſtattete Vieh⸗

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