Uebernahme von
mit einem gültigen Wanderbuche oder Reiſepaſſe ver⸗ 17 ſind und en kein ſonſtiges Vergehen zur Laſt fällt, auf dem kürzeſten Wege, unter Vorſchreibung einer be⸗ ſtimmten Route, über die Grenze, woher ſie gekommen ſind, zurück zu weiſen. Sind ſie aber nicht durch ein Wanderbuch oder einen Reiſepaß legitimirt, ſo ſind ſie als Vagabunden anzuſehen und zu behandeln; wobei die deß⸗ falls beſtehenden Vorſchriften und die wegen wechſelſeitiger Vagabunden mit mehreren Staaten ab⸗ geſchloſſenen Staatsverträge ihre Anwendung finden.
§. 3. Bei blos durchreiſenden Handwerksgeſellen, deren Rückkehr in ihre Heimath ſie auf dem nächſten und bequemſten Wege durch das Großherzogthum fuhrt, haben die Polizeibehörden nicht ſo genau auf die. 1. Nr. 4, 5 und 6 gegebenen Vorſchriften zu halten, jedoch iſt in deren Wanderbuch und Reiſepaß zu bemerken: Reiſet durch nach N.(Hier iſt der Name des nächſten Grenzorts, wo der Reiſende in das benachbarte Staatsgebiet übertritt, einzutragen). 8
g 9 Die Handwerksgeſellen müſſen in jedem Orte, wo ſie übernachten, ihre Wanderbücher oder Päſſe von der Ortspolizeibehörde viſiren laſſen. Finden ſie in einem Orte keine Arbeit, ſo kann ihnen in der Regel nur ein 24ſtundi⸗ ger und nur dann, wenn ſie ſich über die Mittel zu einem längeren Aufenthalt ausweiſen, ein längerer Aufenthalt geſtattet werden. Treten ſie aber in einem Orte des Groß⸗ herzogthums in Arbeit, ſo muſſen ſie ihre Wanderbücher oder Päſſe bei der Ortspolizeibehörde abgeben und ſich beim Austritte aus der Arbeit auf ein beizubringendes Zeugniß des Meiſters darin von der Ortspolizeibehörde bemerken laſſen, daß und wie lange ſie an dem Orte gearbeitet und wie ſie ſich betragen haben. Auch haben ſie bei einem längeren Aufenthalte, wenn ihre Reiſelegitimation nicht von ihrer Heimathsbehörde ausgeſtellt iſt, noch einen Hei⸗ mathsſchein von ihrer Heimathsbehörde beizubringen.
§. 5. Diejenigen Handwerksgeſellen, welche obige Vor⸗ ſchriften verletzen, werden mit folgenden Strafen belegt:
1) Wenn ſie unbefugter Weiſe ihren Aufenthalt in einem Orte verlängern, ſo erfolgt ihre Ausweiſung aus dem Orte durch den Ortspolizeidiener, und, im Wieder⸗ holungsfalle, 24ſtündiger Arreſt bei ſchmaler Koſt, oder, nach Befund, bei Waſſer und Brod. a 8
2) Wenn aus dem Großherzogthum zurückgewieſene Handwerksgeſellen die ihnen vorgeſchriebene Route verlaſſen, ſo ſind ſie mit 12—24ſtündigem Arreſt bei ſchmaler Koſt, und im Wiederholungsfalle, mit einem ſolchen Arreſt bei Waſſer und Brod zu beſtrafen, und, nach Befund, auf dem Schub mit Escorte über die Grenze zu bringen.
3) Das einfache Betteln ausländiſcher Handwerks⸗ geſellen wird mit 3- 6ſtündigem Arreſt, ein ungeſtümmes oder wiederholtes Betteln aber mit 24ſtündigem Arreſt bei Waſſer und Brod, und, nach Befund, mit der Ausweiſung beſtraft. 5 i
§. 6. Dieſe Verordnung tritt nach Ablauf von 2 Monaten, vom Tage ihres Erſcheinens im Regierungs— blatt an, in Vollzug
Darmſtadt am 3. Mai 1830.
Aus allerhöchſtem Auftrag. ö
Großh. Heſſ. Miniſterium des Innern und der Juſtiz
du Thi l. Trygophorus.
Inſtruction für die Polizeibehörden des Großherzogthums zur Vollziehung der Verordnung vom 3. Mai d. J. wegen Einwanderung ausländiſcher Handwerksgeſellen.
Wir finden für nothwendig, den Polizeibehörden des Großherzogthums, zur Vollziehung der Verordnung vom
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kann er ſich in jedem Ort auch in einer andern Provinz
3. Mai dieſes Jahrs, in Betreff des Einwanderns aus⸗ ländiſcher Handwerksgeſellen noch nachſtehende beſondere Weiſungen zu ertheilen. b f
§. 1.(Zu F. 1.) Sobald ein ausländiſcher Hand⸗ werksgeſelle das Land betritt und ſich bei dem Großher⸗ zoglichen Bürgermeiſter des Grenzorts meldet, ſo hat dieſer
zu prüfen, ob der Handwerksgeſelle die ordnungsmäßigen
Bedingungen für ſeinen Eintritt ins Land erfüllen kann oder nicht. b
In beiden Fällen iſt hierüber der erforderliche Ein trag ins Wanderbuch zu machen und dem Wandernden 1 Verordnung vom 3. Mai dieſes Jahrs deutlich vorzu⸗ leſen.
Im erſten Falle iſt außer dem das Wanderbuch
ordnungsmäßig zu viſiren, im letzteren Falle aber die als⸗ ung nothwend
baldige Ausweiſung über die Grenze, über die der Hand—
werksgeſelle ins Land gekommen iſt, zu verfügen. ngemeſſene Fri
Hat der Handwerksgeſelle ſich an der Grenze einer fer
Provinz über die Bedingungen zum Eintritte in das Land ausgewieſen und dieſen daraufhin geſtattet erhalten, ſo
begeben, wenn er nicht in der Zwiſchenzeit ſich auch im
Auslande länger, als zur bloßen Durchreiſe nothwendig iſt,
lingerer Aufenth getreten iſt, geſt ſaſſung des dieſſe ng und der Gr
aufgehalten hat. In dieſem letzteren Ausnahmsfalle, muß zrückzugebenden er ſich bei dem Eintritte in einer andern Provinz von bemerkt werden.
Neuem der Ordnung gemäß aus weiſen.
§. 2.(Zu§. 1. Nr. 5.) Von dem Beſitze eines Felleiſens darf nur dann abgeſehen werden, wenn der ohne Felleiſen reiſende Handwerksgeſelle genügend nachweiſet, daß er auf anderem Wege, z. B. durch die Poſt, ſeine
at die Ortepol
heit und Glaub und ihn, wenn fndet, in den Großherzogl. L
Kleidungsſtücke in ſeinen Beſtimmungsort geſendet hat. Großherzogl. R 6.(
§. 3.(Zu. 2.) Dieſer§. 2. der Verordnung fin⸗ det ſeine volle Anwendung auf alle diejenigen ausländiſchen Handwerksgeſellen, welche mit keinem Wanderbuche oder Reiſepaſſe verſehen ſind, und auf diejenigen, welchen der
Eintritt ins Land ausdrücklich nicht geſtattet worden iſt.
4
9 0 vinzen ſind die
Aheinheſſen ab
fenden Behörde b. 7. Ke
Bürgermeiſter, Gendarmen, Polizeidiener, Ortsdiener und fſündiſchen Haud
andere Polizeiofficianten werden demnach ſtrengſtens ange— wieſen, von jedem Handwerksgeſellen, den ſie antreffen, die Vorzeigung ſeines Wanderbuches oder ſeines Reiſepaſſes zu verlangen.
findet ſich darin die Bemerkung, daß dem Inhaber der Eintritt ins Land verweigert worden iſt, oder daß er die ihm etwa darin vorgeſchriebene Route verlaſſen hat, ſo iſt er zu arretiren und in den dieſſeitsrheiniſchen Provinzen dem Großherzogl. Landrath des Bezirks vorzuführen. In Rheinheſſen iſt dagegen über die Arreſtation ein deren Urſache angebendes Protokoll zu errichten und ſolches, nebſt dem Arretirten, dem Großherzogl. Friedensrichter des Cantons zu überliefern.
Wird jedoch ein mit einem ordnungsmäßig ausge⸗ fertigten Wanderbuche oder Reiſepaſſe verſehener Hand⸗ werksgeſelle im Inlande betroffen, in deſſen Reiſelegitima⸗ tion ſich noch gar kein Eintrag der Grenzpolizeibehörde darüber findet, ob ihm der Eintritt ins Land geſtattet worden iſt oder nicht, ſo iſt derſelbe in Starkenburg und Oberheſſen an den Großherzogl. Landrath des Bezirks, in Rheinheſſen aber an den nächſten Bürgermeiſter zu verweiſen.
Der Landrath und in Rheinheſſen der betreffende Bürgermeiſter, an den die Verweiſung Statt fand, iſt, wenn der Handwerksgeſelle den verordnungsmäßigen Be— dingungen für ſeinen Eintritt ins Land auch noch dann zu entſprechen vermag, befugt, denſelben nachträglich den Ein⸗ tritt ins Land zu geſtatten, worauf ſodann geſchehen muß, was F. 1. dieſer Inſtruction vorgeſchrieben worden.
§. 4.(Zu F. 3.) Ein blos durchreiſender Hand⸗ werksgeſelle, welcher an der benachbarten Grenze zurückge⸗
Cline Ausr für inländische
Juaſtellen befugt
Verletzung ſein vollkommen ge lebeneſten des ſeuen Weſentl . 5. 8. 2 imd überhaupt Handhabung d hsbeſondere n
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