Ausgabe 
12.11.1851
 
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weſen wurde, iſt auf der kürzeſten Route in ſeine Heimath zu dirigiren. i FS. 5.(Zu F. 4.) Die Ortspolizeibehörde(der Bür⸗

f girmeiſter, und, im Verhinderungsfalle und in den Neben⸗

5 einer aus mehreren Gemeinden zuſammengeſetzten ürgermeiſterei, der Beigeordnete) hat in allen Fällen, wo der Verordnung vom 3. Mai dieſes Jahrs nicht nach⸗ gelebt worden iſt, die Viſirung zu verweigern und nach Befund den Handwerksgeſellen zu arretiren und in den dieſſeitigen Provinzen an den Großherzogl. Landrath, in

Rheinheſſen an den Großherzogl. Friedensrichter mit Be

richt abzuliefern. Iſt es nach der Beſtimmung des. 4. der Verord nung nothwendig, daß ein Handwerksgeſelle noch einen beſonderen Heimathſchein beibringe, ſo iſt ihm hierzu eine angemeſſene Friſt nach der größeren oder minderen Ent⸗ fernung ſeiner Heimath zu beſtimmen. Bringt er binnen Iker Friſt den Heimathſchein nicht bei, ſo darf ihm kein längerer Aufenthalt mehr an dem Orte, wo er in Arbeit getreten iſt, geſtattet, er muß vielmehr zur gänzlichen Ver⸗ laſſung des dieſſeitigen Gebiets angewieſen und dieſe Wei⸗ ſung und der Grund, warum ſie geſchehen, in dem ihm zurückzugebenden Wanderbuche oder Reiſepaſſe ausdrücklich bemerkt werden. Wird ein Heimathſchein beigebracht, ſo hat die Ortspolizeibehörde denſelben hinſichtlich der Aecht⸗ heit und Glaubwürdigkeit auf das Sorgfältigſte zu prüfen, und ihn, wenn ſie auch nur den geringſten Anſtand dabei findet, in den dieſſeitigen Provinzen an den betreffenden Großherzogl. Landrath, in der Provinz Rheinheſſen an die Großherzogl. Regierung zu Mainz berichtlich einzuſchicken. §. 6.(Zu F. 5.) In den dieſſeits⸗rheiniſchen Pro⸗ vinzen ſind die Großherzogl. Landräthe, in der Provinz Rheinheſſen aber die Großherzogl. Friedensrichter die ſtra⸗

fenden Behörden. §. 7. Keine inländiſche Behörde darf einem aus⸗ ein Wanderbuch ausſtellen. Eine Ausnahme hiervon findet für die Behörde, welche für inländiſche Handwerksgeſellen die Wanderbücher aus⸗ zustellen befugt, nur dann Statt, wenn der Wandernde die Verletzung ſeines früheren Wanderbuchs ohne ſeine Schuld vollkommen genügend zu erweiſen vermag und aus den leberreſten des Wanderbuchs das für Ausſtellung eines neuen Weſentliche zu erſehen iſt. Jene Ueberreſte ſind aber dann zurückzubehalten und ſorgfältig aufzubewahren. 0§. 8. Die Gendarmen, die Polizeidiener, Ortsdiener und überhaupt alle untere Polizeiofficianten, welche zur Handhabung der Verordnung vom 3. Mai dieſes Jahrs, insbeſondere nach dem§. 3 dieſer Inſtruction, mitzuwirken

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haben, ſind von ihren vorgeſetzten Behörden in gehörige Kenntniß ihrer Obliegenheiten zu 5 und zur 1 und ordnungsmäßigen Befolgung derſelben anzuweiſen.

§. 9. In den Städten der Provinzen Starkenburg und Oberheſſen, wo Polizei-Deputationen die den Land⸗ räthen nach vorſtehender Inſtruction obliegenden Geſchäfte bisher beſorgt haben, haben ſie auch ferner dieſe Geſchäfte zu beſorgen.

Darmſtadt am 23. Juli 1830. Großherzogl. Heſſ. Miniſterium des Innern und der Juſtiz

du Thi l. v. Bechthold.

Eine Anekdote.

Ein Doctor in einer Stadt war ein ſchmutziger Geiz⸗ hals und hatte, wenn er bezahlen ſollte, immer Pech an den Fingern, nämlich das Geld wollt' nicht draus heraus in die Hand Deſſen, der es verdient hatte.

Einmal ließ er ſeinen Hof umpflaſtern, weil Löcher drin waren, daß man den Hals brechen konnte. Als der Pflaſterer aber ſein ehrlich verdientes Geld haben wollte, da hapert's. Heute hatte der Doctor keine Zeit und mor⸗ gen mußte er zu ſeinen Kranken. Der arme Handwerks⸗ mann mußte laufen und wieder laufen und konnte nicht zu ſeinem Gelde kommen. Er war aber ein Pfiffikus und dachte: Wart', Pillendreher, ich kriege dich doch! Einmal paßt er ihm auf, als der Doctor eben aus ſeiner Schaiſe ſteigen wollte, um einen Kranken zu beſuchen. Der Pflaſterer tritt an den Schlag, wo eben der Doctor heraus wollte und ſagte: Herr Doctor, es macht netto zehn Thaler! Gebt mir mein Geld; ich bin des Laufens müde!

Verdammter Quälgeiſt, ruft der Doctor, Ihr habt das Pflaſter verpfuſcht und Erde drüber gemacht, daß man hintennach die Pfuſcherei nicht ſieht, und nun wollt Ihr noch ſo viel Geld!

Da geht mir's grad, wie Euch, Herr Doctor, ſagte der Pfiffikus. Ihr deckt auch Eure Pfuſcherei auf dem Kirchhof mit Erde zu, und hintennach laßt Ihr's Euch noch theurer bezahlen, als ich. Da wir nun in dem Fall 955 ſind, ſo macht den Proceß kurz und gebt mir mein Geld!

Der Doctor machte ein langes und ſaures Geſicht, ſchwieg aber mäuschenſtille und gab ſeinem Collegen die zehn Thaler. Die Leute aber, die's hörten, lachten aus Herzensgrund und meinten, da droben in dem Hauſe, wo der Kranke liege, pflaſtere der Doctor auch wieder und die Rechnung werde er nicht vergeſſen. Glaub's auch!

Fruchtverſtei gerung.

Bekanntmachungen von Be⸗ hoͤrden.

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Main ⸗Weſer⸗ Eiſenbahn Section Gießen. b

0) Bei den Erdarbeiten in der Lindner

. fleißige Arbeiter gegen guten Lohn Beſchäftigung erhalten. 5

Gießen den 12. Auguſt 1851. g Der Großh. Heſſ. SectionsIngenieur Eickemeyer.

Bekanntmachung.

(178) Donnerftag den 11. December 145 Norgens um 11 Uhr, wird in hieſigem Rath⸗ hauſe die Hälfte des unten beſchriebenen Philipp Schmidt'ſchen Gartens, beftehend in 39,3 Klaf⸗ Er= 20 Ruthen, meiſtbietend verſteigert, als don:

Pag. No.

133 7 78,6 Klafter= 40 Ruthen Garten, in der 4. Gewann bei der Langgaß an Johannes Steinhäußer, gibt in die Stadtkirche 11¼ Kreuzer.

Friedberg den 27. Oktober 1851. In Auftrag Großh. Heſſ. Landgerichts Der Großh. Heſſ. Bürgermeiſter Bender. Bekanntmachung.

(5832) Nach der dahier gemachten Anzeige

ſoll der Pfandſchein No. 18945 verloren gegan⸗

gen ſein. Es werden deßhalb alle die jenigen aufgefordert, welche Rechtsanſprüche an dieſen

Pfandſchein zu machen glauben, dieſes binnen

ſechs Wochen anzuzeigen, anſonſt nach Ablauf

dieſer Friſt das Pfand an denjenigen, welcher die Anzeige gemacht hat, abgegeben wird. Friedberg den 4. November 1851. Für die Pfandhausverwaltung: Faatz. Klein.

(18418) Montag den 24. November, Mor⸗ gens 9 Ühr, ſoll auf dem Rathhauſe dahier die erſte Abtheilung der Herzoglichen Domanial⸗ früchte, beſtehend aus ungefähr: 75 Malter Korn, 50 Gerſte, 40 Hafer, alt Friedberger Maaſes, meiftbietend verſteigert werden. Reichelsheim den 5. November 1851. Herzogl. Naſſ. Receptur v. Preuſchen. Holz⸗Verſteigerung. (1819) Freitag den 14. d. M., Vormittags 9 Uhr, werden im Rodheimer Gemeindewald in verſchiedenen Diſtrikten: 3952 Stück Ginſtern⸗Wellen öffentlich an die Meiſtbietenden verſteigertt. Bemerkt wird, daß der Anfang im Diſrikt