Ausgabe 
12.11.1851
 
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Intelligenz- Blatt

fuͤr die

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Provinz Oberheſſen im Allgemeinen, den Regierungsbezirk Friedberg

im Beſonderen.

J 89.

Mittwoch den 12. November

1851.

Amtlicher Theil.

8

Bekanntmachung.

Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, kaß die ordentlichen Sitzungen des Bezirksraths für den

1 Regierungsbezirk Friedberg

Montag den 24. d. M., Morgens 10 Uhr, uf dem Rathhauſe dahier beginnen. N Die Gr. Bürgermeiſter ſind angewieſen, dies zu ver offentlichen.

Friedberg den 5. November 1851. 3 Großh. Heſſ. Regierungs-Commiſſion

des Regierungsbezirks Friedberg

ore

efeil be an die Großh. Bürgermeiſter dieſes Regierungsbezirk. Betreffend: Den Ausbruch der Lungenſeuche zu Großkarben.

Sie wollen in Ihren Gemeinden veröffentlichen, daß unter dem Rindvieh der Einwohner zu Großkarben die Lun⸗ zenſeuche ausgebrochen und deßhalb eine Ortsſperre für 14 angeordnet worden iſt.

Friedberg den 7. November 1851. i Gier.

ef eb'e,

en die ſämmtl. Gr. Bürgermeiſter, ſowie die Polizei

Commiſſäre und Gendarmen des Regierungsbezirks.

i i i izei, i 8 Be end: Die Fremden- und Sicherheitspolizei, insbeſondere da 9 1 Viſiren der Wanderbücher und anderer Legitimationen.

Da Handwerksburſche und andere Leute in neuerer Zeit häufig arbeitslos und bettelnd im Lande herumziehen und eine ſtrengere Beaufſichtigung in dieſer Beziehung tringend nothwendig erſcheint, ſo theilen wir Ihnen, unter Bezug auf unſere Amtsblätter No. 15 von 1850 und No. und 3 von 1851 nachſtehenden Abdruck der Verordnung nom 3. Mai 1830 über das Einwandern von ausländiſchen Handwerksgeſellen und die dazu ertheilte Inſtruktion vom 13. Juli 1830 mit der Weiſung mit, ſich pünktlich darnach zu bemeſſen.

Zugleich wird weiter beſtimmt, daß bei Vermeidung

von Disziplinarſtrafen für die viſirenden Beamten niemals mehr Wanderbücher und andere Reiſelegitimationen durch den Eintragviſirt odergeſehen oderhat ſich ſo und ſo lang aufgehalten oderpaſſirt und dergleichen zu viſiren ſind, ſondern daß jedesmal hierbei beſtimmt der Ort anzugeben iſt, an welchen ſich der Reiſende am näch ſten Tage als Ziel ſeiner Reiſe zu begeben gedenkt.

Jede Ihnen bekannt werdende Zuwiderhandlung ge gen dieſe Beſtimmung werden Sie alsbald zu unſerer Kenntniß bringen.

Friedberg den 15. Auguſt 1851.

Ou geri e r.

Verordnung, das Einwandern ausländiſcher Handwerks geſellen betreffend.

Nach dem Vorgange mehrerer benachbarten Staaten finden wir uns bewogen, um dem zweckloſen Umherwan dern der Handwerksgeſellen Schranken zu ſetzen, dem damit verbundenen Betteln zu ſteuern und die öffentliche Sicherheit aufrecht zu erhalten, hiermit Folgendes zu ver ordnen: 8

§. 1. Ausländiſchen Handwerksgeſellen, welche, um Arbeit zu ſuchen, wandern, iſt nur dann der Eintritt in das Großherzogthum zu geſtatten, wenn ſie

1) mit einem gültigen, ihr Signalement enthaltenen Wanderbuche oder Reiſepaſſe verſehen ſind(bloße Kund ſchaften ſind nicht als gültige und genügende Legitimationen zu betrachten);

2) eine Beſcheinigung beſitzen, daß ſie die Blattern krankheit gehabt oder die Schutzpocken eingeimpft erhalten haben;

ö 3) mit keiner anſteckenden Krankheit behaftet ſind;

4) ſich genügend darüber ausweiſen konnen, daß ſie während der letzten drei Monate mindeſtens einmal vierzehn Tage lang in Arbeit geſtanden haben(nur genügend be ſcheinigte Krankheit oder hinreichende Beſcheinigung darüber, daß ſie ſich, jedoch vergeblich, nach Arbeit umgeſehen haben, ſind als hinreichende Entſchuldigungsgründe anzuſehen);

5) ein Reiſegeld von wenigſtens fünf Gulden auf weiſen können und ein Felleiſen beſitzen, welches die unent behrlichſten Kleidungsſtücke in brauchbarem Zuſtande enthält;

6) nicht ſchon in ihrer Reiſe-Legitimation als Bettler bezeichnet ſind.

§. 2. Werden ausländiſche Handwerksgeſellen, wel chen der Eintritt in das Großherzogthum nach§. 1. nicht geſtattet worden iſt, darin betroffen, ſo ſind ſie, ſo fern