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6.8.1851
 
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andskaſſe ertheilt ihm der Regiments⸗ oder Corpscommandeur den 3 155 in welchem bemerkt wird, daß ſich der Mann für den Reſt ſeiner Dienſtzeit hat vertreten laſſen. Sollte es zu der Zeit, wo ein Soldat um die Erlaubniß ſich vertreten d laſſen nachſucht, an Ein⸗ ſtehern fehlen, ſo ertheilt das Kriegsminiſterium, auch wenn alle ſon⸗ ſtige Vorausſetzungen vorhanden find, die Erlaubniß dazu erſt dann, wenn der Soldat ſelbſt einen Einſteher präſentirt, welcher dann nach Art. 16 des Geſetzes behandelt wird. Die vorſtehenden Beſtimmun⸗ en gelten auch für die den Regimentern und Corps zugetheilten

elativtauglichen.§. 15. Wenn im Falle des vorigen o. der Sol⸗ dat, der ſich vertreten läßt, ſelbſt Einſteher iſt, ſo rechnet die Ein⸗ ſtandskaſſe dergeſtalt mit ihm ab, daß ihm die ganze Einſtandsſumme nebſt rückſtändigen Zinſen bis zum Tage der Abrechnung zu gut, die auf den Reſt ſeiner Dienſtzeit nach§d. 5 kommende Vertretungsſumme aber zur Laſt geſchrieben wird. In Gemäßheit dieſer Abrechnung hat er die erſcheinende Herauszahlung zu empfangen oder zu leiſten; alsdann erhält er ſeinen Abſchied.(Art. 34 des Geſetzes.) Iſt er übrigens als Excapitulant eingeſtanden, ſo wird ihm bei der Abrech⸗ nung für jedes Jahr ſeiner neuen Dienſtzeit, welches er ganz oder theilweiſe bereits gedient hat, ein Sechstheil der Prämie zugeſchrieben, den Reſt der Prämie aber hat er in der Einſtandskaſſe zuruckzulaſſen oder dahin zu erſetzen.§. 16. Wenn ein Soldat ſeine Vertretung erſt dann bewerkſtelligt, nachdem das Dienſtjahr, während deſſen die Erlaubniß ertheilt worden, völlig abgelaufen iſt,(wenn er alſo z. B. von der im November ertheilten Erlaubniß erſt im April des fol⸗ genden Jahrs Gebrauch macht,) ſo hat er eine um 66 fl. 40 kr. ge⸗ ringere Vertretungsſumme zu bezahlen, als ihm bei der Erlaubniß⸗ ertheilung angeſetzt worden iſt. In dieſem Falle muß er jedoch bei der Zahlungsleiſtung dem Rechner der Einſtandskaſſe eine Beſcheini⸗ gung der Compagnie oder Schwadron darüber zuſtellen, daß er bis dahin noch fortgedient habe, indem der gedachte Rechner mit dieſer Beſcheinigung die geringere Einnahme belegen muß. Wenn übrigens ſeit Ertheilung der Erlaubniß zur Vertretung ſechs Monate verſtrichen find, ohne daß davon Gebrauch gemacht worden iſt, oder wenn nach ertheilter Erlaubniß der Soldat ſeine Dienſtzeit durch Feſtungsſtrafe oder Deſertion unterbricht, oder wenn dem Art. 13 des Recrutirungs⸗ geſetzes zufolge die Beabſchiedungen überhaupt verſchoben werden, ſo iſt die ertheilte Erlaubniß als erloſchen anzuſehen; die etwaige Er⸗ neuerung derſelben hängt dann von weiterer Verfügung des Kriegs⸗ miniſteriums ab.§. 17. Wenn ſich ein Militärpflichtiger durch einen Bruder vertreten laſſen will,(Art. 31 des Geſetzes,) ſo macht er nebſt dem Bruder der betreffenden Regierungsbehörde die Anzeige davon, welche ſofort über die Erklärung Beider ein Protocoll auf⸗ nimmt, hinſichtlich des einſtehenden Bruders das im§. 27 vorgeſchrie⸗ bene Prüfungsverfahren einleitet und ſofort das Protocoll an das Kriegsminiſterium einſendet. Iſt der einſtehende Bruder in den Mili⸗ tärdienſt eingetreten, ſo erhält der vertretende Bruder von dem Kriegsminiſterium einen Schein nach Muſter 4. Iſt der einſtehende Bruder der jüngere, ſo muß ihn, wenn demnächſt deſſen Altersklaſſe zur Ziehung kommt, der Regiments- oder Corpscommandeur in der Mittheilung, welche er dem Recrutirungscommiſſär über die bereits im Dienſte ſtehende Leute jener Altersklaſſe macht, ſehr genau als nicht freiwillig, ſondern durch Einſtehen für ſeinen Bruder dienend bezeichnen. Wenn der eingeſtandene Bruder deſertirt, ſo iſt ſogleich dem Kriegsminiſterium die Anzeige davon zu machen.§. 18. Wenn ſich ein Soldat durch Bruder, Sohn oder Vater, oder wenn ſich ein Militärpflichtiger durch ſeinen Vater vertreten laſſen will,(Art. 31, 32 des Geſetzes) ſo muß die Anzeige davon bei dem Kriegsminiſterium geſchehen, welches die geeignete Verfügung deßhalb erläßt.§. 19. Wenn in den Fällen der Art. 33 und 34 des Geſetzes nur Theile von Vertretungsſummen zur Einſtandskaſſe kommen, eben ſo wenn in den Fällen der Art. 23, 25, 26, 27 und 29 des Geſetzes Einſtandsſummen oder Theile von ſolchen zur Einſtandskaſſe eingehen, welche zur Stel⸗ lung anderer Einſteher verwendet werden müſſen, wenn alſo in allen dieſen Fällen für jeden einzelnen dem Dienſte abgehenden Mann nur ein Mann mit kürzerer als ſechsjähriger Dienſtzeit geſtellt wer⸗ den könnte, ſo hängt es von der Verfügung des Kriegsminiſte⸗ riums ab, ob aus jenen Einnahmen eben ſo viele Leute mit verhält⸗ nißmäßig kürzerer, oder ſo viel als möglich Leute mit ſechsjähriger Dienſtzeit, ſo wie ob dieſe oder jene ſogleich, oder erſt bei der näch⸗ ſten Truppenergänzung geſtellt werden ſollen, vorausgeſetzt jedoch, daß bei dem deßfalls eingeſchlagenen Verfahren nicht eine größere Zahl von Militärpflichtigen gezogen werden muß. Uebrigens verſteht es ſich von ſelbſt, daß auch von den nach Art. 33 und 34 des Ge⸗ ſetzes eingehenden Theilen von Vertretungsſummen ein Zehntheil in den Prämienfonds(Art. 17) fällt. Zweiter Abſchnitt. Von den Einſtehern.(Zu Art. 8 15, 17-30 des Geſetzes.) Erſtes Kapitel. Von den Eigenſchaften der Einſteher.§. 20. Die Forderungen, welche an die Einſteher gemacht werden müſſen ſind verſchieden, je nachdem dieſelben Excapitulanten oder Nichtexcapitulanten ſind. Un⸗ ter Ercapitulanten werden hier diejenigen verſtanden, welche zu der Zeit, wo die zu übernehmende Dienſtzeit anfängt, bereits eine oder mehrere Capitulationen als eingeübte Soldaten im inländiſchen Mili⸗ tär gedient haben, und entweder ohne Beabſchiedung als Einſteher

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fortdienen oder nach erfolgter Beabſchiedung als Einſteher wie⸗

der eintreten wollen. gen verſtanden, welche noch keine Capitulation als eingeübte Solda⸗ ten im inländiſchen Militär gedient haben. Wer zwar gedient, aber eine volle Capitulation nicht beendigt hat,(z. B. wer im Laufe ſeiner erſten Capitulation in das Depot verſetzt worden iſt oder ſich hat ver⸗ treten laſſen,) kann ſpäterhin nur als Nichtexcapitulant einſtehen. Daſſelbe gilt von denjenigen Kriegsreſerviſten ꝛc., welche während ihrer Dienſtzeit keine Einübung erhalten haben. Eben ſo von den⸗ jenigen, welche ausländiſche Kriegsdienſte geleiſtet, aber keine Capitu⸗ lation im inländiſchen Militär gedient haben.§. 21. Ein Nicht⸗ excapitulant, welcher einſtehen will, muß 1) Inländer ſein. 2) Er muß wenigſtens in dem Alter der erſten Klaſſe der Dienſtpflichtigen ſtehen, d. h. er muß wenigſtens in dem Jahre vor ſeinem Dienſtein⸗ tritt das 20ſte Lebensjahr zurückgelegt haben. Derjenige jedoch, welcher ſeinen Bruder oder ſeinen Vater vertreten zurückgelgten 17ten Lebensjahre zugelaſſen.(Art. 31, 32 des Geſetzes.) 3) Er muß ſeiner eigenen Militärpflicht Genüge geleiſtet haben, ſo weit die Zeit ihrer Erfüllung bereits erſchienen iſt. Namentlich alſo darf er, wenn er noch zu einer der 6 Klaſſen der Dienſtpflichtigen gehort, nicht in das zur Dienſtabgabe beſtimmte Contigent ſeines Be⸗ zirks zählen. Wird er nach ſeiner Verwendung als Einſteher noch ſelbſt gezogen, ſo hort er auf, Einſteher zu ſein, und die als Einſteher bereits gediente Zeit wird ihm als eigene Dienſtzeit gerechnet.(Art. 23 des Geſetzes.) Militärpflichtige, welche ohne Theilnahme am Looſe zuerſt marſchiren müſſen, können, ſo lange ſie nicht ihre Dienſtzeit ausgehalten oder ſich vertreten gelaſſen haben, nicht als Einſteher eintreten. 4) Er darf nicht über 26 Jahre alt ſein, das Kriegs⸗ miniſterium mußte denn ſeine Annahme nach Zurücklegung dieſes Alters beſonders bewilligen. 5) Er muß wenigſtes 65 Zoll groß ſein. 6) Er darf nicht ungeſtaltet ſein und muß die vollſtändige körperliche Tüchtigkeit zum Militärdienſte haben. 7) Er muß unverheirathet oder kinderloſer Wittwer ſein. 8) Er muß ſich bisher gut betragen haben. Dieß muß von den betreffenden Ortsvorſtänden und Regie⸗ rungsbehorden, den Geiſtlichen und Stadt⸗ oder Landgerichten(in

Rheinheſſen von dem Staatsprocurator) fo weit möglich beſtätigt ſein.

Namentlich müſſen dieſe Behörden bewahrheiten, a) im Allgemeinen, daß ſich der Mann ſtets gut betragen habe; b) daß er dem Trunke nicht ergeben ſei; c) daß er wegen Vergehen weder jetzt in Unter⸗ ſuchung ſei, noch früher geweſen ſei, oder daß er wegen eines (genau zu bezeichnenden) Vergehens in Unterſuchung geweſen, aber völlig freigeſprochen oder nur zu einer(genau anzugebenden) Strafe verurtheilt worden ſei. In letztgedachter Beziehung wird als Regel feſtgeſetzt, daß ein Mann, während er in Unterſuchung iſt, als Ein⸗ ſteher nicht angenommen oder verwendet werden kann, daß ferne jede Verurtheilung wegen Diebſtahls, Betrugs, Unterſchlagung und anderer entehrender Verbrechen die Unzuläſſigkeit zum Einſtehen zur

Folge hat, eine Verurtheilung wegen ſonſtiger Vergehen aber nur dann, wenn die Strafe wenigſtens in zweimonatlichem Gefängniſſe beſteht. Nur auf ſpecielle Bewilligung des Kriegsminiſteriums kön⸗ nen bei beſonderen Umſtänden Leute, welche ſich in einem der erwähn⸗ ten Fällen befinden, angenommen werden. Uebrigens müſſen die Behörden der obengenannten Aeußerungen hinſichtlich der Aufführung im Allge⸗ meinen ſtets in beſtimmter Weiſe erfolgen, und ſolche Beſcheinigungen, worin in dieſer Beziehung die Worteunſeres Wiſſens vorkommen, dür fen nicht angenommen werden. F. 22. Ein Excapitulant, welcher einſtehen

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will, muß 1) Inländer ſein; 2) er darf nicht über 36 Jahre alt ſein; 3) er muß wenigſtens 65 Zoll groß ſein, inſoferne nicht das Kriegs miniſterium aus dienſtlichen Gründen die Annahme auch bei geringe rer Größe bewilligt; 4) er muß die volle körperliche Tüchtigkeit zum Militärdienſte haben; 5) er muß unverheirathet oder kinderloſer Wittwer ſein; 6) er muß ſich bisher gut betragen haben. Dieß muß von ſeinen früheren oder gegenwärtigen Militärvorgeſetzten und in den entſprechenden Fällen(§. 31) zugleich von den im§. 21 Ni. 8 genannten bürgerlichen Behörden auf ähnliche Weiſe, wie dort von geſchrieben, beſtätigt ſein. Die von dem zweiten und fünften Erfor⸗ derniß zuläſſigen Ausnahmen enthält der§. 23.§. 23. Excapitulan⸗ ten von vorzüglicher Bravheit und Zuverläſſigkeit ſollen, wenn ſe einſtehen wollen nach Art. 11 des Geſetzes Einſteherpatente erhalten, vermöge welcher ſie jederzeit vorzugsweiſe als Einſteher verwende

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werden. Leute der bezeichneten Art können auch nach zurückgelegten 36. Lebensjahre und, wenn ſie ohne Austritt aus dem Militär dient einſtehen wollen, auch ohngeachtet ihrer Verheirathung ein Einſteher patent erhalten.(Art. 10 Nr. 3, 7 des Geſetzes.) Jedoch iſt dab 54. Lebensjahr bei Unteradjutanten, Oberfeldwebeln und Anderten dieſes Ranges, und das 48. Lebensjahr bei allen übrigen die Gränz;,

welche durch die bewilligte neue Einſteher-Dienſtzeit nicht überſchritln 9

werden darf.§. 24. Den Unteroffizieren und Gefreiten, ſowie dun Muſikmeiſtern, Hautboiſten und Spielleuten kann, wenn es für den Dienſt wünſchenswerth iſt, bei Endigung ihrer Dienſtzeit geſtattet wu⸗ den, mit Beibehaltung ihrer Grade oder Zulagen wieder einzuſteh en. K. 25. Die Bedingungen und Vorausſetzungen für die active Stel⸗

vertretung(§. 21, 22) müſſen zu der Zeit vorhanden ſein, in welcher 0 die Erfüllung der übernommenen Dienſtpflicht ihren Anfang nimm.