1 den 3. Augil 1 verrichtz Stadtkirche ler J.
S tadtlirche
137
r Burglirche
ntelligenz-Vlatt
fuͤr die
Provinz Oberheſſen
cel im Allgemeinen, den Regierungsbezirk Friedberg
im Beſonderen.
Unger. 5
— N 61. Mittwoch den 6. Auguſt 1851. f
ä l 5 mehr als 5jähriger Dienſtzeit verpflichtet ſind, 400 Gulden. die 2. Juli Il. 5 A m t l U ch b 1 T 0 El l. 8 über 5 1 ehe 909 ſo beträgt bin Bere e 5 N 5 retungsſumme! 20 kr., über 3 und nicht m 1s 4„ Nair bun Die Großherzoglich Heſſiſche 266 fl. 40 kr., über 2 und nicht mehr als 5 Jahre, 200. Jüber
i Regierungscommiſſion des Regierungsbezirks 5 6% Friedberg en die Großh. Bürgermeiſter dieſes Regierungsbezirks. E Letreffend: Den Ausbruch der Lungenſeuche unter dem Rindvieh der 0 kurheſſiſchen Gemeinde Bergen. Nach uns gewordener Mittheilung iſt unter dem Rind⸗ neh mehrerer Einwohner der kurheſſiſchen Gemeinde Ber—⸗ und Butzbach gen die Lungenſeuche ausgebrochen. Sie werden dies un⸗ verzüglich zur öffentlichen Kenntniß bringen.
Taxe
auguſ. Friedberg den 30. Juli 1851. — Ouvrier. Fried⸗ Buß
1 Verordnung
k. f.* N er die Vollziehung des Geſetzes, die Stellvertretung V1 im Millitärdienſte betr.
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Ludwig III. von Gottes Gnaden ere enge von 5 heſſen und dei Rhein ꝛc. ꝛc. Zur Vollziehung des Geſetzes vom 4 1. Juli d. J., die Stellvertretung im Militärdienſte betreffend, haben Dir verordnet und verordnen hierdurch, wie folgt: Erſter Abſchnitt.
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1152 Fon der Vertretung der Militärpflichtigen und der Soldaten.(Zu „%„ Pt. 17. 16. 31 35.) F. 1. Wenn die Jahresmuſterung in allen %(% Fezirken des Landes beendigt iſt, ſo macht das Kriegsminiſterium be⸗ bhunnt, von welchem Tage an die Vertretungsſummen für Militär⸗
5 ichtige in die Einſtandskaſſe bezahlt werden können.§. 2. Die zahlungen können blos unmittelbar in die Einſtandskaſſe zu Darm⸗
1 1 J ſadt geleiſtet, und es muß jede Vertretungsſumme auf einmal und — in baarem Gelde bezahlt werden. In Bezug auf die Geldſorten, 2 pborin die Zahlungen geſchehen können, und in Bezug auf den Curs 6216 herſelben verhält ſich die Einſtandskaſſe, wie die Staatsſchuldentil⸗ ——— gungskaſſe.§. 3. So lange der 1. April der Tag iſt, an welchem —%, dee ordentliche Ergänzung der Feldtruppen erfolgt und die Dienſtzeit err eintretenden Solbaten beginnt, müſſen die Vertretungsſummen = dis zum 1. Januar deſſelben Jahrs zur Einſtandskaſſe bezahlt wer⸗ , een. Wer ſie ſpäter bezahlt, muß zugleich Verzugszinſen zu vier 1 107 brocent vom 1. Januar an entrichten. Sollte demnächſt die Zeit err ordentlichen Ergänzung anders beſtimmt werden, ſo müſſen die 6% Fertretungsſummen immer drei Monate vor dem für die Ergänzung 1 fſetgeſetzten Tage bezahlt oder vom Anfang dieſer drei Monate an 1417 kürzinſt werden. Auf diejenigen, welche bei außerordentlichen Trup⸗ g henvermehrungen zu einem weiteren Aufgebot gehören, findet der i Phalt des gegenwärtigen§. keine Anwendung.§. 4. Da der Art. i ldes Geſetzes, dem Schluſſe des Art. 3 zufolge vorausſetzt, daß der i Ufruf zum Militärdienſte wenigſtens 14 Tage vor dem Anfang der „ Dienftzeit erfolgt ſei, ſo iſt denjenigen, welche ſpäter aufgerufen wer⸗ * een, eine 14tägige Friſt von dem Aufruf an geſtattet, um die Ver⸗ gin tungsſumme zu bezahlen.§. 5. Die Vertretüngsſumme beträgt bei +—— Alen(ganz oder relativ tauglichen), welche zu 6jähriger oder doch
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1 und nicht mehr als 2 Jahre, 133 fl. 20 kr., 1 Jahr oder weniger 66 fl. 40 kr. Wer weniger als 400 fl. bezahlt, muß ſich bei der Einſtandskaſſe durch eine Beſcheinigung der betreffenden Provinzial⸗ recrutirungsbehörde über die ihm obliegende Dienſtzeit ausweiſen. §. 6. Das Buch, in welches die Einſtandskaſſe diejenigen Dienſt⸗ pflichtigen, für welche die Vertretungsſumme bezahlt worden iſt, ein⸗ zutragen hat, wird nach Muſter 1. eingerichtet. Nach demſelben Muſter führt das Secretariat des Kriegsminiſteriums ein Controle⸗ buch über diejenigen, welche die von der Einſtandskaſſe erhaltenen Quittungen vidiren laſſen.(Art. 5 des Geſetzes.)§. 7. Die Quit⸗ tung der Einſtandskaſſe wird dem Dienſtpflichtigen oder demjenigen, welcher die Zahlung für ihn leiſtet, zugeſtellt und demſelben überlaſ⸗ ſen, die Vidirung von dem Secretariat des Kriegsminiſteriums zu erwirken. Die Quittirung und Controlirung geſchieht nach Muſter 2. §. 8. Wer im Beſitz einer, von dem Secretariat des Kriegsmini⸗ ſteriums nicht vidirten Quittung iſt, ſteht nur zu dem Rechner der Einſtandskaſſe im Rechtsverhältniß; an die Einſtandskaſſe ſelbſt hat er keinen Anſpruch, und er hat es ſich ſelbſt zuzuſchreiben, wenn er nicht vertreten wird.(Art. 5 des Geſetzes.)§. 9. Die Nummern der Quittungen beſtimmen die Reihenfolge, wornach die Militärpflich⸗ tigen, für welche die Vertretungsſumme bezahlt worden iſt, vertreten werden.(Art. 5 des Geſetzes.) Wird die Vertretungsſumme von Mehreren zu gleicher Zeit bezahlt, ſo wird die Reihenfolge durch das Loos feſtgeſetzt. Die Loosziehung geſchieht bei dem Rechner der Einſtandskaſſe, und die Zahlenden ziehen ſelbſt die Looſe.§. 10. Wenn eine Perſon oder Verſicherungsanſtalt für mehrere Militär⸗ pflichtige 9 die Vertretungsſumme bezahlt, ſo erhält ſie für jeden derſelben in der Ordnung, welche ſie ſelbſt angibt, die ent⸗ ſprechenden Nummern und Quittungen.§. 11. Wenn ein Militär⸗ pflichtiger, für welchen die Vertretungsſumme bezahlt worden iſt, vor dem Anfang ſeiner Dienſtzeit ſtirbt, ſo wird die Vertretungs⸗ ſumme an das hinſichtlich ſeiner Nachlaßberichtigung zuſtändige Gericht oder an diejenigen, welche ſich als ſeine Erben legitimiren, zurückbe⸗ zahlt.(S.§. 54.) Wird er vor dem Anfang ſeiner Dienſtzeit un⸗ tauglich, oder wird er gar nicht zum Militärdienſt aufgerufen, ſo erfolgt die Rückzahlung an ihn ſelbſt. In allen angeführten Fällen wird, wenn ein Anderer für den Dienſtpflichtigen bezahlt hat und in der Quittung als zum Rückempfang berechtigter Zahlender aufgeführt iſt(ſ. Muſter 2), die Rückzahlung an dieſen geleiſtet.§. 12. Nach geſchehener Truppenergänzung ſtellt das Kriegsminiſterium auf Ver⸗ langen für die vertretenen Dienſtpflichtigen die im Art. 6 des Geſetzes erwähnten Urkunden(Freiſcheine) nach Muſter 3. aus. Vom 1. Mai an können ſolche, gegen Rücklieferung der von der Einſtandskaſſe aus⸗ geſtellten Quittungen, bei dem Seeretariat des Kriegsminiſteriums in Empfang genommen werden.§. 13. Wenn der Fall eintritt, welcher in dem Art. 16 des Geſetzes erwähnt iſt, ſo wird beſondere
Verfügung getroffen.§. 14. Wenn ein bereits eingetretener Sol—
dat nach Art. 33 des Geſetzes auf ſein Nachſuchen die beſondere Er—
laubniß des Kriegs miniſteriums, ſich vertreten zu laſſen erhalten hat,
ſo zahlt er die nach§. 5 auf den Reſt ſeiner Dienſtzeit kommende
Vertretungsſumme zur Einſtandskaſſe, wobei der§. 2 ebenfalls An—
wendung findet. Nach geleiſteter Zahlung und vorgezeigter, vom
Seeretariat des Kriegsminiſteriums controlirter Quittung der Ein⸗


