Ausgabe 
6.8.1851
 
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E oder Corps, welchem

Namentlich folgt hieraus, daß der Einſteher ſich bis zu ſeinem Ein⸗ tritt in den Dienſt gut betragen haben, daß er nicht allein zur Zeit ſeiner Annahme, ſondern auch zur Zeit ſeines Dienſteintritts volltommen tauglich ſein muß, daß er zu eben dieſer Zeit das vorgeſchriebene Alter nicht überſchritten haben darf, daß ſeine An⸗ nahme als Einſteher als nicht geſchehen zu betrachten iſt und den Er⸗ ben keine Anſprüche an die Einſtandsſumme ꝛc. gibt, wenn er vor dem erwähnten Zeitpunet ſtirbt, u. ſ. w.(Art. 22 des Geſetzes.) Zweites Kapitel. Von der Anmeldung, Annahme und Verwen⸗ dung der Einſteher. I. Excapitulanten.§. 26. Die Excapitulanten, welche zu Dienſt befindlich find, können ſich nur bei dem Regiment ſie angehören, zum Einſtehen melden. Dieje⸗ nigen aber, welche in Großurlaub oder bereits beabſchiedet ſind, mel⸗ den ſich entweder bei der Regierungsbehörde des Bezirks, zu welchem ihr Heimathsorth oder ihr Aufenthaltsort gehört, oder bei dem Regi⸗ ment oder Corps, worin ſie dienen oder gedient haben. Die Anmel⸗ dung kann für jede Truppenergänzung vom 1. April des vorherge⸗ henden Jahrs an zu jeder Zeit geſchehen, und es konnen ſich alſo die noch dienenden Excapikulanten im Laufe ihres ganzen letzten Dienſtjahrs melden.§. 27. Wenn ſich ein Excapitulant bei der Re⸗ gierungsbebörde meldet, ſo nimmt dieſe Behörde alsbald das Anmel⸗ dungsprotocoll nach Muſter 5 auf, gibt ihm einen Anmeldungsſchein nach Muſter 6 und leitet dann das nachſtehende Prüfungsverfahren ein: a) Die Regierungsbehörde ſendet das Anmeldungsprotocoll an den betreffenden Bürgermeiſter, worauf dieſer nebſt dem Gemeinde- rath pflichtmäßig und genau die auf der 2. Seite des Protocolls be⸗ findlichen Fragen beantwortet und das Protocoll ſofort dem Orts⸗ geiſtlichen mittheilt. b) Der Ortsgeiſtliche bemerkt, unter Beifügung des Geburtstags ꝛc.,*) entweder daß er mit den Aeußerungen des Ortsvorſtandes einverſtanden ſei oder was er dabei zu erinnern habe, und ſendet hierauf das Protocoll unverzüglich an das Stadt⸗ oder Landgericht(in Rheinheſſen an den Staatsprocurator.) c Die Ge⸗ richtsbehörde bemerkt das Erforderliche nach Maßgabe der Beſtim⸗ mung im 6. 21 Nr. 8 c. und ſchickt ſofort das Protocoll an die Regierungsbehörde. d) Die Regierungsbehorde ſetzt die in Muſter 5 angedeutete oder, wenn ſie mit dem Ortsvorſtande nicht einverſtan⸗ den iſt, die ſonſt entſprechende Bemerkung auf das Protocoll. e) Wenn ſich der Mann während ſeines Großurlaubs oder ſeit ſeiner Beab⸗ ſchiedung längere Zeit an einem anderen Orte aufgehalten hat, ſo holt die Regierungsbehörde auf geeignetem Wege die auf eine Ab⸗ ſchrift des Anmeldungsprotocolls zu ſetzenden Aeußerungen von den Behörden dieſes letzteren Ortes ein und legt dann die Protocollab⸗ ſchrift dem Originalprotocoll bei. 1) Zur körperlichen Unterſuchung beſtellt die Regierungsbehörde diejenigen Excapitulanten, welche ſich vor oder bei der Muſterung der Milltärpflichtigen zum Einſtehen ge⸗ meldet haben, auf die Zeit dieſer Muſterung an die Orte, worin die⸗ ſelbe gehalten wird. Der Militär⸗Recrutirungscommiſſär nimmt dann das Meſſen, und der Militärarzt die Unterſuchnng der Tauglichkeit vor. Der Befund wird auf der 3. Seite des Protocolls eingetragen. Der Arzt hat die Vorſchriften im 8.42 zu befolgen. Hinſichtlich derjeni⸗ gen, welche ſich nach der Muſterung melden!, wird das Meſſen von der Regierungsbehorde, und die Unterſuchung von dem Phyficatsarzt vorgenommen. Die ſämmtlichen Anmeldungsprotocolle hinſichtlich der Excapitulanten werden von den Regierungsbehörden zu Ende des Monats September(wenn nicht in einzelnen Fällen ein anderer Ter⸗ min beſtimmt wird) an das Kriegsminiſterium eingeſchickt. Sollten noch ſpäter Anmeldungen erfolgen, ſo ſind die Protocolle nach Erle⸗ digung des Prüfungsverfahrens am 15. December an das Kriegs⸗ miniſterium einzuſenden.(Fortſetzung folgt.)

) In Rheinheſſen wird der Geburtstag ꝛc. von dem Bürgermeiſter beſcheinigt.

baben. Oi

Eid Ani.

An einem ſchönen Sommerabende kam ein Herr zu Pferde, von einem Bedienten in Livree gefolgt, in einer kleinen Stadt Nord⸗Englands an und ſtieg im beſten Gaſt⸗ hof ab. Der Fremde ſagte dem Wirth, daß er Geſchäfte wegen ſich mehrere Tage bei ihm aufhalten müſſe, daß dieſe jedoch eben nicht zeitraubender Art ſeien, und er mithin nicht wiſſe, womit er ſich die Zeit vertreiben ſolle.Da konnten Sie zu keiner gelegeneren Zeit kommen, erwiederte der Wirth;zu Ende der Woche haben wir Pferderennen, und Morgen werden die Aſſiſen eröffnet.Morgen? rief der Fremde,nun wahrlich, ich habe noch keinem Criminal⸗ prozeß beigewohnt, kommt ein intereſſanter Rechtsfall vor? Allerdings, lautete die Antwort,der erſte, welcher abgehandelt wird, iſt es im hohen Grade; es iſt eine Klage auf Diebſtahl mit Einbruch und gewaffneter Hand. Die

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Zeugen ſind ihrer Sache ſo gewiß, als man es nur ſein kann, und der Angeklagte, den hier kein Menſch kennt, ſchwört bei allen Teufeln, daß er ſich, als das Verbrechen begangen worden, am andern Ende des Königreichs befun den habe.Ich habe morgen den ganzen Tag nichts zu thun, entgegente der Fremde,und es ſoll mir ein Ver⸗ gnügen ſein, den Verhandlungen beizuwohnen; es fragt ſich nur, ob Platz für mich ſein wird.O das ſoll Sie nicht abhalten, rief der Wirth,der Stabsträger(eine Art Gerichtsdiener) iſt der Taufpathe meines Aelteſten, und der wird einem Herrn, wie Sie ſind, gewiß einen Platz im Innern verſchaffen. Der Fremde nahm in der That am folgenden Morgen einen der aufbehaltenen Sitze, der Bank der Angeklagten grade gegenüber, ein. So lange das Requiſitorium und die Ausſagen der Belaſtungs⸗ zeugen(denn andere waren nicht da) dauerten, ſaß der An⸗ geklagte mit geſenktem Haupte da und ſchien ganz vernich tet zu ſein; als ihn aber der Richter fragte, was er zu ſeiner Vertheidigung zu ſagen habe, ſchlug er die Augen auf und ſank, als er den Fremden erblickte, ohnmächtig zurück. Dies erregte natürlich Aufſehen, und man glaubte anfänglich, daß es nur ein Kniff ſei, um das Urtheil zu verzögern. Sobald er wieder zu ſich gekommen war, fragte der Richter, was dies Benehmen zu bedeuten habe. Mylord, ſagte der Angeklagte,ich ſehe hier Jemanden, der mir das Leben retten könnte, wenn Sie mir erlauben wollten, einige Fragen an ihn zu richten. Die Augen der ganzen Verſammlung waren auf den Fremden gerichtet, der etwas verlegen ausſah und ſagte, daß er ſich in einer ſeltſamen Lage befinde, daß er ſich nicht erinnern könne, dieſen Menſchen je geſehen zu haben, daß er jedoch nichts deſto weniger bereit ſei, alle ſeine Fragen zu beantworten. Nun wohl, hob der Angeklagte an,erinnern Sie ſich nicht, daß Sie an dem und dem Tage, zu der und der Stunde zu Dover landeten?Ich bin allerdings vor noch nicht gar zu langer Zeit zu Dover an's Land gegan⸗ gen, ob es aber an dieſem oder einem andern Tage war, wüßte ich nicht anzugeben.Wohl; erinnern Sie ſich auch nicht, daß der Menſch, der Ihren Koffer in's Wirths haus trug, eine blaue Jacke und Beinkleider von gleicher Farbe anhatte?Sehr natürlich hat irgend Jemand meinen Koffer getragen, aber auf ſeine Kleidung gab ich nicht Acht, und die beſchriebene iſt ja jene, welche alle eng liſchen Matroſen tragen.Gut; fällt Ihnen auch nicht ein, daß der, der Sie führte, Ihnen unterwegs ſeine Ge ſchichte erzählte, daß er Ihnen ſagte, wie er in der koͤnig lichen Marine gedient, Anſpruch auf eine Penſion gehabt, und daß man ihm dieſe verweigert habe? Zeigte er Ihnen nicht, fuhr der Angeklagte fort, indem er ſich das Haar aus der Stirne ſtrich,eine Narbe, dieſer hier ähnlich? Bei dieſer letzten Frage wurde eine merkliche Veränderung auf dem Geſicht des Fremden bemerkbar; er ſagte, daß die⸗ ſer Umſtand wahr ſei, daß er ſich jedoch des Datums durch⸗ aus nicht erinnern könne; er zog indeß ſein Taſchenbuch heraus, und nachdem er dieſes zu Rathe gezogen hatte, fand ſich, daß er ſich wirklich an dem von dem Angeklagten angegebenen Tage zu Dover ausgeſchifft hatte. Dies war zu dem Beweiſe eines Alibi hinreichend; der Angeklagte wurde auf der Stelle in Freiheit geſetzt und entfernte ſich unter dem Beifallruf der Menge, welche die Vorſehung pries, die nie geſtattete, daß ein Unſchuldiger verurtheilt werde oder ein Strafbarer der Gerechtigkeit entſchlüpfe. Zwei Monate nachher ſtand derſelbe von der Vorſehung genannte Zeuge nebſt ſeinem Bedienten und dem ſo wun⸗ derbar befreiten Matroſen vor denſelben Aſſiſen, der Be raubung einer Schnellpoſt auf der Heerſtraße angeklagt.