J. B. das rohe Eisen in noch heißem, flüssigem Zustand vom Hochofen zum Walzwerk gebracht werden kann); besonders aber leistet er mehr durch das planmäßigere Zusammen— arbeiten. Schon im Jahre 1904 wurde berechnet, daß ein gemischtes Stahlwerk die Tonne Fertigfabrikat um 15 Mark billiger herstellt als ein reines. Die gleichen Vorteile gelten aber auch für andere Branchen, und so machen sich denn auch schon z. B. in der Textilindustrie die Anfänge des gemischten Betriebes bemerkbar. Schon gibt es Konfektions- geschäfte mit eigener Weberei usw. Man denke sich diese Entwicklung noch eine Reihe von Jahren so fortgesetzt, und der Tag muß kommen, an dem die gesamte Produktion der verschiedenen Branchen planmäßig ineinander greift. Damit ist dann die wichtigste Grundlage zur sozialistischen Produktion gelegt und ein tüchtiges Stück Vorarbeit zum Sozialismus geleistet.
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Gemeinsame Lohnforderungen und Streikrecht in vergangener Zeit.
Ohne, daß eine gesetzliche Erlaubnis zu gemeinsamen Lohn⸗ forderungen und Arbeitseinstellungen vorhanden war, stoßen wir das ganze Mittelalter hindurch in größeren Städten auf in gemein⸗ samen Zusammenkünften gefaßte Forderungen d er Han d⸗ werksgehilfen zur Erhaltung und Hebung ihrer Existenz, ver⸗ bunden mit der Drohung, im Falle der Nichtberücksichtigung ihrer Wünsche, die Arbeit niederzulegen. Von solchen und der⸗ gleichen„Unbotmäßigkeiten“ legen dle dagegen erlassenen zhalreichen Landes⸗ und Reichsgesetze beredtes Zeugnis ab. Bei diesen Gesetzen und Erlassen fällt vor allen Dingen die Ungleichheit des Maßes in die Augen, womit die Arbeitgeber auf der einen, und die Arbeiter auf der andern Seite behandelt wurden. Fast nirgendwo, weder in den Zünften, noch in den späteren Handelskammern, Kasinos oder sonstigen Vereinigungen und Zusammenkünsten, wurden die Arbeit⸗ geber daran gehindert, neben jeder harten Maßregel zum Nachteile ber Arbeiter, auch die gemeinschaftliche Herabsetzung der Löhne in Anwendung zu bringen, wogegen die Arbeiter durch drakonische Ge⸗ setze an jeder gemeinschaftlichen Aktion zur Erhöhung ihrer Lebens⸗ haltung gehindert wurden. Also auch dort die schon durch die äuße⸗ ren Verhältnisse bedingte größtmöglichste Freiheit, hier der härteste Zwang und Beschränkung. Auch im mittelalterlichen Zunftrechte tritt das freie Walten des Stärkeren, des nach jeder Richtung hin Ueberlegenen, die Beschränkung zum Nachteile des von vornherein Hilfslosen und Schwachen in krasser Weise in die Erscheinung.
In Preußen waren noch am Ende des achtzehnten und im An⸗ fange des neunzehnten Jahrhunderts bloße Lohnforderungen, wenn sie gemeinsam gefaßt, durch Delegierte resp. Be⸗ auftragte erhoben wurden, mit Gefängnis⸗, im Wieder⸗ bolungsfalle mit schweren Zuchthausstrafen bedroht. Selbst in Frankreich hatte die große Staatsumwälzung im letzten Jahrzehnt des achtzehnten Jahrhunderts den Arbeitern, welche dem Bürgertum die Kastanien aus dem Feuer geholt hatten, weder Koali⸗ tionsfreiheit noch Streikrecht gebracht. Auch als die Franzosen im Jahre 1794 das linke Rheinufer besetzten, die Adelsvorrechte mit einigen Federstrichen beseitigten, die so lange entbehrte religiöse Freiheit in vollem Umfange proklamierten, dem Bürgertum durch die Schaffung der Gewerbefreiheit und der späteren Verschleuderung des Stifts⸗ und Klostervermögens, den Weg zu vorher nie geahnten Reichtümern eröffneten, wurden fast gleichzeitig die Antikoali⸗ tionsgesetze in Kraft gesetzt. die industriellen Unternehmungen bis um das drei- und vierfache, wobei die Arbeiterklasse in materieller Beziehung nicht allein leer ausging, sondern auch deren Frauen und Kinder, letztere sogar vom 6. Lebensjahre an, in unventilierte Fabrikräume gepfercht wurden. Das rechtsrheinische industriereiche Herzogtum Berg kam erst 1806 unter die Botmäßigkeit des Schwagers Napoleons, Joachim Murat. Als der letztere König von Neapel wurde, und Napoleon dem 4jährigen Sohne seines Bruders Ludwig, das von ihm in ein Großherzogtum verwandelte Industrieländchen übertrug, jedoch als Vormund selbst die Zügel der Regierung in die Hände genommen hatte, befahl er am 3. November 1809 von Fontainebleau aus, die Herausgabe eines„Gesetz-Bulletin für das Großherzogtum Berg“. wo unter den früheren Herrschern weder Koalitions⸗ noch Streikverbote bestanden hatten, wovon im Solinger Gebiete durch die Konkurrenzlosigkeit der Arbeiter begünstigt, immer reichlich und meistens mit Erfolg Gebrauch gemacht worden war.
Das Gesetze-Bulletin für das Großherzogtum Berg, zu dem auch das Herzogtum Cleve, der preußische Anteil am Fürstentum Münster, die Grafschaft Mark, die Grafschaft Tecklenburg und Lingen sowie die Abteien Essen, Elten und Werden geschlagen worden waren, wurde am 30. Dezember 1809 von dem Grafen v. Nesselrode, der Minister des Innern und der Justiz war, in Düsseldorf ver⸗ öffentlicht. Es enthielt— gleichsam um die bitteren Pillen für die Arbeiter etwas zu versüßen— neben der Aufforderung zur Er⸗ richtung von Wohltätigkeits⸗Anstalten, große Belohnungen für be⸗ stimmte Erfindungen, Regelung der Lehrlings- und Arbeitsverhält⸗ nisse, auch ein Verbot von Vereinigungen der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer, welche dahin zielten,„wider Recht und Gebrauch“
In kurzer Zeit vergrößerten sich.
die Löhne herunter oder herauf zu sehen, Die dies. bezüglichen Artikel lauteten wörtlich: E Art. 60. Jede Vereinigung, unter denen, welche Arbeiter f
halten, die dahin zielt, den Lohn wider R
natdauernkann, bestr
Art. 61. Jede Vereinigung von Seiten der Arbeiter, um zu 1 Zeit aufzuhören zu arbeiten, das Ar⸗
eiten in gewissen Werkstätten zu verbieten, zu
verhindern, daß die Arbeiter sich dorthin begeben oder sich daselbst vor oder nach gewissen Stunden aufhalten, und überhaupt um die Arbeit einstweilen einzustellen, zu verhindern oder zu ver⸗ teuern, wird, wenn ein Versuch oder ein Beginnen der Ausführung stattgefunden hat, mit Gefängnis, jedoch nicht über drei Mo⸗ mate bestraft.
Art. 62. Sind die in dem vorigen Artikel vorkommenden Handlungen mit Eigenmacht, Gewalttätigkeiten und Zusammen⸗ rottierungen begleitet gewesen, so sollen die Urheber und die Mit⸗ schuldigen nach der Art des Vergehens und in Gemäßheit der pein⸗ lichen Gesetze bestraft werden.
Art. 63. Gleichfalls sollen jene Arbeiter, welche Untreue gegen ihre Meister begangen oder denselben mit Vorbedacht eink⸗ gen Verlust oder Schaden verursacht haben, den Tribunälen über⸗ geben werden, um nach der Strenge der Gesetze bestraft zu werden. g
Tatsächlich petitionierten hervorragende Fabrikanten und Kauf⸗ 0 leute sowie fast die ganze Arbeiterschaft für Beibehaltung der alten n Fabrikverfassung in Solingen, während der Bürgermeister Goebel für die völlige Beseitigung eintrat. Man unterhandelte jedoch— was unter der Regierung des Korsen wohl selten vorgekommen ist— und stellte eingehende Untersuchungen an, was bei der Eigenart der Industrie zu geschehen habe, so, daß der alte Zustand mit seinen, auf gegenseitigen Kündigungen beruhenden Preisverzeichnissen und Streikrecht, erst nach fast einem Jahre entgültig beseitigt wurde.
Die Industriellen hatten in ihren Handelskammern, ihren Ka⸗ sinos, verbunden mit allen möglichen Machtmitteln, reichlich Ge⸗ legenheit, die auf sie gemünzten Bestimmungen des Artikels 60 un⸗ g wirksam zu machen. So haben sie es auch meisterlich verstanden, die
zugunsten der Arbeiter im Code civil enthaltenen Bestimmungen, 1 hinsichtlich der Haftpflicht der Unternehmer, durch Vorenthal⸗ 4 tung jeder Belehrung über diese Materie, sozusagen außer Kurs zu setzen. Auch die Regierungen haben sich durch 3
Hintenansetzung der Aufklärung über die in den rheinisch⸗franzö⸗ sischen Gesetzen enthaltene weitgehende Haftpflicht der Unter⸗ nehmer schwer versündigt, indem, anstatt die Industriellen, die Gemeinden für die umgekommenen oder verkrüppelten Opfer der Be⸗ triebe oder deren Hinterbliebene aufkommen mußten. 5 die
Wären damals Arbeitersekretariate vorhanden gewesen, wo 5 Unglücklichen oder deren Angehörige sich Rat holen konnten, dann würden diese, viel weiter als die deutsche Haftpflicht gehenden Be⸗ stimmungen segensreich für die betroffenen Familien und entlastend für die Gemeinden gewirkt haben, was so nicht der Fall war.
Als die links- und rechtsseitigen Teile des Niederrheines in Preußen einverleibt wurden, grassierte neben der immer mehr in Anwendung kommenden Frauen- und Kinderarbeit, auch das früher verbotene, unter der französischen Herrschast fast nicht zur Anwen⸗ dung gekommene Warenzahlen in vielen Industriebezirken und in den Weberdistrikten das schändliche, unter Anwendung der schärfsten Loupen betriebene Abziehen an den Löhnen für wirkliche und angeb⸗ liche Webfehler, wodurch die Arbeiter Krefelds und Aachens, 1828 und 1830 sich zu Gewalttaten hinreißen ließen, die für die Beteilig⸗ ten, worunter auch viele Minderjährigen waren, einen schlimmen Ausgang nahmen, da sie mit Gefängnis⸗ und Zuchthausstrafen, evtl. bis zu lebenslänglicher Zwangsarbeit verurteilt wurden, obschon die meisten Exzesse in der Trunkenheit begangen waren. f 2
Selbst die rheinischen und westfälischen Stände traten für die armen Ausgebeuteten und mit Warenzahlen buchstäblich Betrogenen bei der Regierung ein, aber vergeblich. Erst 1847 wurde nach jahre⸗ langen ununterbrochenen Kämpfen das Warenzahlen verboten, nach⸗ dem im Jahre 1839, ebenfalls auf Anregung des rhein. Provinzial landtages, in ganz Preußen die Kinder nicht mehr vor dem voll⸗ endeten 9. Lebensjahre ins Fabrikjoch gespannt werden durftem. Durch die Teuerungsjahre 1846 und 1847 waren die Arbeiter all⸗ überall in eine noch verzwicktere Lage gekommen, wovon auch die Weberunruhen in Schlesien blutiges Zeugnis ablegen. 5
Aus allen diesen Gründen ist es sehr natürlich, daß 1848 viele Arbeiter neben politischen Rechten vor allem eine direkte Erhöhung ihrer momentanen Lebenslage verlangten, was allüberall in die Er⸗ scheinung trat. Daß bei einem Volke, was so lange unter politischer und wirtschaftlicher Bevormundung geseufzt hatte, Forderungen er⸗ hoben und Wünsche laut wurden, die sich, namentlich, weil in solchen Zeiten dem Spekulationsgeiste die Flügel gelähmt, Handel und Wandel darnieder liegen, auch beim redlichsten Willen nicht verwirk⸗ lichen lassen, bedarf keiner Auseinandersetzung.
Aber trotzdem der Reaktion das Feuer auf den Nägeln brannke, vieles bewilligt wurde, was man einige Monate vorher als unmög⸗ lich verworfen hatte, ließ man sich auf eine klare, für das ganze Land maßgebende, allgemeine Gewährung der Koalitions⸗ freiheitmit Streikrecht nicht ein. Die Regierungen wußten allzu gut, daß sie sich mit einer uneingeengten, vom Geiste polszei⸗
[Rechte zur Niederlegung der Arbei bei dem Gros der
licher Bevormundung reinen Koalttionsfresheit mit dem


