Regierung Beteiligten, so macht er sich schließlich in gewalt- snmen Ausbrüchen Luft, und zwar umsomehr, je weniger die einzelnen Frauen in der Schule der Organisation gelernt haben, ihrem Temperament Zügel anzulegen und die Wirkung ihrer Handlungsweise zu berechnen.
Verstöße gegen die Aröeilcrinnen- SchuHvorschriflen.
Die Gewerbeordnung enthält in ihrem Titel VII. eine Anzahl Vorschriften, die einen Schutz der erwachsenen Arbeiterinnen bewirten sollen. Leider erstrecken sic sich nur „auf Betriebe, in denen in der Regel mindestens zehn Arbeiter beschäftigt werden." Und «üch von diesen große» Betrieben sind noch viele, wie z. B. die Gastwirtschaften, die Handelsgeschäfte, die Verkehrsinstitute usw., ausgeschlossen. Die Kontrolle über die Durchführung der Schutzmaßnahmen liegt in der Hauptsache den Gewerbeinspcktionen ob. IN welchem Umfange die preußischen Gewerbeanssichtsbeamten im Jahre 1913 Verstöße gegen die einschlägigen Vorschriften sestgestellt haben, lehrt folgende Zusammenstellung.
Rach den Berichten wird an, häufigsten gegen die gesetzlichen Vorschriften über die Beschäftigung der Arbeiterinnen an Samstagen und Vorabenden der Festtage gesündigt. Der 8 137 der Gewerbeordnung sieht vor, daß diese Beschäftigung die Dauer von acht Stunden nicht überschreiten und nicht bis über 5 Uhr nachmittags dauern darf. Die Zahl der fcstgestcllten Verstöße hiergegen betrug 812, die der dabei beteiligten Arbeiterinnen 5611. Am weitaus zahlreichsten waren dabei die Werkstätten der Klcider- unb Wäschekonsektion vertrete», nämlich mit 317 Fällen und 1430 Personen. Hinsichtlich des Bezirks ragt hier besonders Düsseldorf mit 96 Fällen und 902 Personen hervor.
Zwischen den Arbeitsstunden muß den Arbeiterinnen eine mindestens einftiindigc Mittagspause gewährt werden. Arbeiterinnen, die ein Hauswesen zu besorge» haben, sind aus ihren Antrag eine halbe Stunde vor der Mittagspause zu entlasse», sofern diese nicht mindestens ein und eine halbe Stunde beträgt. Gegen diese Vorschrift wurde in 383 Füllen verstoßen: die Zahl der beteiligten Arbeiterinnen betrug 3733. Gegen das Vorjahr hat die Zahl der Arbeiterinnen, gegen die der Schutz verabsäumt wurde, um 680 zugenoninicn. Hier steht das Bekleidungsgewerbe mit der größten Zahl der Zuwiderhandlungen obenan.
Die Beschäftigung von Arbeiterinnen darf die Tauer von zehn Stunden täglich nicht überschreiten. Hiergegen wurde in 312 Fällen gesündigt: die Zahl der Arbeiterinnen, die darunter zu leiden batten, betrug 2809. Mit einer besonders großen Zahl von Fällen tritt hier die Textilindustrie in die Erscheinung. Dem Bezirke »ach steht wieder Düsseldorf obenan.
In der Nachtzeit von 8 Uhr abends bis 6 Uhr morgens dürfen Arbeiterinnen überhaupt nicht beschäftigt werden. Gegen diese Schntzvorschrifi wurden 94 Verstöße sestgestellt. Die Zahl der dabei in Frage kommenden Arbeiterinnen betrug 727. Auch hier kamen die meisten Verstöße im Bekleidungsgewerbe vor. — Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist den Arbeiterinnen eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren. Hiergegen wurden 19 Verstöße festgestellt, bet denen 150 Arbeiterinnen beteiligt waren. — Arbeiterinnen dürfe» vor und nach ihrer Niederkunft im ganzen während acht Wochen nicht bcschästigt werden. Ihr Wiedereintritt ist an den Ausweis geknüpft, daß seit ihrer Niederkunft wenigstens sechs Wochen verslosicn sind. Gegen diese Vorschrift soll angeblich nur in zwei Fällen verstoßen worden sein.
Nach § 137» der Gewerbeordnung darf Arbeiterinnen für die Tage, an welchen sie in dein Betriebe die gesetzlich zulässige Arbeitszeit hindurch beschäftigt waren, Arbeit zur Verrichtung außerhalb des Betriebes vom Arbeitgeber überhaupt nicht übertragen oder für Rechnung dritter iiberiviesen werden. Für andere Tage ist die Uebcrtragung von Arbeiten nur in beschränktem Maße gestattet. Gegen diese Vorschriften soll nur in 9 Fällen verstoßen worden sein: die Zahl der beteiligten Arbeiterinnen betrug 79.
Arbeiterinnen dürfen in verschiedenen Betriebszweigen nicht beschäftigt werden, so nicht in Kokereien, nicht zum Transport von Materialien bei Bauten aller Art usw. Hiergegen fanden 20 fest- gestellte Verstöße statt, wobei 72 Arbeiterinnen ermittelt wurden. — Der Bundesrat hat weiter aus Grund des 8 139» der Gewerbeordnung für bestimmte Anlagen »och Vorschriften erlaßen über besondere Pansen, Ruhezeiten zwischen Arbeitsschichten, Wechsel von Tag- und Nachtschichten usw. Die Gewcrbcaussichtsbeamten haben 56 Verstöße gegen solche Vorschriften sestgestellt. In Betracht kamen dadci 139 Arbeiterinnen.
Sollen Arbeiterinnen bcschästigt werden, so hat der Arbeitgeber vor den, Beginn der Beschäftigung der Lrtspolizcibchördc eine schriftliche Anzeige zu machen. Weiter hat er dafür zu sorgen, daß in den Betriedsränmcu eine Tasel aushäugt, die in deutlicher Schrift einen Auszug aus den Bestimmungen Über die Beschäftigung der Arbeiterinnen enthält. Die Nichteinhaltung dieser Vorschriften wurde in 2567 Fällen scslgcstcllt. Daran sind die Werkstätten der Kleider- und Wäschekonsektion allein mit 909 Verstößen beteiligt.
Jeder Kenner der Verhältnisse weiß, daß die llcbcrtretungc»
gegen die ausgcsiihrtcn Schuhbestlminungen weit zahlreicher vor- kommen, als die „festgcstellten" angebcn. Gehört es doch schon zu den Zufällen, wenn die GewerbcaufsichtSbcamtcn solche Zuwiderhandlungen fesistellen. Ter Fehler liegt in der gesamten Organi- sation unserer Gewcrbeaufsicht, die keine Fühlung mit der Ar- bciterschaft hat.
Z>ie Lage der Arbeiterinnen in Japan.
Von Sen Katayama.
Nächst der Baumwollindustrie ist in Japan die Fabrikation von Seide der wichtigste Industriezweig. Die größte Ver- breititng hat die Seidenfabrikation in der Provinz Shinsin, einem Bergland nördlich von Tokio, im übrigen ist sie aber über^das ganze Land verstreut. In der Hauptsache sind in der Seidcnindustrie junge Mädchen und Frauen beschäftigt, lieber die Lage dieser Arbeiterinnen veröffentlichte kürzlich ein junger Mediziner in der Tageszeitung Asahi eine Reihe von Artikeln, denen das folgende entnommen sei:
In der Provinz Shinsin werden über 80 000 Mädchen in der Seidenfabrikation beschäftigt. Davon sind ctwr 58 000 aus der Provinz, der Rest aus den Nachbargcbietcn. Diese Arbeiterinnen beginnen ihr Tckgewerk bereits um 6 Uhr morgens und beenden es nicht vor 7 Uhr abends, in der Regel erst später. Eine Sonntagsruhe ist unbekannt, nur zwei Feiertage im Monat, am 1. und 16. des Monats, werden ihnen gewährt. Tie ganze lange Arbeitszeit, vielfach 15 Stunden pro Tag, wird kaum unterbrochen zur Einnahme der Mahl- zeiten. In 5 bis 8 Minuten müssen die Mädchen das Essen stehend hinuntcrgeschlungcn haben. Das Essen wird vom Fabrikanten geliefert, auch die Schlafstätten.
Ter Lohn ist äußerst niedrig, die besten Arbeiterinnen bringen cs im Jahre bei 310 bis 345 Arbeitstagen und 13—15- stündigcr täglicher Arbeitszeit auf etwa 100 Uen (211 Mk.). Ein raffiniertes Strafsystem sorgt dafür, daß ein erheblicher Teil des Lohnes wieder in die Taschen der Fabrikanten zu- rückflicßt. Die Mädchen werden gezwungen, alltäglich ein gewisses Quantum Arbeit zu leisten. Können sie das in der gegebenen Zeit nicht fertig stellen, dann müssen sie länger arbeiten. Die Kinderausbeutung steht in diesen Betrieben in höchster Blüte. Kinder von 12 bis 13 Jahren werden dazu verwandt, den älteren Arbeiterinnen zu helfen; auch für diese Kinder dauert die Arbeitszeit mitunter 12 bis 15 Stunden. In den engen, kaum 6 Fuß langen und ebenso breiten Schlaf- stätten liegen je 4 Mädchen beieinander und zwar an ebener Erde. Kein Wunder, daß, wie der Arzt berichtet, 40 Prozent dieser Bedauernswerten die Schwindsucht haben. Wird ein Mädchen ernstlich krank, dann wird es vom Unternehmer einfach nach Hause geschickt, von wo es häufig nicht mehr wiederkehrt. Die Gesundheit ist gebrochen, in den meisten Fällen gehen diese bedauernswerten Opfer einer grenzenlosen Ausbeutung frühem Tod entgegen. Der Fabrikant ist ihrer aber ledig, ihr Geschick kümmert ihn nicht.
Die Zustände in den Baumwollspinnereien sind nicht besser. Hier sind größere Betriebe die Regel. In der Seiden- industrie beschäftigt ein Unternehnicr selten 1000 Personen, in den Baumwollspinnereien arbeiten oft mehrere Tausende von Arbeitern und Arbeiterinnen zusammen. In den meisten der Baumwollspinnereien wird Tag und Nacht in zwei Schichten von je 12 Stunden gearbeitet. Hier herrscht die Maschinenarbeit vor. Auch hier werden die Mädchen fast ausnahmslos in den Schlafsälen der Fabrik beherbergt, auch erhalten sie vom Unternehmer . das Essen. Die Kontrakte laufen in der Regel auf 3 Jahre, der Lohn beträgt 14—20 9}cti (28—40 Pfg.) pro Tag.
Um an eincni Beispiel zu zeigen, wie brutal die Fabrik- arbeitcrinnen behandelt werden, sei folgendes mitgetcilt: In der Tabakfabrik von Okayama war kürzlich eine Börse, die einiges Geld enthielt, verloren worden. 600 Mädchen wurden einem peinlichen Verhör unterzogen und nmßten sich eine demütigende Leibesvisitation gefallen lassen. Am Abend Beim Verlassen der Arbeitsstätte wurde die Kontrolle wiederholt.
Die Ausbeutung der Arbeiterinnen wird in Japan durch keinerlei gesetzliche Maßnahmen beschränkt. Vor einigen Jahren wurde im Parlament ein Fabrikgesetz zwar angenom- mrn, aber durckigesüsirt ist es heute noch nicht, es fehlt ihm


