Ausgabe 
15.5.1914
 
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Wöchentliche Leilage der L

berkess

ergrau

ischen Lolkszeitung

! Nummer 19

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«Siejien, Freitag den 15. i!Nai 1914.

6. öakrgang

Wulterschuh vor 100 Jalken.

Der Gedanke des Musterschutzes beginnt heute Gemein­gut aller zivilisierten Nationen zu werden. Ist es auf der einen Seite die zunehmende Berufsarbeit der Frau, die das Bedürfnis nach Maßnahmen, die die werdende Mutter und ihr Kind vor den Schädigungen dieser Berufsart schützen, stärker geltend macht, so ist es auf der anderen Seite der in allen Kulturländern zu beachtende Geburtenrückgang, der einen solchen Schutz als nationale Notwendigkeit erscheinen läßt. Aber die Not und die Schutzbedürftigkeit der schwange­ren Frauen ist nicht erst neueren Datums. Auch schon in früheren Zeiten mußten die Frauen der Bürger und noch viel mehr die der Bauern oft bis in die-letzte Stunde vor ihrer Niederkunft so harte und ungesunde Arbeit ansüben und konnten sich nach der Entbindung so wenig schonen, daß sic schwere körperliche Schädigungen davontrugen und oft zeit­lebens in Siechtum verfielen. Neben dem Zwang der Ver­hältnisse war es (und cs ist ja heute noch oft genug) die Un­wissenheit oder Bequemlichkeit der Männer, die die schonungs­bedürftigen Frauen zu solchem selbstmörderischen Tun nötigte. Und so sind denn auch schon in früheren Zeit Stimmen laut geworden, die vor solchem Raubbau an Leben und Gesund­heit der Frauen warnten und gesetzliche Abhilfsniaßregeln dagegen verlangten.

Das Organ des Deutschen Bundes für Mutterschutz, Die neue Generatio n", bringt über diese Be­strebungen einen sehr interessanten Artikel aus der Feder von Dr. med. Alfons Fischer, dem wir folgende Tatsachen entnehmen. Einer der ersten, die einen systematischen Mutter­schutz forderten, war der berühmte Leibarzt des Bischofs von Speyer, I. P. Frau k, in dem 1779 erschienenen ersten Band seinesSystems einer vollständigen niedizinischen Polizey" schreibt er folgendermaßen:Ter Bürger- und Bauernstand bürdet oft seinen schwangeren Weibern, lange nach zurück- gelegter. Hälfte, große und beschwerliche Arbeiten auf; und wenn der zu jeder anderen Zeit geschäftige Landmann, wäh­rend der Winterszeit, hinter dem Ofen müßig auf seiner Haut liegt: da sieht man oft sein hochschwangeres Weib m der größten Külte und nicht selten bei dem gefährlichsten Glatteise, das nötige Wasser tragen, das Holz in die Küche schleppen, die Oefen einfeuern; weil diese Stände überhaupt ihre Weiber als ihre ersten Mägde betrachten und behandeln. Es wäre also nützlich daraus zu denken, daß keine Schwangere in den letzten zween Monaten ihre Standes zu allzuschweren Arbeiten, besonders zu dem Fruchtausdröschen, welche eine auf dem Lande auch unter dem Wcibsvolk so gewöhnliche und Hochschwangeren so »achtheilige Beschäftigung ist, unter Strafe angehalten werden dürste." Frank hat aber nun sehr wohl so viel Sinn für die sozialen Verhältnisse, daß er dem Ehemann nicht allein die Schuld an dieser Ueberarbeit der Frau zuschiebt. Sehr häufig muß die arme Taglöhnersrau. wenn sie noch dazu das Hans voll kleiner Kinder hat, ini Haushalt schwer arbeiten, weil eben der Mann den ganzen Tag auswärts zu schaffen hat. Der Bauer aber muß hinaus, uni seinen Frondienst bei dem Gutsherrn zu leisten. Ta meint denn Frank:

In den Badischen Landen, ist eine Stute, in den letz­ten. 6 Wochen ihrer Tragzeit und 6 Wochen nach dem Fo hlen,

frohnfrei, oder ihr Eigentümer wird nicht mehr zu frohnen wegen solcher angehalten: warum ist es nicht auch der Bauer, wenn sein Weib auf dem Ziel geht? . .. eben dann, wenn ec den ganzen Tag für andere arbeiten muß, so liegt jener alle Last allein auf dem Halse. Sollte nicht also der Ehemann einer jeden Schwangeren, damit er solcher mehr gegenwärtige Beihilfe leisten könne, von den Personalfrohnen, wenigstens während der letzten 6 Wochen, gänzlich frei seyn?" Frank wendet sich hier also mit Recht gegen die Moral einer Gesell­schaft, die trächtige Tiere, weil sie Wertobjekte darstellen, ver­nünftig schont, während sie die schwangere Frau rücksichtslos schuften läßt.

Ganz modern mutet sodann der Gedanke an. daß jede Schwangere gesetzlich berechtigt sein sollte, die doppelte Portion eines Bürgers begehren,welcher weder durch Ar­beiten noch mit Betteln sein Brot suchen kann und doch be­schäftigt ist, das Wohl des Staates nach seinen Kräften zu befördern".

Aber nicht nur für die Schwangeren, auch für die W ö ch- n e r i n n e n ruft Frank die Hilfe der Gesellschaft an. Er bezieht sich dabei auf eine im Jahre 1776 in Florenz ge­schaffene Einrichtung, durch die jede arme Gebärende aus den Mitteln des Großherzogs zunächst eine Mutterprämie von 6 Lire erhielt. Ferner wurde in jedem Stadtviertel eine Hebamme besoldet, die verpflichtet war, armen Kreisenden unisonst beizuspringen. Frank wünscht solche Einrichtungen auch in Deutschland eingeführt und fordert des weiteren, daß die Polizei ein Auge darauf haben solle, daß die armen Wöchnerinnen nicht oft schon kurze Zeit nach der Entbindung wieder schweren Arbeiten obliegen.

Aehnliche Anschauungen wie Frank äußerte auch der Leipzigeröffentliche Lehrer" E. B. G. H e b e n st r e i t in seinen Lehrsätzen der medizinischen Polizeiwisscnschaft. Er verlangt die Hilfe des Staates für alle Schwangeren und Gebärenden und zwar nicht nur für die ehelichen, sondern auch für die unehelichen, die dieser Hilfe um so mehr bedürften, und die er auch gegen öffentliche Beschimpfung geschützt sehen will. Der mecklenburgische Hofrat C. F. L. Wildberg forderte gleichfalls das Eingreifen der Gesetz­gebung im Sinne des Mutterschutzes und cnipfahl sogar die Einrichtung öffentlicher Entbindungshäuser mit Gratisunter­kunft für arme Mütter.

Einen Schritt weiter ging noch der Heidelberger Gynä­kologe und Universitätprosessor Franz Anton Mai, der 1800 selbst einen sozialhygicnischen Gesetzentwurf vorlegte, der in manchen Punkten heute noch vorbildlich ist. Beson­ders interessant sind in diesem Entwurf die Bestimmungen über die unehelichen Mütter. Zunächst werden alle Miß­handlungen der Eltern oder Dienstherrschaften gegen ihre ge- fallenen Töchter oder Dienstboten und ebenso alle öffentlichen Geld- oder Beschimpsnngsstrafen eheloser Mütter verboten, welche nach der Erfahrung das Laster der Unkeuschheit nie besserten, wohl aber die Verheimlichung der Schwangerschaft sowohl als der Geburt, und sogar den Kindermord beförder­ten". Dagegen soll der Polizeiarzt oder der Seelsorger, dem die Mädchen ihre Schwangerschaft nach Wahl mitteilen können, verpflichtet sein, nicht nur das Geheimnis zu wahren, sondern auch dem Mädchen zur weiteren Verheimlichung der und Geburt behilflich zu fein. Uni dies zu ermöglichen, soll.