Ausgabe 
8.5.1914
 
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literatür, gegen dekadente Auswüchse der heutigen Frauen­mode, gegen die Macht sensationeller Ueberreizung auf vielen Gebieten ist erst recht die Hilfe der Frauen unentbehrlich. Und so wird es Aufgabe der Frauenbewegung sein, Lurch eine Versittlichung unserer Lebensbedingungen, durch Rück­kehr zur Klarheit und Einfachheit die Freude am Kinde, an einem reinen und gesunden Familienleben von neuem zu erwecken.

Zur Krisis in der deutschen Arauenstimmrechts-Bewegung.

Die Vorbereitungen für den internationalen Frauenftimm- rcchtskongrcß, der im Jahre 1915 in Berlin stattfinden wird, sollten, so hofften dieleitenden" Persönlichkeiten im Deutschen Verband stir Frauenstimmrecht, dazu beitragen, baß die Kämpfe um die Stellung der Frauen zum gleichen Wahlrecht etwas in Vergessenheit gerieten. Ueber dies Thema durfte nicht mehr gesprochen werben; die glanzvolle Inszenierung des Kongresses wurde als erste und höchste Pflicht der Organisation proklamiert.

Die künstlich erzeugt« Ruh« scheint aber einem Teil der Mit­glieder nicht zu gefallen. Während die Anhängerinnen des gleichen Wahlrechts im Deutschen Verband für Frauenstimmrecht es sind nämlich immer noch einige unter seinen Mitgliedern sich dem Ruhebedllrfnis der Fllhrerinnen unterordncten, arbeitete die Rcformpartei", das sind die Urheber der ganzen Agitation gegen bas gleiche Wahlrecht, im Stillen weiter und erläßt jetzt in der Presse eine Aufforderung zur Beteiligung an einer Konferenz zur Gründung einesBundes Deutscher Stimmrcchtsvereine". Sic lautet:

Die Kämpfe, die seit Jahren die deutsche Stimmrechtsbewc- gung durchziehen und zur Gründung immer neuer Organisationen geführt haben, haben zugleich den Wunsch nach nationaler Ge­schlossenheit rege gemacht. Am 4. Oktober werden daher Ver­treterinnen aller Organisationen in Düsseldorf zu einer Konferenz zusammenkommcn, um über die Gründung eines Bundes deutscher Stimmrechtsvcreine zu beraten.

Die Konferenz wird von derRcformpartei" vorbereitet und berufen. Sie wird von etwa 46 Stimmrechtlerinnen besucht sein. Etwaige Anfragen: Bureau Kalischer, Berlin-Wilmersdorf, Duisburgerstrabe 9.

Zweck der ganzen Aktion ist, einen zunächst losen Zusammen­schluß der bestehenden Frauenstimmrechtsorganisationcn herbeizu- fiihren. Der Hauptwert wird dabei selbswcrständlich auf die Mit­wirkung der Deutschen Vereinigung für Frauenstimmrecht, der ge­mäßigten Organisation, gelegt, und man wird ihren Wünschen sicher weit entgegenkommen. Zeitpunkt und Tagungsort der Konferenz sind günstig gewählt. Einmal ist die gemäßigte Stimmrechtsbewegung im Westen überhaupt am stärksten und dann findet in derselben Zeit in Düsseldorf die Generalversammlung des Bundes Deuischer Frauenverein« statt. Lessen Wesen so sehr auf Ausgleichung der Gegensätze innerhalb der Frauenbewegung gestellt ist, daß seine gleichzeitige Tagung sicher auf den Verlauf der Konferenz einen im Sinne der Einbernser günstigen Einfluß ausüben wirb.

Vielleicht wird sogar mehr erreicht als Maria Lifchnewska und ihre Anhängerinnen jetzt annchmen. Besonders wenn der Spal- lungsprozcß im Deutschen Verband für Frauenstimmrecht weiter« Fortschritt« macht, ist es nicht ausgeschlossen, daß au? dem losen Zusanimenschluß einiger Stimmrechtsvcrbänd« eine tatsächlich« Ver­schmelzung der Deutschen Vereinigung und des Deutschen Verbandes für Frauenstimmrecht wird.

Im Interesse der klaren Scheidung von rechts und links wäre diese Entwicklung sehr zu begrüßen, während einBund deutscher Stimmrechtsvcreine" heute nur den Zweck hätte, die bestehenden Gegensätze noch mehr zu verwischen und dadurch für die demokratisch gerichteten Vereine zu einer gewissen Gefahr werben könnte.

Aie Hrngödie eines Ziensimädchens.

Am Nürnberger Schwurgericht sollte der Staatsanwalt über ein 22jähriges Dienstmädchen den Stab brechen. DaS junge Mädchen war wegen Kindestötung und wegen Kindes­raub, den es in Stuttgart begangen, angeklagt. Nachdem die Verhandlung anderthalb Tage gedauert hatte, begann der Staatsanwalt seine Anklagerede mit folgenden Worten:Vom menschlichen wie psychologischen Standpunkt aus hatte ich in meiner langjährigen Praxis noch nie solch einen tragischen Fall wie diesen. Schon viele Hunderte der schwersten Fälle hatte ich von dieser Stelle aus zu vertreten, aber noch nie hat mich ein Fall innerlich so ergriffen, wie dieser." Es war wiederum nicht ohne ergreifende Tragik, daß der Staats- anwalt trotz dieser einleitenden Worte in den beiden Punkten der Anklage ein Schuldig beantragen muhte. Die Auge-

klagte wurde im Jahre 1908 in ihrem Geburtsorte Helm­brechts in Obcrfranken von dem damals 33jährigen ledigen Likörfabrikanten und Kaufmann Findeis veranlaßt, auf einen Schützcnball zu gehen. Vorher hatte sich der Likörfabrikant vergeblich bemüht, das Mädchen zu verführen. Auf dem Ball machte der Fabrikant das Mädchen mit Champagner be­trunken und erreichte auf diese Weise, was er von dem Mäd­chen wollte. Das Mädchen wurde Mutter. Findeis war so schofel, die Vaterschaft zu bestreiten, er wurde jedoch vom Amtsgericht zur Zahlung der Alimente verurteilt und er­kannte später die Vaterschaft an. Findeis zahlte auch die Alimente, ging aber nach Nordamerika, kehrte später wieder zurück, brachte eine Braut mit und heiratete diese. Im Jahre 1912 kehrte der Fabrikant wieder nach Nordamerika zurück, ließ sich dort von seiner Frau scheiden, und tauchte eines Tages znr Ueberraschung des Dienstmädchens im Hause, in dem es in Fürth in Stellung war, auf. Das Mädchen wies Findcis zurück. Dieser lieh jedoch alle Minen springen, um das junge Mädchen wieder in seine Gewalt zu bringen. Er versprach ihm das Heiraten. Als das Mädchen zum zweiten Male Mutter wurde, zog sich Findeis in gewissen­loser Weise zurück. Im Juni 1913 wurde das Mädchen in Fürth von einem Knaben entbunden. Einige Tage nach der Geburt des Kindes wurde dem Mädchen von der Hebamme angcdeutct, daß es mit ihrem Kinde im Hause lästig falle. Hierauf nahm die junge Mutter ihr Kind, wollte auf den Bahnhof, um zu den Eltern zu fahren. Beim Verlassen des Hauses überreichte der Briefträger dem Mädchen einen Brief des Bruders, in dem stand, daß die Mutter ins Wasser gehe, wenn sie mit dem Kinde nach Hause käme, außerdem gäbe cs Prügel, wenn sich das Mädchen zu Hause einfinde. Nun irrte das Mädchen mit ihrem Kinde planlos in Fürth herum, nachmittags gegen 4 Uhr ließ sich die verzweifelte Mutter draußen vor der Stadt an einem Rain nieder. Mutter und Kind hatten an diesem Tage noch nichts genossen. Das Kind war vor Müdigkeit und Hunger eingeschlummert. Plötzlich kam der jungen Mutter der verzweifelte Gedanke, das Kind zu töten. Sie drückte das schlafende Kleine solange an ihre Brust, bis es tot war. Mit dem toten Kinde im Arm irrte das Mädchen noch stundenlang herum. Schließlich warf es die kleine Leiche in den Frauenabort des Fürther Bahnhofes. Als daS Mädchen später eine Vorladung vor das Vormund­schaftsgericht bekam, wurde es von Findeis auf den Fürther Bahnhof bestellt. Der Fabrikant ließ das Mädchen einen Revers unterschreiben, in dem es sich verpflichtete, daß es vor Gericht eine fingierte Person als Vater angebe, damit der Name des Findeis nicht in die Öffentlichkeit komme. Findcis verpflichtete sich, daß er Alimente in bescheidener Höhe zahle. Das eingcschllchterte Mädchen, das vom Tode des Kindes nichts sagte, ging auf diese Forderung ein und machte vor Gericht die verlangten Angaben. Danach trat es in Stutt­gart in Dienst. Als das Vormundschaftsgericht Zweifel in die Angaben des Mädchens setzte und nachforschte, nahm das Dienstmädchen auf dem BiSmarckplatz in Stuttgart aus einem Sportwägelchcn einen fünf Monate alten kleinen Buben weg, fuhr damit nach Fürth und brachte ihn dort als ihr eigenes Kind unter. Durch eine Anstaltsschwester kam die Unterschiebung des Kindes auf. Nach mehreren Wochen be­kamen die geängstigten Eltern in Stuttgart ihren Buben wieder zurück. Der Vater des geraubt gewesenen Kindes, Feinmechaniker Meier aus Stuttgart, erklärte, daß seinet­wegen das Mädchen nicht bestraft werden sollte. Die Nürn­berger Geschworenen nahmen an, daß die junge Mutter, als sie ihr Kind tötete, ihrer Sinne nicht mächtig war und ver­neinten die Schuldfrage auf Kindcsmord. Wegen Kindes­raubes wurde das Mädchen alsdann zu der schweren Strafe von einem Jahr und zehn Monaten Gefängnis verurteilt, wo­von vier Monate Untersuchungshaft abgerechnet wurden. Fabrikant Findeis, der die Hauptschuld an dem Unglück des Mädchens trägt, war nicht angeklagt; er war als Zeuge ge­laden und hätte noch den traurigen Mut, sein Opfer zu belasten.