Or'e Sippe km ^echisleben.
Von 2)r. Bergmann in Halle.
raten dürfen, die durch ein Chetauglichkeitszeugnis nachgewiesen haben, daß sie nicht an Erbkrankheiten oder sonstigen schweren Krankheiten leiden.
Teran »wörtlich Dr. Hans Tbvriot. — Druck und Derlag: Brühl'sch e LlniversitätS-Duch. und Steindruckerei, R. Lange, Gießen,
I. Der Begriff der Sippe.
Die Sippe ist ein altgermanischer Rechtsbegriff. Man verstand darunter die durch Blutsverwandtschaft miteinander verbundenen Volksgenossen. Man unterschied: die Kleinfamilie oder das Haus und die Großfamilie oder die Sippe im weiteren Sinne. Die Kleinfamilie umfaßte die in einer Hausgemeinschaft verbundenen und derselben Munt unterstellten Personen, also die Eltern (den Schoß) und die Kinder (den Busen). Zu den Kindern der väterlichen Sippe gehörten auch die außerehelichen Kinder von freien Frauen. Im Sachsenspiegel wurde die Rechtsstellung des unehelichen Kindes infolge Einflusses des kirchlichen Rechts (Sündenbegriff) stark verkürzt. Aber die altgermanische Sitte, die außerehelichen Kinder zur Vatersippe zu rechnen, hat sich in Niederdeutschland vielfach bis in die Neuzeit erhalten. So' trugen z. B. in den Vierlanden die unehelichen Kinder noch 1870 den Familiennamen des außerehelichen Vaters. Das hat damals erst die preußische Militärverwaltung entdeckt und beseitigt. Zur Großfamilie oder Sippe im weiteren Sinne gehörten die übrigen Blutsverwandten und Verschwägerten. Nach dem Sachsenspiegel rechneten sechs, nach anderen Quellen nur fünf Generationen dazu. Jede Generation bildete innerhalb des Sippenverbandes die sogenannte Parente le, d. h. die Gesamtheit der von einem gemeinsamen Stammvater abstammenden Nachkommen mit Einschluß des Stammvaters. Der Grad der Verwandtschaft wurde nach Generationen gezählt. Eltern und Kinder, aber auch Geschwister, waren daher im ersten Grad miteinander verwandt, Großvater und Enkel, Vetter und Base im zweiten Grade und so fort. In der Seitenlinie wurde zutreffendenfalles die längere Reihe gezählt. Onkel und Neffe waren also im zweiten Grade verwandt. Das römische Recht, dem sich unser BGB. angeschlossen hat, berechnet den Grad der Verwandtschaft anders. Es bestimmt ihn nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten (8 1589 BGB.); danach sind Eltern und Kinder zwar im ersten, Geschwister aber im zweiten Grade verwandt; Großvater und Enkel im zweiten, Vetter und Base dagegen im vierten Grade, Onkel und Neffe im dritten Grade verwandt.
Nach Dr. S ch m i t g e n ist die Verwandtschaft um so näher, je mehr die betreffenden Personen „gleiches Blut" haben. Vollbürtige Geschwister haben mehr gleiches Blut als ein Elternteil und sein Kind. Denn das Kind hat nicht nur das Blut des Vaters, sondern auch das der Mutter in seinen Adern. Der Vater kann z. B. rein arisch sein, der Sohn dagegen Halbjude, wenn die Mutter jüdisch ist. Schmitgen führt diesen Grundsatz folgerichtig durch und kommt zu dem Ergebnis, daß z. B. im Gegensatz zum heutigen Recht vollbürtige Geschwister im ersten Grade verwandt sind, weil sie alle Vorfahren gemeinsam haben, Großvater und Enkel dagegen nur im fünften Grade, während nach BGB. vollbürtige Geschwister, sowie Großvater und Enkel gleichmäßig im zweiten Grad untereinander verwandt sind. Die Schmitgensche Berechnung hat sehr viel für sich, ist jedenfalls folgerichtiger als die des BGB.
Der Grad der Verwandtschaft ist namentlich im Erbrecht von entscheidender Bedeutung. Unter den Sippengenossen wurden die Agnaten, d. h. die durch Männer verwandten Männer, als Schwertmagen die Frauen und die durch Frauen verwandten Männer als Kunkel- oder Spindclmagen bezeichnet. Beide Verwandtenarten hatten verschiedene Rechte und Pflichten. Unser heutiges Recht behandelt sie, von Ausnahmen abgesehen, gleich. Das kommende nationalsozialistische Recht wird aber anstelle der römischen Rechtsgedanken das deutsche Recht wieder zur Geltung bringen.
H. Die Bedeutung der Sippe.
Die rechtliche Bedeutung der Sippe bestand darin, daß sie eine Fr i ed e n s ge me i n schäft zu gegenseitigem Schutz und Trutz bildete. Dieser Schutzverband erhielt sich besonders dort, wo ihn feldgemeinschaftliche und markgenossenschaftliche Bindungen zusammenhielten. Im Kriege war die Sippe eine Heeresabteilung im Rahmen des Volksheeres. Im Frieden hatte die Sippe bei Tötung eines Mitgliedes das Recht und die Pflicht der Blutrache. An die Sippe fiel das Wergeld und der Preis beim Brautkauf. Jedes Mitglied der Sippe hatte das andere bei Fehden als Eideshelfer und bei Zahlung des Wer- geldes und der Buße zu unterstützen. Bis auf den heutigen Tag haben sich noch viele auf dem Sippenverband beruhende Einrichtungen erhalten, die jedoch der altdeutschen Rechtsauffassung entsprechend wieder erheblich erweitert werden müssen.
Alle diese Rechte und Pflichten sind ein Ausfluß der inneren Verbundenheit der Sippenangehörigen, die gleichen Blutes sind, und der Ausdruck des zwischen ihnen bestehenden Treueoerhältnisses. Die Treue ist Wurzel und Inhalt des Sippengedankens. Starke Hilfsbereitschaft und sehr wohl empfundene Achtungs- und Gehorsamspflichten kennzeichnen auch heute noch in weiten Kreisen das Band der Familie. Die Treue ist die im BGB. leider fast ganz verloren gegangene Richtschnur der angestrebien Rechtserneuerung. Wie weit z. B. in unserem heutigen E h e r e ch t der Begriff der Treue abhanden gekommen ist, sieht man daraus, daß man unter ehelicher Untreue fast nur den körperlichen Ehebruch versteht. Das GBG. sieht in der Ehe in erster Linie eine persönliche Angelegenheit der Ehegatten. Der Nationalsozialismus dagegen betrachtet (Übrigens in Uebereinstimmung mit dem Allgemeinen Preußischen Landrecht) als Hauptzweck der Ehe die Gründung der Familie. Die Ehe ist danach also die Keimzelle der Volksgemeinschaft. Infolgedessen ist der Treuebegriff in der Familie weiter auszubauen. Der Staat hat aber nur ein Interesse an der gesunden Familie. Deshalb ist durch Gesetz vom 18. Oktober 1935 (Ehegesundheitsgesetz) vorgeschrieben, daß nur solche Personen hei
Unter Blutsverwandten fehlt eine Treueverpflichtung rechtlich fast ganz. Alle die oben genannten Verpflichtungen sind verschwunden. Als einzige Ueberrefte sind vielleicht, abgesehen vom Vormundschaftsrecht, nur noch das Zeugnisverweigerungsrecht der Verwandten im Zivil- und Strafprozeß und die Unterhaltspflicht anzusehen. Die Unterhaltspflicht ist aber nach BGB. nicht auf Grund der Verwandtschaft selbstverständlich, sondern an gewisse Voraussetzungen geknüpft. Sodann aber besteht eine Unterhaltspflicht nur zwischen Verwandten, die in gerader Linie verwandt sind, also Eltern, Kindern, Großeltern, nicht aber zwischen Seitenverwandten, also nicht einmal zwischen vollbürtigen Geschwistern, die nach obiger Darstellung zur engsten Familie und zu den allernächsten Verwandten gehören. Daß bei der Umgestaltung des bürgerlichen Rechtes hier eine Aenderung eintreten wird, ist so gut wie sicher.
Auf dem Begriff der Treue beruhte auch das Bormundschafts- recht. Die Kleinfamilie war ja die der Muntgewalt des Hausvaters unterstehende Hausgemeinschaft. Wenn der Vormund dem Mündel gegenüber die Treuepflicht verletzte, so wurde ihm „die Ehre verteilt". Heute ist in erster Linie derjenige Vormund, der von den Eltern dafür bestimmt wird. Nur beim Fehlen solcher Bestimmung ist der Großvater als Vormund berufen (§ 1776 BGB.). Aber die Eltern können auch einen Fremden zum Vormund bestimmen. Die Vormundschaft ist also keine sippen- genössische Angelegenheit mehr. Das muß wieder anders werden.
Am stärksten kommt die Sippe heute noch im Erbrecht zur Geltung. Ader auch hier muß der deutschrechtliche Gedanke noch viel mehr zum Durchbruch kommen. Danach soll die Familienhabe (das Familienbanngut) nach Möglichkeit der Familie erhalten bleiben Diesem Gedanken haben die Fideikommisse, Familienstiftungen und früheren Anerbenrechte ihre Entstehung verdankt. Diese Einrichtungen waren jedoch deshalb unsozial, weil sie nur vereinzelte Volksschichten betrafen. Heule ist dieser Grundsatz hauptsächlich durch das Reichserbhofgesetz verwirklicht. Danach ist der Erbhof grundsätzlich unveräußerlich und un- belastbar. Er vererbt sich nach einer bestimmten Erbfolgeordnung auf die nächsten Angehörigen. Daran kann der Bauer durch Testament nichts ändern. Er kann also nicht einen Fremden einsetzen.
Im übrigen wird zur Erhaltung der Familienhabe (des ewigen Haus- guts) die Vererbung in geschloffene Sondervermögen wieder in den Vordergrund treten, wie es dem Sippengedanken entspricht.
III. Strafrechtlicher Schutz.
Die Sippe soll auch im neuen Strafrecht stärker geschützt werden als bisher. Insbesondere sind zu diesem Zwecke ganz neue Strafrechtstatbestände vorgeschlagen worden. Ich erwähne hier nur drei solche neuen Vorschläge der Denkschrift des Preußischen Justizministers zum Nationalsozialistischen Strafrecht, nämlich die Uebertretung des Verbots der Eheschließung für Erbkranke, die Verletzung der Muntschaft und den Schutz der Familienhabe.
Danach soll z. B. in Zukunft strafbar sein, wer bei der Eheschließung an einem Erbleiden so erkrankt ist, daß er gesetzlich zur Unfruchtbarmachung oder zu einer Heilbehandlung verpflichtet ist und trotzdem vor Durchführung dieser Maßnahmen eine Ehe eingeht. Während heute ein Vormund nur dann wegen Untreue bestraft werden kann, wenn er in vermögensrechtlicher Hinsicht zum Nachteil seines Mündels handelt, soll dies jetzt auch bann schon möglich sein, wenn er in anderen Beziehungen seine Erzieherpflichten schwer verletzt. Eheleute sollen strafbar sein, wenn sie ohne Zustimmung des anderen Ehegatten die vorhandene, zur Familie lebensnotwendige Habe oder die vorhandene lebensnotwendige Scholle ohne Not veräußern oder sonstwie dem Familiengebrauch aus Eigensucht dauernd entziehen.
IV. Sippenämter.
Endlich noch ein Wort über die Sippenämter. Das Sippenamt soll, wie der Sachverständige für Rasseforfchung der NSDAP., Dr. Achim Gercke, in feinem Buch „Das Gesetz der Sippe" ausgeführt hat, ein Sippenblatt, eine Reichssippenkartei und eine fortgeschriebene Statistik über die Familien und Sippen führen und den Volksaufbau betreuen. — Es hat personenstandrechtliche Tatbestände, erbgesundheitliche Feststellungen und kriminelle Taten in feine Register einzutragen. Die Idee vom Äolksaufbau, von der Familie und Sippe ist der geistige Hintergrund seines Wirkens.
Ein wichtiger Anfang war das Reichspersonenstandsgesetz vom 6. Februar 1875, wonach alle Geburten, Eheschließungen und Todesfälle zu registrieren sind. Nach Generalreskript vom 15. November 1907 wurden in Württemberg Familienregister angelegt. Diese brachten eine Gesamtzusammenstellung aller Personenstandsvorgänge, die in ihrem Z(>' fammenfjange den Aufbau einer Familie und eines Familienverbandes, der Sippe, begründen. Einen bescheidenen Ersatz dafür führte Preußen 1925 durch das sogenannte Hinweisver'fahren ein. Ein solches Verfahren ist durch die Verordnung vom 14. Februar 1935 auch für das Reich Vorschrift geworden. Danach ist z. B. bei jeder Geburt auf die Heirat der Eltern, bei jeder Eheschließung auf die Geburt der Kinder und bei jedem Todesfall auf die Geburt des Betreffenden unter Aufgabe des Standesamtes und der Nummer der Eintragung hinzuweifen. Hoffen wir, daß auch die Sippenämter recht bald Gesetz werden mögen, damit der Erbwert der Sippen wieder festgestellt und die altgermanische Ahnenprobe wieder lebendig wird.


