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Ein Zufall war es, der den geheimnisvollen Absender verriet. Bei einem Buchhändler in Bayreuth sah Jean Paul ein Jahr später einen Brief mit denselben zitterigen, krakeligen Schriftzügen: er war von der Hand Gleim s. Jener Brief des alten, 77jährigen Herrn Kanonikus an den 33jährigen Jean Paul leitete eine Folge von neuen Briesen ein, die in dem soeben erschienenen neunten Bande des „Jahrbuchs der Sammlung K i p p e n b e r g" von Eduard Verend, dem besten Kenner Jean Pauls, musterhaft herausgegeben und aus ihrem Lebenszusammenhang gedeutet werden. Das gütige Herz, dessen Segnungen schon so vielen zuteil geworden waren, hat bei der Niederschrift dieser Briefe dem Greise die Hand gelenkt, und ein Strom von Liebe und Wohlwollen ist ihr in den Kiel geflossen. Jean Paul hat unzählige begeisterte Leser gehabt, aber keinen so hingebungs- und opferfreudigen wie den alten Gleim. Diesem schien das Leben auf einmal wieder einen Sinn bekommen zu haben, er wünschte sich nur, noch so lange zu' leben, um Jean Pauls Schriften lesen zu können, er nannte ihn einen Hexenmeister, einen herrlichen Genius, der mehr wäre als Swift, als Sterne, ja als Shakespeare. Im Juli 1798 konnte sich Jean Paul persönlich bei feinem Gönner und Förderer bedanken. Als Jean Paul sich Ende 1799 mit dem ebenso unbemittelten Hoffräulein Karoline von Feuchters- leben in Hildburghausen verlobt hatte, sandte Gleim dem Bräutigam eine Verschreibung über 500 Gulden, bat ihn ober, er solle „dieses kleinen Beytrages mit keiner Silbe, weder itzt noch künftig, erwähnen", da er sich wegen Schwäche seiner Augen alles vorlesen lassen müsse. Als Gleim erfuhr, daß die Braut doch nicht recht zu Jean Paul passe, schrieb tr besorgt:
„Sie wollen heyrathen, lieber Jean Paul? Um Gottes Willen heyrathen Sie nicht.
Ihre, Sie liebende, sagt man, sey ein gnädiges Fräulein, und wäre sie eine gnaedige Prinzeßin: um Gottes willen heyrathen Sie nicht. Sie waere, sagt man, ein Mittelwesen zwischen Engel und Fräulein, und waere sie ganz ein Engel, ganz, was Ihre weiblichen Geistes-Geschöpfe theil- weise sind, heyrathen Sie nichtl Das Wort schon schrekkt ab, die Sache noch viel mehr. Der Weiber, wie Caroline Herder und Ernestine Voß, giebts noch dreye. Sie kennen die Sie Liebende! Von den Dreyen müßte sie die erste seyn! Wenn das ist so heyrathen Sie die Liebende. Wäre noch der kleinste Zweifel dann heyrathen Sie sie nicht! Vox amici vox Dei*!"
Später bot er Jean Paul nochmals seine Hilfe an: „Fehlts Ihnen woran? lieber, mir theurer Diamant? An Gelds zum Exempel, so bestimmen Sie hierunter, das: Wie viel. Hab ichs, so wirds sogleich das Ihrige — nur, daß Sies vergessen, und kein Dritter es erfahre"; er schwärmte davon, ihn in Halberstadt anzusiedeln und ihn in seinem Hause wohnen zu lassen: „Gäbe der beste König Ihnen kein Gehalt so gab’ ich Ihnen eines, und beschämte den besten König". Es gelang nicht, Jean Paul, der im Herbst 1800 sich in Berlin ansässig gemacht und neuerdings verlobt hatte, eine feste Stellung zu verschossen. So verließ er denn nach seiner Verheiratung Berlin, um cs mit Meiningen zu vertauschen. Für Halberstadt, das er ernstlich erwogen hatte, konnte er sich i nicht entschließen, weil ihm dort das zum Schreiben so unentbehrliche bittere braune Bier gefehlt haben würde. Noch mehrere Male sandte ihm Gleim Zeichen seiner treuen Gesinnung, und als dieser, erblindet, am 18. Februar 1803 gestorben war, wußte Jean Paul, daß er einen feiner besten Freunde, gewiß den selbstlosesten von allen, verloren hatte.
* Freundesstimme — Gottesstimme!
Mittelalterliche Rechtskuriosa.
Von Dr. Max Kemmerich.
Während Verdammungen und Exkommunikationen* von Tieren schon ins frühe Mittelalter hinausreichen, sind Prozesse gegen Tiere erst seit dem 15. Jahrhundert deutlich nachweisbar. Dafür hielten sie sich aber nid, desto länger. Der letzte Tierprozeß in voller Form spielte sich vor dem weltlichen Gericht von Bouranton im Jahre 1733 ab. Aber noch uns Jahr 1805 fingen die Bauern von Lyö in der Herrschaft Holstenhus rinen solchen Prozeß wenigstens an. In Frankreich sind ähnliche Falle »>och aus dem Jahre 1793, ja von 1815 überliefert.
Ums Jahr 1500 wurde in der Diözese Lausanne ein außerordentlicher kierprozeß in Gestalt eines bedingten Mondatprozesses emgesuhrt. Das »'[-höfliche Offizial erläßt auf die Eingabe der geschädigten Grundbesitzer Km Ausweisungsbefehl an die verklagten Tiere! Unter der Androhung »on Bannstrahl und Verdammung, sowie unter dem Angebot, dem Der- ' tagten einen Verteidiger stellen zu wollen, falls jemand den Befehl »nzufechten gedenke. Damit wird unter Androhung der Exkommunikation Kr Befehl verbunden, daß die Tiere während der pateren Verhand- lungen sich jeder weiteren Ausbreitung zu enthalten haben. Man hat al|o kanz regelrecht mit ihnen verhandelt! „
Das erste Verfahren schließt mit einem Urteil ab, das d,e verklagten Eiere ausweist. Es handelt sich hier ausschließlich um sogenanntes Unit,lief er: um Mäuse, Ratten, Maulwürfe, Raupen, Engerlinge, Schnecken, Blutegel, Schlangen und Kröten. Niemals um Haustiere oder bestimmte inzelne Tiere. Allerdings wurde es in Kanada auch gegen wilde Tauben, h Südfrankreich schon viel früher gegen wilde storche, m D euftchlanü «uch gegen Sperlinge, am Genfer See gegen Aale angewandt, wenn sie m ungeheueren Mengen auftraten und dadurch gemeinschadlich geworden öaren.
Im Ausweisungsbefehl wurde in der Regel eine Frist bestimmt, mne^ falb derer die Tiere ihren Abzug bewerkstelligen mußten. Gelegen lich öurbe ihnen sogar bis zum Ablauf dieser Frist freies Geleite zugeb,lügt. 4'smlich weit verbreitet war der Brauch seit dem ausgehenden Mtttel- 'lter, zugleich mit der Ausweisung eine Verweisung zu verbinden. Ct
* Kirchenbann.
weder befahl man ihnen, sich an einem nicht näher bezeichneten Orte, wo sie keinen Schoden stiften konnten, zurückzuziehen, oder man benannte auch den Verbannungsort. Man wies sie „ins Meer" aus, oder auf eine entlegene Insel, doch kam es auch vor, daß man ihnen einen freien Bezirk innerhalb der Gemeinde zuwies, jedoch mit der Auflage, die außerhalb desselben gelegenen Grundstücke zu verschonen. So z.B. in einem Urteil noch im Jahre 1713. Dies führte bisweilen zu einem förmlichen Vergleichsangebot der Klagepartei an den Offizialvertreter der beklagten Tiere, wonach diesen vertraglich ein solches Grundstück überlassen werden sollte. Die mancherlei Vorbehalte und Klauseln beweisen, wie ernsthaft der Vertrag der Menschen mit den Tieren gemeint war.
Daß das Mittelalter keineswegs immer so grausam war, wie man heute anzunehmen geneigt ist, sondern am rechten Ort auch Nachsicht und Milde walten lassen konnte, geht aus folgendem hervor: Der Priester verkündete unter dem Läuten der Glocken von der Kanzel herab den Klageakt, das Ungeziefer vor das geistliche Gericht ladend. Ein Advokatus wurde den sündigen Tieren billigerweise gestellt, sei es nun ein Maikäferanwalt oder ein Rattensürsprecher, dem es oblag, ihre Klienten nach besten Kräften zu verteidigen. Da ging nun die Diözese Chur in ihrer Herzensgüte nach dem Zeugnis des Züricher Chorherrn Felix Hämmer- l i n so weit, in einem „Maikäserprozeß" in Anbetracht ihres jugendlichen Alters und ihrer „Kleinheit" die Vorladung dreimal ergehen zu lassen. Dann erst erfolgte das Verfahren mit schwerem Bannfluch. Solche Prozeßakten mit genauster Protokollführung sind noch zahlreich erhalten. War der Prozeß nach kanonischem Recht durchgesührt, so verschrieben sich die Behörden den Bannfluch jeweils aus den bischöflichen Kanzleien.
Weniger human als das obige Verfahren gegen Maikäfer war in der Regel das gegen Menschen. So kam es vor, daß man zum Verbrennen verurteilte Personen zum Sieden in einem Kessel, der in der Regel mit Del oder Wein, selten mit Wasser gefüllt war, begnadigte. Als zu Freiburg in der Schweiz zwei Brüder es wagten, ihren gehängten dritten Bruder nachts vom Galgen herunterzunehmen, wurden sie vom Richterkollegium mit Arrsstechen der Augen bestraft. Viele Strafen entziehen sich teils wegen ihrer Grausamkeit, teils aus sittlichen Erwägungen der Wiedergabe an dieser Stelle.
Wie hell leuchtet auf solchem Hintergründe unsere Humanität! Wer das bezweifeln wollte, möge sich nur folgendes Vorkommnis vergegenwärtigen: In einem pommerschen Städtchen ist die Benützung von Leitern ohne Spitzen untersagt. Als nun eines Nachts im Jahre 1909 ein Dieb zum Einsteigen in ein Gehöft eine unvorfchriftsrnäßige Leiter, die er im Hofe gefunden hatte, benutzte und dabei gestört wurde, fiel diese um, und er brach sich den Oberschenkel. Nun haben wir aber die sogenannte Haftpflicht, und das war für den Herrn Einbrecher ein großes Glück. Denn der Besitzer des Gehöftes wurde vorn Gericht dazu verurteilt, dem Spitzbuben die durch den Schenkelbruch entstandenen Kurkosten und dazu eine Entschädigung zu bezahlen. Die Leiter war nämlich unvorschriftsmäßig gewesen!
Hierzu gleich ein Gegenbeispiel: In einem Dorfe in Schleswig-Holstein bricht Feuer aus. Fünf Menschenleben sind in Gefahr. Ein Arbeiter wagt sein Leden und rettet alle. Aber er wird bei diesem Werke so schwer verletzt, daß er längere Zeit erwerbsunfähig ist. Sein Unterstützungsantrag bei der Gemeinde wird rundweg abgelehnt mit der Begründung, daß er die Rettung ohne Order vorgenommen habe!
Doch wenden wir uns wieder früheren Jahrhunderten zu.
Die Glocke von San Marco in Florenz, la Poagnola genannt, hatte am 8. April 1498 Sturm geläutet, als die Gegner S a vonarolas das Kloster in der Nacht belagerten und erstürmten und den Propheten ins Gefängnis führten. Dieses Rufen verzieh man der Glocke nicht. Am 29.Juni 1498 beschloß der große Rat von Florenz, daß die Glocke von San Marco zu bestrafen fei. So riß sie denn das Volk am folgenden Tag vorn Turm herunter, ließ sie von Eseln durch die Straßen der Stadt schleifen, wobei der Henker ihr nachfolgte und sie peitschte. Das muß recht energisch geschehen [ein, wie man noch heute an den Spuren sehen kann, die dieses Werk D o n a t e 11 o s und Michelozzis damals davontrug. Die Glocke wurde dann elf Jahre aus der Stadt verbannt und zwar auf den Glockenturm von San Salvatore al Monte. Erst am 9. Juni 1509 wurde sie wieder an ihre alte Stelle verbracht, heute befindet sie sich im Museum di San Marco.
Gegenüber dieser Bestrafung lebloser Gegenstände kommt uns die von Tieren ganz plausibel vor. Denn wenn in einem Prozeß gegen Haustiere — wohl zu unterscheiden von den obengenannten — der Delinquent zum Tode verurteilt worden war, bann wurde auch die Todesart ganz genau bestimmt. „Wegen Grausamkeit und Wildheit" (1567) wurde das Tier in der Regel gehängt ober erbroffelt, zuweilen nachher noch geschleift. In gewissen Gegenben bevorzugte man bas Steinigen ober lebenbig Begraben.
Ueberbies hatte man bei solchen Urteilen wohl barauf zu achten, baß nicht eine frembe Gerichtsbarkeit verletzt würbe. Die Richtstatt ist ber gesetzliche Hinrichtungsort. Aber es hatte schon wieberholt zu recht ärgerlichen Beschwerben und Streitigkeiten geführt, wenn durch den Vollzug des Urteils der Inhaber ber hohen Gerichtsbarkeit sich in feinen Rechten gekränkt fühlte. Da zieht es etwa bie ©emeinbe von Moyen-Moutier im Jahre 1572 boch vor, ein von ihr zum Strange verurteiltes Schwein an den Probst von Saint Dizenz auszuliefern. Denn ber war ber vollzugsberechtigte Gerichtsherr. So wirb denn unter Wahrung der altherkömmlichen Formen bas Tier bis zum Steinkreuz von Le Tombroix geführt, wo ber Probst, breimal angerufen, alle „Verbrecher" in Empfang zu nehmen hat.
Wie noch im vorigen Jahrhunbert politische Verbrecher in Preußen bestraft würben, erhellt baraus, baß nicht nur das Vermögen des Missetäters eingezogen, sondern dessen Kinder „zur Abwendung künftiger Gefahren" in ständiger Gefangenschaft gehalten oder verbannt werben dursten. Selbst Eltern, Kinder und Ehegatten, waren bei zehnjähriger bis lebenslänglicher Festungshaft zur Denunziation und Verhütung künftiger politifcher Verbrechen gehalten. Zum Landesverrat, der mit Rädern „von unten herauf" und dem Flechten des Körpers auf das Rad bestraft wurde.


