«atzes Eigentum verpflichtet" Gesetze erlvrderlich sind, so sind doch nur Reichsgesetze gewöhnlicher Art notwendig. Denn wenn sie ergehen so handelt es sich nicht um verfassungsändernde Gesetze, wie dies etwa im Falle des Art. 163 Abs. 1 nötig wäre Nur dann wäre anders zu entscheiden, wenn die ReiHsversasning auch auf dem Gebiete des Vermögensrechtes eine schärfere Erfassung des Besitzes nicht zuliehe, wenn auch hier der oben herausgearbeitete Gedanke der Rechtsgleichheit aller Deutschen unemgeschranne Gel. ^^Kan"?'somit nach Maßgabe des geltenden Rechtes von einer allgemeinen Durchführung unseres Satzes die Rede noch nicht sein, so hat er gleichwohl in einigen Fällen bereits heute seine aäuelle Bedeutung. Aus steuerrechtlichem Gebiete ist der Grundsatz „Vermögen verpflichtet" fast überall infolge der Staffelung der Steuertarife durchgeführt. Die Gesetze, welche die Auflösung der Familienfideikommisse, die Aufteilung des Großgrundbesitzes zu Siedlungs- zwecken die Sozialisierung wichtiger Gewerbebetriebe vorsehen, sind großenteils erlassen (vgl. z. B. die preuh. VO. über Familien- güter v. 10. 3. 19; das Siedlungsgesetz v. 11. 8. 19; das Gesetz über die Regelung der Kohlenwirtschaft v. 23. 3. 19, über die Regelung der Kaliwtrtschaft v. 24. 4. 19). Aber nicht nur auf diesen öffentlich-rechtlichen Gebieten ist die „Rechtspflicht des Reichen" in die Praxis umgesetzt, auch zahlreiche Bestimmungen unseres heutigen bürgerlichen Rechtes lassen ihre unmittelbare praktische Anwendung zu. Erinnert sei hier nur an folgende Fälle: AuS dem Schuld recht: Wer einen anderen schädigt, ohne hierfür verantwortlich zu sein, kann in gewissen Fällen gleichwohl zur Ersatz- Pflicht herangezvgen werden, wenn nur die „Umstände und die „Verhältnisse der Beteiligten" es erfordern (§ 829 BGB.). Der Tierhalter ist ersatzpflichtig für jeden Schaden, den seine Tiere anrichten, es sei denn, daß er der Lirre zu seinem Beruf, Erwerb oder Unterhalt bedarf und wenn er die verkehrserforderliche Sorgfalt bei der Beaufsichtigung der Tiere beobachtet hat (§ 833 DGB.). Aus dem Sachenrecht: Wer, um seine Sache za retten, die gleichwertvolle des „Reiches' zr- stören will, ist selbst dann dazu berechtigt, wenn der Schadens- ersatzanspruch des Reichen nicht beitreibbar ist (§ 904 BGB.), da richtiger Auffassung nach „nicht nur die Sachwerte, sondern auch die Werte der Vermögen zu vergleichen" sind. Aus dem
i Erbrecht: Der Erbe ist verpflichtet, gewissen Personen, die zur Zeit des Todes des Erblasser zu dessen Hausstand gehörten
i und von diesem unterhalten wurden, auch weiterhin für einen gewissen Zeitraum zu alimentieren (§ 1969 DGB). Es ist klar, daß in allen diesen Fällen das Vermögen des „Reichen" zu größeren Leistungen herangezogen werden kann als das des „ Armen".
[ Scharf hervorgehoben werden muß aber die Tatsache, daß | auch auf privatrechtlichem Gebiete der Gedanke der Rechtsgleichheit aller Deutschen in vorderster Linie steht, .und daß es sich
I in den angeführten Vorschriften unseres bürgerlichen Rechtes nur I um genau normierte Einzel fälle handelt, die eine analoge
Ausdehnung nicht zulassen. ist besonders wichtig dann, I wenn eine Entscheidung nach „Billigkeit" (§§ 315, 317, 319, 660. | 745 920, 971, 1024, 1090, 1246, 2048, 2156) oder nach „Treu und
Glauben" (§§ 157, 242) zu treffen ist: Hier darf nur ein allgemein | gültiger Maßstab angelegt werden, es darf nicht der „Reiche I in höherem Maße verpflichtet werden, als anders Personen. I Erst dann, wenn der Gesetzgeber den Gedanken des Art. 153 Abs. 3 I der Reichsverfassung durch Ausführungsgefetze zur Verfassung | rechtswirksam gestaltet hat, erst dann, wenn der Sah: „Eigentum I verpflichjtet" mehr geworden ist. als «in Programm, wird der j Richter die Verhältnisse des „Reichen" besonders berücksichtigen
dürfen. ----- Dr. K.:
Erinnerungen über Franzosengreuel in den Rheingebieten. (Schluß.)
In jene Tage peinlicher älnruhen und Schrecken fiel noch ein | anderes, höchst erschütterndes Ereignis, welches über die Bewohner I von Sauerschwabenheim, einer Rachbargemeinde, alle Schrecknisse | des Krieges, Hammer und Tränen, Ruin und Verderben verbrei- I tete. Eine an sich nichtssagende Kleinigkeit war die Quelle emeS I schaurigen Verhängnisses für viele Hunderte schuldloser Menschen.
Als eine Abteilung französischer Truppen durch dieses Dorf I zog, fiel ein Schuß; wahrscheinlich entlud sich das Gewehr emes | Soldaten. Aber nein! Ein Bewohner muhte aus seinem Fenster ! auf die Befreier der Welt geschossen haben! Gleichwohl war keiner I der in Lichten Massen durchziehenden Soldaten verwundet, keiner I getötet, niemand konnte den Ort angeben, wo der Schuß gefallen | war. „Verrat, Verrat!" schrien wutentbrannt die Republikaner. I Das war nun einmal eine ausgemachte Sache, das Attentat war | verübt, die Strafe mußte auf dem Fuhr folgen, ein abschreckenoes
Stempel — un grand «remple — mußte an einem Dorfe vollzogen werden, das in seinem Schoße aristokratische Elemente, wohl i gar eine Verschwörung gegen die neufränkische Republik barg!
Die friedlichen Bürger beteuerten vergebens, Laß in ihrer.AM» kein einziger lebe, der eines solchen Verbrechens fähig sei, aue, I alle seien unschuldig. .
„Innerhalb 10 Minuten räumt euere Wohnungen und da« | Dors mit Zurücklassung aller euerer Habe, es wird alles den <MM- | men übergeben!" so lautete das barbarische Urteil d^ koinnmn- 1 dierenden Offiziers, und nach Maus dieser kurzen Frist wurde
eine Pflicht LeS Grundbesitzers gegenüber der Gemeinschaft. Art. 163 l »ndlich hebt als weitere sozial« Verpflichtung hervor »die st b I Ucke Pflicht, seine geistigen und körperlichen Kraft« so zu beta- I
wie es 'das Wohler Gesamtheit erfordert"
Aus diesen zahlreichen Bestimmungen unserer Verfassung er- I gM sich also, daß die Reichsverfassung im Prinzip auf dem Standpunkt der Rechtsgleichheit aller Deutschen steht, mag auch I immerhin Lies^ Gedanke einen allgemeinen Ausdruck eine grundsätzliche Formulierung nicht gefunden haben. 2edesm , I Ls... Krundsatz durchbrochen werden soll, ist — soweit dies uver |
mst den einzelnen Bestimmungen vereinbart werden kann- dn besonderes Reichsgesetz erforderlich Js da^ abernicht
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Litt?! zu allen öffentlichen Lasten beitragen". Hrer wird d<is
geregelt in den Arü. 153 uno wo « n ü6er
zu vAüten. teils um allen deutschen ^mili^ entwrechenLe Wohn- und Wirtschaftsheimstä ten zu
R^s^n^ed^ken^er ^Allschaft^'sSoziali- Su^s^S'staatl3e'L Vn^B^iligimg (bev Reiche") in weit stärkerem Maße zu Leistungen heraagezogen | und Rahmen dieser Vorschriften (Art. 134, 155.. 15v) umec. an di« Sviöe bestellter Sah: „Eigentum verpflichte^ — »vermögen i verpflichtet'^ ein. Auch er führt den Gedanken der sozialen Ar s- I sassung des Eigentums (Vermögens) durch und zwar in weit allge I meinerer Beziehung als jene speziellen Vor christen .
Nunmehr aber ist sehr wohl zu beachten daß m den wemgea «Allen in denen die Reichsverfassung einePiechs Ungleichheit ver Swws'büraer auf v^rmögensrechtlichem Gebiete Vorsicht diese Recktsuna^chheit nicht durch die Verfassung selvst geregelt und dur^Rhrt wird. Sowohl in dem Falle der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit (Art. 134) als mich in denen der Alosung der Fideikommisse (Art. 155) und der Vergesellschaftung (Arülvd) 1 e?e erforderlich, Edi« Ar undWms
L,,. 5)1,rififühruna dieser Bestimmungen festsetzen. Art. id» wein i MisdrÜckttch darauf hin daß nur nach Maßgabe der G-sttze dm verschiedene Steuerbelastung erfolgen könne. Hier tritt um per vor daß "s sich nicht um ein unmittelbar awzuwendendes Ges-^ sondern lediglich nm eine Gesehgebungsdirektive handelt. Auch Art 155 unfc9156 heben bestehende Gesetze nicht auf, erzeugen kein? EitteLn Rechte und Pflichten auch hier
TwrnMt es sich nur um Richtlinien an das gesetzgebende Organ. ,
Wir können weitergehend aber auch seststecken, daß es sich r allen Fällen, in denen die Reichsverfassung -.GrundvstEe" der Deutschen aufstellt, niemals um aktuell wirksame Rechtsvor fchriften handelt, daß in diesen Fällen vielmehr immer ern. Mst Wirkung des Gesetzgebers erforderlich ist, um ihnen prastlsche Aus Wirkung zu verschaffen. Richtiger Auffassung nach ergeben sich Jn- balt und Schranken des elterlichen Erzlehungsrech s (A>.l20)aus den Gesetzen. Auf diese verweist ausdrücklich Art. 133 spfucyl zu persönlichen Diensten für Staat und Gemeinde). Der Gedanke der allgemeineii Schulpflicht (Art. 145) laßt sich, so Die ihn d.e Reichs Verfassung durchführen will, ohne besondere grundlegende Mictze nicht verwirklichen. Die in Art. 155 215!. 3 fctoefeb e ear- beitiings- und Nuhungspslicht des Grundbesitzers besteht nur -so weit (vorhaiidene oder künftig zu erlassende) Einzelgesetze sie be jähen und näher regeln". Die in Art. 163 Abs. k deklamiert« Arbeitspflicht wird ausdrücklich als „sittliche Pslichs ^bezetchnet, eine allgemeine Steigerung derselben zur Rechtspflicht wurde eine Verfassungsänderung zur Voraussetztmg haben.
Wenn wir weiterhin unter dem Gesichtspunkt, ob durch den »weiten Hauptteil der Reichsverfassung u-imittelbar anwendbares Recht geschaffen wird oder nicht, auch die „Grundrechte der Deutschen untersucheii, so läßt sich feststellen, daß es sich m der über- wiegenden Mehrzahl aller Fälle nur um Programme künftiger Rechtsentwicklung" handelt, „dem erst die Spezialgesetzgebung zu Kritischer Geltung verhelfen muß". Ist das aber die grundsatz- e Stellung der Verfassung den Grundrechten gegenüber. ist das insbesondere hinsichtlich der Grundpflichten der Deutschen der ausnahmslose Standpunkt der Verfassung, so karm auch unserem Satz: „Eigentum verpflichtet", oder der hieraus abgeleiteten Formulierung „Vermögen verpflichtet", keine andere als programmatische Bedeutung zukommen. Art. 153 Abs. 3 enthält also, wie alle „verpflichtenden" Bestimmungen der Verfassung nur ein« Mahnung an den Gesetzgeber, in dem hierin bezeichneten Sinne fortzuschreiten. Hine unmittelbare allgemeine Rechtspslicht des Eigentümers er-
^Werm nun mich zur allgemeinen Durchführung des Grund-


