Nr. 28
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„Eigentum verpflichtet."
Sie deutsche Reichsverfassung vom 11. August 1919 ent* hält in ihrem zweiten Hauptteil, unter den „G'.undrechten und Vrundpflichten der Deutschen" in Artikel 156 Abs. 3 den Sah' „Eigentum verpflichtet." Der hierin ausgesprochene Gedanke, daß das Eigentum nicht nur Rechte gewähre, sondern auch Pflichten auferlege, ist eine ethische Forderung, die schon vor Jahrhun- derten aufgestellt und immer erneut wiederholt wurde. Aus der TeschLHte dieses Satzes sei hier nur daran erinnert, daß er seine Erfassung und Entwicklung einerseits der frühchristlichen Literatur verdankt. Klemens von Alexandrien, der etwa von 180 bis 200 n. Ehr. in Alexandrien an der dortigen hochberühmten Katecheten schule wirkte, ist der erste, der in ausführlicher, zusammenhängender Weife die Stellung des Christentums zum Privateigentum und zum Reichtum darlegte. Er vertritt und verteidigt beides vom christlich-sozialen Standpunkt aus in energischer Weise, Erklärt andererseits aber, daß die Verfügungsgewalt des Eigentümers nicht absolut sein dürfe, sondern durch die Rücksicht auf den Rächsten gebunden sein müsse und zu regeln sei. Diese Lehre wird in den folgenden zwei Jahrhunderten in Griner, den wirtschaftlichen Verhältnissen gerecht werdenden Art Weiter entwickelt, undzum Abschluß gebracht durch Lactanz und Augustinus.
Parallel mit dieser pflichtenbringenden Auffassung des Eigentums, unabhängig von jener der christlichen Kulturwelt, vollzieht sich andererseits die entsprechende Ausbildung des Eigentums- begrisfes im deutschen Recht. Auch dieses kennt nicht ein nur Rechte gewährendes Eigentum, es steht vielmehr auf dem Standpunkt, daß das Eigentum mit Pflichten durchsetzt sei. Es ist interessant zu beobachten, in welch scharfem Gegensatz diese germanische und jene christliche Auffassung zu dem römischen Recht stehen, welches nur einen rein individualistischen und absolutistischen Eigentumsbegriff kennt.
Auch schon vor der Aufnahme unseres Satzes in die Reichs- Verfassung hat sich der ihnr innewohnende Gedanke praktisch Geltung zu verschaffen gewußt. In mehrfachen Entscheidungen hat das Reichsgericht die Rechtsregel entwickelt, daß der Eigentümer nicht nach seinem freien Ermessen schalten und walten dürfe, daß er vielmehr verpflichtet sei, seine Sache in einem solchen Zustand zu erhalten, daß niemand Gefahr laufe, durch sie einen Schaden zu erleiden. Allgemein ist auct> die Pflicht des Eigentümers anerkannt, sein Eigentum in polizeigemäßem Zustande zu erhalten.
„Eigentum verpflichtet". Man ist in der Literatur über die Bedeutung und den Wert dieses Satzes durchaus verschiedener Meinung. Ewige erkennen ihn nicht als Rechtssah an, sprechen ihm nur einen sittlichen Charakter zu, „ein solcher Sah gehöre ... in eine über der Rechtsordnung stehende kirchliche oder moralische Sittenlehre". Eine andere Meinung hebt treffend hervor, daß das Eigentum nur um der Gesamtheit willen staatlichen Schutz ge- mehr, daß daher auch die Ausübung der Eigenlumsrechte nach der sozialen Seite hin gebunden sein müsse. Letzthin endlich hat Martin Wolff in einer Schrift über Reichsderfasfung und Eigenem (1923) unserem Satz eine neue Bedeutung abzugewinnen ge- pchdt. Davon ausgehend, daß man unter „Eigentum" nicht den rw?L‘ en hrivatrechtlichen Begriff, wie er vornehmlich tm Bürger» üchen Geftchbuch seine Ausprägung gesunden hat, zu verstehen ns <40n^?.rn das „Eigentum" der Verfassung weitergehend ms „Vermögen" aufzufassen sei, kommt er zu der Anschauung, daß ver wahre Inhalt unseres Satzes nur dann erschöpft werde, wenn man ihn als „Vermögen berpflichlet" verstehe. Daraus zieht Wolff
weitgehende KkmleaueaL daß die Reich-Verfassung die alle
sittlich-religiöse Pflicht des „Reichen" zu einer Rechtspflicht steigere. Mit anderen Worten ist aus dieser Meinung zu folgern, daß der „Reiche" andere Pflichten habe als der „Arme", daß jener zu größeren Leistungen herangezogen werden könne als dieser.
Hier erhebt sich sofort eine Reihe von Fragen: Wie steht die Reichsverfassung überhaupt zu dem Problem der Rechtsgleichheit aller Deutschen? Wie, wenn sie in einzelnen Bestimmungen, wie etwa in Art. 153 Abs. 3. Rechtsungleichheit vorsieht: handelt es sich dann nur um eine Anweisung an den Gesetzgeber, oder handelt es sich um Sätze, die als solche unmittelbare praktische Bedeutung haben? Wenn etwa zum Zwecke der Durchführung des Gedankens der „Rechtspflicht des Reichen" besondere Gesetze erforderlich sind, welcher Art sind sie? Wie endlich steht unser heute geltendes bürgerliches Recht zu unserem Problem?
Eine der Hauptforderungen, nicht nur der deutschen Staats- umwälzung des Jahres 1918, sondern bereits früherer Revolutionen, tote der französischen von 1789 und der deutschen von 1848, war die Forderung der Rechtsgleichheit aller Staatsbürger. So steht denn auch an der Spitze des zweiten Hauptteiles unserer Verfassung in Art. 109 Abs. 1 der Satz: „Alle Deutschen sind vor dem Gesetze gleich." Eine weitverbreitete Meinung folgert daher hieraus auch die Rechtsgleichheit aller Deutschen. Aber diese Meinung ist irrig. Denn Art. 109 Abs. 1 A.-Derf. gebietet nicht Bleichheit d e i Gesetzes, sondern Gleichheit vor dem Gesetz. Ser hier ausgesprochene Grundsatz stellt also nicht eine Anweisung an den Gesetzgeber, sondern eine solche an den Richter und an die Verwaltung dar.
Andererseits aber ordnet die Reichsverfassung für besondere Fälle Rechtsgleichheit aller Deutschen an, ohne die Möglichkeit einer Aus,rahme zu schaffen. Beispiele: Die Verfassung schafft alle öffentlich-rechtlichen Vorrechte oder Rachteile der Geburt oder des Standes ab (Art. 109 Abs. 3), sie stellt alle Deutschen in bürgerlicher und staatsbürgerlicher Hinsicht in allen Einzelstaaten mit deren eigenen Angehörigen gleich (Art. HO Abs. 2), sie gewährleistet allen Staatsbürgern ohne Unterschied den Zugang zu den öffentlichen Aemtern (Art. 128), sie bestimmt endlich, daß die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt sei, daß der Genuß dieser Rechte sowie die Zulassung zu den öffentlichen Aemtern unabhängig ist von dem religiösen Bekenntnis (Art. 136). Glaubens- unb Gewissensfreiheit sind in gleicher Weise allen Bewohnern des Reiches gewährt (Art. 135). Sie führt endlich die Gleichberechtigung der Geschlechter durch (Art. 109 Abs. 2, 119, 128 Abs. 2).
Eine Reihe weiterer Destimmungen der Reichsverfassung geht, ebenso wie auch in den genannten Artikeln, von dem Grundgedanken der Rechtsgleichheit aller Deutschen aus, läßt aber im .Unterschied zu jenen Aus,rahmen zu. Das gilt zum Beispiel für die Freizügigkeit (d. h. das „Recht, sich an beliebigem Orte des Reiches aufzuhalten und niederzulassen") Art. 111, die Berechtigung zur Auswanderung (Art. 112); ferner für die Gewährleistung der Freiheit der Person (Art. 114), des Hausfriedens (Art. 115), der Meinungsfreiheit (Art. 118). Das gleiche ist der'Fall bei den Bestimmungen der Reichsderfasfung über die Vereins-, Versamm- lungs- und Koalitionsfreiheit (Art. 123, 124, 159).
Dasselbe Bild ergibt sich, wenn wir uns einen Ueberblick über die Grundpflichten verschaffen: Jeder Deutsche ist ausnahmslos zur „Erziehung des Rachwuchses zur leiblichen, seelischen und gesellschaftlichen Tüchtigkeit verpflichtet (Art. 120), keiner kann sich einer ehrenamtlichen Tätigkeit entziehen (Art. 132, 160), jeder ist zu „persönlichen Diensten für Staat und Gemeinde" verpflichtet (Art. 133). Artikel 145 sichert die allgemeine Schulpflicht. Art. 155 Abs, 3 erklärt die Bearbeitung und AusmUnrna de- Boden- alt


