Ausgabe 
12.8.1922
 
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Das verhängnisvolle Spiel mit der Hypnose.

Denkschrift an die deutschen Gesetzgeber. Von Dr. med. Karl W. Gerfler, Gießen.

Wir leben in einem Rechtsstaat, d. h. wir glauben in einem solchen zu leben. Das Gesetz schützt den persönlichen Besitzstand gegen fremde Liebergriffe, es bietet Schuh gegen Aötrgung, gegen Freiheitsberaubung, gegen Körperverletzung, eins peinlich ausgearbeitete Gewerbeordnung zwingt den Unternehmer, in seinem Betriebe Leben und Gesundheit der Arbeiter durch um­fassende Vorsichtsmaßnahmen zu schützen. Hat nicht Justitia herr­lich für jeden Deutschen gesorgt. Sind wir nicht vor allen un­erlaubten Llebergriffen sicher?

Lind doch klafft noch eine merkwürdige Lücke im Rechts- Wesen. Es darf noch heute jeder ungestraft mit Gehirn und Seelenleben des Mitmenschen spielen. Ich spreche von der Hyp­nose. Aach langen schwierigen Arbeiten und Kämpfen steht heute übereinstimmend fest, daß die Hynose ein dem Schlaf verwandter Zustand eingeengten Bewußtseins ist, in dem das Aerven- und Seelenleben durch den sogenannten Rapport den Einwirkungen des Hypnotiseurs unterworfen ist. Dieser kam also nach feinem Wunsch mit dem Gehirn des Hypnotisierten ope­rieren. Erst in jüngster Zeit hat man Strafbestimmungen ge­troffen gegen das ^Hypnotisieren in öffentlicher Schaustellung, was allerdings nicht hindert, daß dort immer wieder am Publi­kum experimentiert wird unter dem harmloseren Titel der Wach­suggestion, die im Grunde nichts anderes ist als ein quantitativ leichterer Grad der Hypnose. Bis vor Kurzem konnte man noch in össentlichen Gxperimentalvorträgen Hypnosen bewundern, ein unwürdiges Schauspiel, wenn mit sonst ernsthaften Menschen auf dem Podium alberne Scherze getrieben wurden, die das Publikum mit widerlicher Gafslust verfolgte. Warum führte man nicht gleich auch Aarkvsen vor, um den gierigen Augen der Zuschauer zu zeigen, wie man einem Menschen ein Bein abschneidet, ohne daß er einen Schmerzenslaut von sich gibt! Erst zwei Jahre ist es her, daß ich in einer Jahrmarktsbude ein Hhnosemedium sah, ein 23jähriges erbarmungswürdiges, bis in die letzten.Aerven- fasern übersensibles Wesen. Der Manager zeigte 1520 mal am Abend (!) in tiefer Hypnose der staunenden Menge die Phäno­mene der Katalepsie, mit denen er die Muskeln dieses abgema- gerten Körpers fanatisierte. Gr gab in Gegenwart der Hyp­notisierten prächtige Erläuterungen:Sie wird nicht lange mehr leben, das halten ihre Aerven nur noch einige Jahre aus, und," schloß er mit schmalziger Stimme,so sehen Sie ein Wesen, daß sich int Interesse der Wissenschaft (!) aufopfert." Kein Wort der Empörung wurde laut gegen diese Szene, die des Mittelalters würdiger gewesen wäre.

Wie schon erwähnt, sind solche Schaustellungen jetzt ver­boten. Wie aber steht es mit dem Hypnotisieren in Privat­kreisen? Hier gibt es kein hemmendes Verbot, es sei denn, daß jemand, der dabei zu Schaden kommt, Strafantrag stellte Man verbietet doch auch das Glücksspiel und schützt damit ma­terielle Güter, aber die Aervengesundheit genießt noch keinen genügenden gesetzlichen Schuht

3m allgemeinen steht dem Experimentieren, oder besser gesagt. Spielen mit der Hypnose, nichts entgegen. Erst kürzlich wurde mir ein fast ungeheuerlicher Vorfall befarmt. 3n einem Rauch­klub wurde zur Llnterhaltung fleißig hypnotisiert. Ernes Tage«

Samstag, 12. August

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1922 Nr. 32

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verfielen die Rauchbrüder auf den geschmackvollen Scherz, einem besonders suggestiblen Freunde in der Hypnose Suggestionen be­züglich seines Sexuallebens zu geben, deren Inhalt ich hier nicht näher schildern mag. Der Effekt war, daß das Eheleben des ManneS in einer sehr üblen Weise beeinflußt, ja geradezu be­droht wurde. Er mußte ärztliche Hilfe aufsuchen, deren mühe­volles Ziel es war, die Gewalt dieser niederträchtigen Sug­gestionen zu brechen.

Die Gefahr solcher Hypnosespielereien beschränkt sich nicht allein auf derart offensichtlichen Mißbrauch. Man braucht nur zu denken, daß ein übersensibler, vielleicht krankhaft veranlagter Mensch daS Opfer eines Laienhypnotiseurs wird. Woher sollte dieser den psychologischen Scharfblick besitzen, um zu unterscheiden, wer überhaupt eine Hypnose ohne Schaden verträgt? (Daß er sich dies in den meisten Fällen anmaßt, brauche ich nicht näher zu erwähnen.) Schon eine einfache Hypnose kann da schweren Schaden stiften. Mehr als einmal mußte solch ein Experimen­tator den Arzt herbeirufen, weil er die Geister, die er rief, nicht mehr loswerden und sein Opfer nicht aus dem Schlaf er­wecken konnte. Aur ein generelles Verbot könnte dem Unfug steuern. Die Mißgriffe von Laienhhpnvtiseuren werden des öfteren bekannt, und die diesbezüglichen Berichte der Tages- Presse verwirren die Begriffe des Publikums über das Wesen der Hypnose, die zu Heilzwecken in ärztlichen Händen eine un­schätzbare Bereicherung der Heilkunst darstellt. Man macht sich keine Vorstellung von den Schwierigkeiten, mit denen man als Arzt oft zu kämpfen hat, ehe ein Patient sich zu einer Hypnose zu Heilzwecken beveitfindet. Da tonnte man doch gegen seinen Willen in unangenehmer Weise ausgefragt werden, es könnten Verbrechen verübt, der Willen geschwächt werden, man könnte nicht mehr aufwachen, und was all die Bedenken noch sind. Ich bestreite nicht, daß das alles in ungeübten oder verbreche­rischen Händen möglich wäre. Aber schließlich könnte man sich ja auch vor dem Chirurgen fürchten, weil man mit einem Messer anstatt den Blinddarm auch den Hals abschneiden kann, oder vor dem prakt. Arzt, weil er von einer differenten Arznei anstatt 5 Tropfen 3 Eßlöffel verordnen könnte, an denen man sich ver­giftet. '

Olkin wird fragen, warum sich die Aerztewelt nicht gegen die Straflosigkeit der Laienhypnvse wehrt. Wer solche Fragen stellt, hat keine Ahnung, welchen Widerständen eine solche Be­schränkung der von gewissen Kreisen so eifrig verfochtenen Kurier­freiheit begegnen wird. Zwar ist den Laienheilkünstlern das chi­rurgische Operieren und das Verordnen starkwirkender giftiger Arzneimittel verboten, aber das Hypnotisieren werden sie sich nicht leichten Kaufes nehmen lassen. Lind einstweilen darf jedermann mit Hirn und Seelenleben des Mitmenschen straflos in der Hypnose spielen. Man wird einwenden, wenn nichts passiere, so sei doch kein Grund zum Einschreiten gegeben. Ich aber frage: Wo ist die Gewähr gegeben, daß ein Laie keinen Schaden anrichtet? Daß der Eingriff auf feinen Fall gleichgültig ist, steht vom nervenärztlichen Standpunkt aus zweifelsfrei fest. Daher: Schutz der Aervengesundheit, Schutz dem Seelenleben vor ge­fährlicher Spielerei! E5 wird hohe Zeit, daß sich die Gesetzgeber mit diesem wichtigen Problem befassen.

Die vorstehenden Auslassungen hatte ich bereits einige Wochen im Schreibtisch liegen.

Die Vorgänge am vergangenen Donnerstag abend in Lar­sens Erperimental-Dvrtrag (Gießen, Cafe Leib) haben mich be-