Ausgabe 
24.11.1913
 
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Uand in Hand mit einem verderblichen Hana zum Wohl- leben unb zur Faulheit eine grobe Zucht- und Sittenlosig­keit -eingerissen, an der auch das Personal der Kleriker und insbesondere der Klöster unrühmlichen Anteil genom­men hatte. Unzweifelhaft waren diese Erscheinungen zum großen Teil auch die Folge des unseligen dreißigjährigen Krieges, der unter der verarmten, verelendeten und ver­rohten Bevölkerung jeden Sinn für -eine geordnete Le­bensführung und die Hoffnung auf Wiederkehr besserer Zeiten untergraben hatte. Mehrere hessische Landgrafen, u. a. Ludwig IV. (von Marburg, 1567 bis 1604) und Ludwig V. (von Darmstadt, 1596 bis 1626) hatten zwar diesem Unwesen durch strenge Verordnungen abzuhelfen gesucht, allein wesentlichen Erfolg scheinen diese ebenso wenig gehabt zu haben, wie die von einzelnen städtischen Organen erlassenen Bestimmungen, die sich z. T. noch in den städtischen Archiven befinden und ein grelles Schlag­licht auf die damals herrschenden Zustände werfen. ,So enthält z. B. das wohlerhaltene Gerichtsbuch eines alt hessisch en Städtchens aus dem Jahre 1589 ins­gesamt 53 einzelne Bestimmungen teils öffentlich», teils privatrechtlicher und teils polizeilicher Natur, die in bunter Reihenfolge und fystemlos durchemanderstehen und die Zu­widerhandelnden mit z. T. strengen Strafen bedrohen. U. a. wurde darin auch die damals in manchen Gegenden! Deutschlands und- namentlich auch in der Wetterau ver­breitete Gewohnheit des L e h e n s au s ru f en s für ab» geschafft erklärt/ wonach durch Schultheiß und Schöffen die Jungfrauen des Orts an den meistbietenden Burschen alsLehen" ausgerufen wurden, mit der Wirkung, daß die auf solche Weise verhandelten Mädchen während des ganzen -Jahres nur mit ihrem Käufer tanzen durften. Bezeichnend sirr die damaligen Zustände auf beit Straßen, öffentlichen Plätzen und Kirchhöfen und für die Begriffe von Ordnungs- und Reinlichkeitssinn der Bewohner sind auch folgende Bestimmungen: (Nr. 37)So sollen die Einwohner uff dem markt kein mist, keine Pflüge, Holtz und dergleichen über dreh Tage daroff liegen lassen bey straff 1 sl." (Nr. 38) So sollen diejenigen, so an die Kirchgassen stoßen, die­selbe gassen nit mit Holtz, Mist, stein oder anderen vnrath versperren, noch Unreinigkeit darin schütten bey straff 1 sl." (Nr. 40)Es sollen auch beide Kirchhoff rein und nit vn- sauber gehalten werden, kein mist noch vnrath daroff ge­tragen oder geschütt werden bei straff 2 fl." (Nr. 41)Es sollen auch weder Kühe, Schweine, Schaff, Böcke oder gense varoff gelitten werden bei straff V2 fl." (Nr. 47)Demnach auch von Burgerssöhnen vud anderen jungen mutwilligen gesellen bey nächtlicher wei-ll vielt Mutwillens geschieht, oa dann solche gesellen je zu Zeiten ihr refugium vud flucht in die offenen Winkelt zu nehmen, mit stein vnd anderem vnrath daraus zu werfsen pflegen, so soll ein jeder sein Winkelt dergestalt zumachen, daß bey nächtlicher weilt nit darin zu kommen, bei straff 2 fl." (Nr. 5)Sollen auch die vnzüchtige mutwillige Vollseuffer vnd Schwelger nach s. O. (fürstlicher Ordnung) gerügt werden." (Nr. 51):Es ist auch v. gn. F. vnd H. (unseres gnädigen Fürsten und .Herrn) ernster Bevelch, so offt sich vff den gassen Tumult ereignet, das jeder Burger daselbsten seßhaft ohne beson­deres erfordern beyspringen, den Lärmen stillen und die Verbrecher in Hassten liefern helfsen soll vnd wer daneben nachlässig sein würde, der soll 10 fl. zur straff erlegen."

Auch in Ansehung der S0 nnt a g s h eilig ung waren sehr scharfe Bestimmungen erlassen:Erstlichen soll sich ein jeder vff die Sonn und Bethtage zu Gottes Wort vfeistig finden, sich auch vnd-er der Prädicht vff dem Kirch­hoff vyd Markt spatzierens vnd des Spielens hinter der Mauer vnd vor der Bonapforte enthalten bey straff in fürstlicher Ordnung einverleibt." (Nr. 2)Vnd sollen die Eltiften die Verächter vnd vnfleißige Zuhörer göttlichen Wortes vffmerken, solche der Oberkei-t vnd Pfarrherrn an­zeigen, damit man sie zur gebühr straffen kann."

Bon ganz besonderem Interesse für die Beurteilung der sittlichen Zustände der Bevölkerung des Städtchens zu Anfang des 17. Jahrhunderts sind aber -auch die Kanzel­reden des damals als theologischer Schriftsteller und Pre­diger hochgeschätzten Pfarrers Hartmann Braun (f 1624), die ein überaus düsteres Spiegelbild jener Zu­stände enthalten. Die recht derbe Art dieser damals auch im Druck erschienenen Predigten entspricht ganz dem da­maligen Geist der Kanzelreden, unterscheidet sich aber doch von denjenigen seines Zeitgenossen Abraham a Santa

Clara durch ihren sittlicheren Ernst und den Mangel an volkstümlichen Schnurren und Gleichnissen. In einer seiner Kanzelreden beklagt sich der Pfarrer über den Verfall der Religion und der Kirchenzucht, der Roheit und Unsittlich­keit der Bevölkerung in folgenden Worten:Wie ist doch die Verachtung des göttlichen Wortes so allgemein! Wir haben einen Ekel daran, gleichwie die Jüden an dem Manna. Es sind viele so kaltsinnig, daß sie Gott und seinem Wort zu Eren kaum einen Fuß vor die Thür setzen mögen. Proximus eeelesiae semper vult ultimus esse.

Mancher, der nicht den Leuten ein Auge zu verkleiden zum Schein in die Kirche ginge, d-ürffte wohl nimmermehr hineinkommen. Andere, wenn sie schon zur Kirche kommen, können sie doch kaum die Hälfte der Predigten erwarten. Etliche wischen darvon, so bald- nur der Text ist abgelesen worden. Andere bringen mit sich alte Brieffe, Quittungen, Schuldreaister, darinnen sie unter der Predigt sich ersehen und belustigen, Würffel und Karten dürfsten etliche mit sich bringen. Andere sitzen und schlafen oder sind mit ihren hertzen und Gedanken an frembden Oertern und daheim bei der Haushaltung. Etliche sitzen und lauern, ob sie etwas aus der Predigt mögen zwacken und nachmals übel aus­legen." ... In einer anderen Rede heißt es:Ach seyd gewarnt, daß ihr- euch nicht auf den großen Hauffen ver­laßet, böses und Unrecht zu thun, -den Predigern. Obrigkeit und Rathsherren und anderen ehrlichen Leuten des Nachts die Fenster aus und einzuwerfsen, die Gespenge aus dem Kirchhoff und die Kellerthüren in dem Rathhaus auszu­heben, daß fromme Leute darein stürtzen und Hals und Bein brechen möchten, mit bloßen Schwertern in ehrleche Gastereyen zu lauffen und auf dem Tantzboden herumbzu- springen, mit Degen und Schwertern für den Kirchenthüren zu stehen und Lernten anzuricht-en, mit Aexten, Beil und Barten in die Kirchen zu lauffen und ehrlichen Leuten die Stühle darinnen zu zerhauen, die Wagen und Karren zu zer­brechen, wie die jungen Teuffel zu schreyen und Mordio und Fourie zu rufen, wie es in bt-efeit und vielen vorigen Tagen allhier etzliche Nächte nach einander geschehen ist."...

Mag man bei diesen Klageliedern des bekümmerten Seelsorgers vielleicht auch manches seinem geistlich-eit Eifer zu gut halten, so kann doch wohl kein Zweifel darüber bestehen, daß die von ihm öffentlich von der Kanzel herab beklagten Tatsachen auch der Wahrheit entsprochen haben. Nicht minder erscheint aber auch ohne weiteres die Annahme berechtigt, daß jene Zustände nicht allein unter seinen Pfarrkiudern, sondern mehr oder weniger in vielen GegeNf- den Deutschlands und besonders auch der Lande Philipps des Großmütigen verbreitet waren. Dafür spricht auch eine im Jahre 1579 von dem landgräflichen Statthalter, her Geistlichkeit und den Räten zu Marburg gefaßte Resolu­tion, in welcher die Beamten aufgefordert werden, darüber zu wachen, daß vor und unter der Predigt kein gebrann­ter Wei n getrunken werde, weil ingebrannten Wein^ schenken" eine große Unordnung sei und Aer-g-ernis gegeben werde, indem nicht allein die Einnehmer, sondern auch die, so von den umliegenden Dörfern zur Predigt kommen, vor und unter der Predigt sichvoll und toll sau ff en", die meisten die Predigt versäumen, etliche voll in die Kirche kommen und Aergernis geben.

Zuwiderhandlungen gegen die vorerwähnten Straf­bestimmungen wurden in der Regel vor den ans Schultheiß und Schöffen bestehendenungebetene n" Gerichten, die etwa unseren heutigen periodischen Forst- und Feld­rügegerichten entsprechen, in summarischem Verfahren ver­handelt und- bestraft. Daß bei diesen Verhandlungen ebenso wie bei vielen sonstigen Anlässen, in welchen Organe der staatlichen und städtischen Obrigkeit tätig waren, auf Kosten der Gemeinde oder der Beteiligten fleißig Wein gespendet wurde, entsprach dem damaligen allgemeinen Gebrauch, wie denn überhaupt diese edle Baechusgabe in dem ge­samten wirtschaftlichen und kulturellen Leben des Mittel­alters eilte hervorragende Rolle spielte-. Es leuchtet aber ein, daß diese Sitte des Weinspendens an die Beamten und Ratsmitglieder, für die man heutzutage schlechterdings kein Verständnis mehr hat, zu häufigen Mißbräuchen und Be­schwerden der passiv Beteiligten führen mußte. So kam -es denn, daß int Jahre 1584 der Rat des obenerwähnten Städtchens zur Entlastung seines Budgets den hochherzigen Beschloß faßte, in Zukunft nicht über 9 Uhr abends auf dem Rathaus zu zechen,-es sei denn, daß die Beamten oder fremde Leute dabei wären". Einen Anlaß