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Wenn ein Eisenbahnunglück durch 'Fahrlässigkeit herbeigesührt wird. Mitgenommen werden können als Handgepäck alle leicht tragbaren Gegenstände, vorausgesetzt, daß, dadurch die Mitreisenden nicht belästigt werden, z. B. durch die Größe oder den Geruch pder fettiges oder stachliges Aeußere. Auch dürfen leine Zoll- oder Steuer- oder Polizeivorschriften entgegenstehen. Tie Eisenbahn­verkehrsordnung verbietet besonders, gefährliche Gegenstände, z. Bl explodierende, ferner leicht entzündliche, ätzende und übelriechende Stosse mitzunehmen und verhängt über Zuwiderhandelnde eine bahnpölizeilich festgesetzte Strafe und macht sie außerdem für jeden entstandenen Schaden verantwortlich. Um die Beschaffenheit des Handgepäcks fcstzustcllen, sind die Bediensteten berechtigt, sich von der Beschaffenheit der mitgenommenen Gegenstände zu über­zeugen. Zu den von der Mitnahme ausgeschlossenen gefährlichen Gegenständen gehören insbesoirdere geladene Schußwaffen; jedoch ist hier eine Ausnahme gemacht zugunsten der Begleiter von Gefangenen, wenn sie mit diesen in besonderem Abteil fahren. Polizeibcamte, Jäger, Schützen dürfen keine geladene Schußwaffe bei sich führen, wohl aber dürfen sie Handmunition (obwohl diese explosionsgefährlich ist) mitnehmen.

Zur Unterbringung der mitgenommenen Gegenstände steht dem Reisenden in den ersten drei Wagenklassen lediglich der Raum über und unter seinem Sitzplatz zur Verfügung. 'Tie anderen Sitzplätze darf er nicht mit Handgepäck belegen; auch auf seinem eigenen Sitzplatz darf er cs' nur unterbringen, um, während er vorüber­gehend seinen Platz verläßt, denselben damit zu belegen. Es ist also niemand verpflichtet, zu dulden, daß ein anderer über oder- unter seinem Sitzplatz sein Handgepäck hinlegt. Wird einem Wunsche, das Gepäck zu entfernen, nicht entsprochen, so wird während der Fahrt der Schaffner oder Zugführer, während des Haltens auf einer Station der Aufsichtsbeamte (an der roten Mütze erkenn­bar) die Fortschafsung des Gepäcks anordnen. In die vierte Klasse darf jeder Reisende nur eine Traglast mit sich führen, die aber aus mehreren Stücken bestehen kann. Es dürfen Handwerkszeug, Tornister, Körbe, Säcke, Kiepen und ähnlicher Gegenstände mit­genommen werden, vorausgesetzt, daß sie ein einzelner Fußgänger zu tragen vermag. Mehr Gegenstände als einer tragen, kann, darf der Fahrgast nicht mitnehmen, auch wenn er mehrere Karten gelöst hat. Fahrräder dürfen in die Personenwagen überhaupt nicht mitgenommen werden, auch wenn sie zerlegt sind.

Auch dasjenige Gepäck, welches jemand mit in den Schlaf­wagen nimmt, ist rechtlich Handgepäck. Ter Reisende muß es also selbst beaufsichtigen. Er schließt mit der Eisenbahngescll- schast einen Beförderungsvcrtrag und mit der Schlaswagengescll- schaft, deren Wagen die Eisenbahn auf ihrem Bahnkörper von ihrer Lokomotive mitnehmen laßt, einen Vertrag auf Benutzung eines Schlafwagens mit Bett, also einen Mietvertrag, ähnlich dem Vertrag auf Mietung eines möblierten Zimmers. So wenig der Vermieter eines solchen für Abhandenkommen der eilige« brachten .Sachen des Mieters haftet, ebensowenig die Schlaf- wagengesellschast. In beiden Fällen haftet der Vermieter nur, wenn ihm ein Verschulden nachgcwiesen wird. Wer ängstlich oder vorsichtig ist, wird sein mitgebrachtes Hab und Gut versichern müssen, wobei zu bedenken ist, daß auch die Bersicherüngsgesell- schast, ehe sie den angcmeldcten Schaden ersetzt, in der Regel den Beweis verlangt, daß man die angeblich verloren gegangenen Sachen auch wirklich in den Wagen hineingcbracht hat und sie später.verschwunden waren.

Im Gegensatz zu -cm bisher erwähnten, nicht aufgegebenen Reisegepäck, steht das aufgcgebenc, indem die Eisenbahn sür dessen Abhandenkommen und Beschädigung die volle Haftung übernimmt, d. h. ohne daß der Reisende den Nachweis eines Verschuldens der Eisenbahnverwaltung oder ihrer Beamten oder Arbeiter zu führen braucht. Tie Eisenbahn haftet also^auch sür einen durch »einen Zufall entstandenen Verlust oder Schaden des Gepäcks. Sie verlangt, daß es durch die Verpackung in Koffern, Reisekörben, Hutschachteln, handlichen Kasten und dergleichen als Reisegepäck kenntlich ist, nimmt also keine großen Kisten oder Kommoden' oder dergleichen. Zugelassen sind aber: Fahr- und Rollstühle, die Kranke oder Gelähmte mit sich führen, ebenso Kinderwagen, Musikinstrumente in Futteralen oder Kasten, desgleichen Geräte von Artisten oder Schaustellern, auch Meßinstrumente bis zu 5 Metern Länge und handwerkzeug, Fahrräder, auch einsitzige Motorzweiräder, und Handschlitten bis zu vier Metern Länge, Warenproben in Musterkosfcrn, Markt-- und Hausiererwaren, jedoch nur in Personenzügen im Rahmen einer Tragelast.

Mangelhaft verpacktes Gepäck kann die Eisenbahn zurückweisen oder mit einem entsprechenden Vermerk auf dem .Gepäckschein annehmen. Wird das Gepäck beschädigt und kann die Beschädigung eine Folge der mangelhaften Verpackung sein, so wird vermutet, daß es so sei. Reisegepäck soll spätestens 15 Minuten vor Abgang des Zuges aufgeliefert werden und wird nur gegen Vorlage der Fahrkarte angenommen. Will der Reisende die rechtzeitige An­kunft versichern, so muß dies spätestens eine halbe Stunde vor Abgang des Zuges geschehen. Die Gepäckfracht ist sofort bei der Aufgabe zu entrichten. Sie beträgt für Gepäck bis 25 Kilogramm (sogenannte Vorstufe) auf eine Entfernung von 50 Kilometern 20 Pfg., bis 300 Kilometer 50 Pfg. und bis 800 Kilometer 1 Mark. Bei- schwererem Gepäck ist der Tarif auf einem Fracht­satz von je 25 Pfg. füjr je 25 Kilogramm auf je 50 Kilometer

Entfernung aufgebaut. . Die Fracht ermäßigt sich erheblich, wenn das Gepäck fürmehrere zusammengehörende" und nach einer Station reisende Personen auf einen Gepäckschein aufgegeben wird.

Herausgabe des Gepäcks auf einer Zwischenstation zu for­dern ist der Reisende nicht berechtigt. Ausgegeben wird es ihm am Bestimmungsort im Gepäckraum, bisher Expedition genannt. Hat eine kleine Station solchen Raum nicht, so erfolgt die Ausgabe am Packwagen des Zuges. Sic kann nach Ankunft des Zuges verlangt werden; der Gepäckschein ist zurückzugeben. Wäh­rend 24 Stunden bewahrt die Eisenbahn das Gepäck unentgeltlich auf, Fahrzeuge nur zwei Stunden lang. Nach Ablauf dieser Stunden ist das tarifmäßige Lager- oder Standgeld zu entrichten; es beträgt sür jede auch nur angefangene 24 Stunden für jedes Stück 20 Pfg. Sollte das Gepäck ausnahmsweise noch nicht angekommen sein, so kann der Reisende verlangen, daß ihm auf dem Gepäckschein Tag und Stunde der Abforderung be- kanntgegebcn wird. Hat der Reisende den Gepäckschein verloren, so ist die Eisenbahn zur Herausgabe des Gepäcks nur verpflichtet, wenn er eine Berechtigung zum Empfang des bezeichneten Ge­päckstücks glaubhaft macht. Hat ein anderer den Schein gesunden oder weggenommen und inzwischen das Gepäck, abgehvlt, so kann der Eigentümer sich nur an den ändern, nicht an die Eisenbahn halten.

Für die Beförderung des Gepäcks aus dem Abteil und von dem Gepäckraum an die Droschke usw. sind auf größern Bahnhöfeitz Gepäckträger bestellt, welche im Dienste der Eisenbahn nur insoweit stehen, als es fidj um Beförderung des Gepäcks, sowohl des Reise- als auch des Handgepäcks', innerhalb des Bahnhofsbereichs handelt. Nur insoweit haftet die Eisenbahn für sie. Nur der Gepäckträger persönlich ist mir also haftbar, wenn er mein Gepäck in das Hotel oder aus den Droschkenhalteplatz außerhalb des Bahnhofs oder auf einen benachbarten Bahnhof bringt, der einer Kleinbahn­gesellschaft gehört. , _ r,

Ist das Gepäck nach Ablauf von drei Tagen nach Ankunft des Zuges, zu dem es aufgegeben war, noch nicht angekommen, so gilt es für verloren und kann der Absender, wenn er binne'ü 14 Tagen nach der Ankunft des' betreffenden Zuges sich meldet, den Wertersatz beanspruchen. Die Eisenbahn ersetzt den vollen Wert oder wie das Gesetz sich ausdrückt, dengemeinen" Wert oder Handels'wert. Für Gegenstände, die in beförderten Fahr­zeugen belassen sind, haftet die Eisenbahn nur, wenn ihr .ein! Verschulden zur Last ffällt. .

Tas Gepäck kann man vor oder nach der Reise einstweilen zur Aufbewahrung ans den Stationen bis auf die Tauer dort acht Tagen hinterlegen, länger nur auf ausdrücklichen Antrag des Aufgebers. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist tmrd das Gepäckstück als 'Fundsache behandelt. Auch bei Verlust oder M- schädigung der zur Aufbewahrung gegebenen Sachen ersetzen die Eisenbahnen den vollen Schaden, jedoch nur bis zum Hochstbetrag von 100 Mk. für das Stück. , r t '

Bei Reisen int Ausland ist es mir ausgefallen, daß dort in weit höherem Maße als bei uns die Fahrgäste ihr ganzes Gepäck in den. Netzen und, Weil diese nicht ausreichen, in den Gängen mit sich führen. Der Grund soll darin hegen,, daß dort' nicht in dem gleichen Maße wie bei uns mit dem pünkt-, lichcn Eintreffen des Gepäcks zu rechnen sei.

Uarolme von Humboldt 'und Schillers Lotte.

AuS seinen Urkunden über den Schiller-Humboldtschen Kreis teilt der Jenenser Literaturhistoriker Albert Lcitzmann int neuesten Hefte der Deutschen Rundschau einige unbekannte ^ugendbriese Karolinc von Humboldts mit. Es befinden sich darunter zwei an Schillers Lotte gerichtete, die ein fesselndes Bild der Freundschaft zwischen der Gattin des Dichters und der des Staatsmannes geben. Von den beiden Lengefelds wurde Lotte, die anfangs unter,chatzte, allmählich die vertrautere Freundin Karolinc von Humboldts, und die beiden Briefe Karolinens an .Lotte, die Lcitzmann mittetlt, sind voller Humor und Ausgelassenheit, aber auch voll wahrer und tiefer Empfindung. Der eine, am 16 .Juli 1790 geschrieben^ Brief an Schillers Lotte hat zum Teil die unglückliche Ehe^ihrer Schwester Karolinc von Beulwitz, deren Gatte mit dem Spitz­namen Ursus bezeichnet wird, zum Gegenstände. Nach fun,- vicrtcljähriger Abwesenheit von seiner Gattin wurde er gerade wieder zurückerwartct.

Ich kann, ich mag nicht gegen Karolinen reden" (so heißt es in Karolinc von Humboldts Briefe).Wie könnte ich mir selbst gefallen, wenn ich ihr einen stillen Moment, einen tropfen des Lebensmutes nähme, den sie jetzt so sehr bedarf o meine gute Lotte, es ist mir ein so großer Trost, daß Du mit ihr nebft es ist mein einziger. Schreibe mir alles umständlich die erste Eutrevue, wie sich Ursus nimmt, wie-Du Karolinen bei dem allem empfindest. . . O meine sanfte, gute Lotte, da Du selbst so zart fühlest, da Dein Schiller Deinen leisesten Empsindungen, allen Bewegungen Deiner Seele so sein und schön begegnet, da wirst Du doppelt fühlen, was unserer Karohne abgeht, was allein schon Ursus' Dasein stört laß mich schweigen von so manchem anderen. Wenn ich den Gefühlen eines weib­lichen Herzens nachhänge, und denn empfinde, was Manner wie Schiller,, wie Wilheltn uns geben, was sic aus uns machen