Ausgabe 
6.11.1913
 
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Vie älteste hefsifcheNechtrhandschrist vonlWund darin ein Münzenberger Todesurteil vom 19. Oktober 1515.

Bon Pfarrer em. HorbachinGieß e n.

(Schluß.)

Tann hebt der erste Artikel an: Item zum Ersten, wy man Tialden sail vnde bißher gehalden hait midt den nockpurn Ebirstaidt vnd Obernhergern. Diese sind die Nachbarn zu Eber­stadt und Oberhörgern.34) Ersteres liegt 3/t Stunden, letzteres ,% Stunde von MAnzenberg entfernt. Die dortigen Bewohner hatten dieselben Rechte wie die Bürger von Münzenberg, Sie hießen vßlude Ausleute, Ausbürger. Ihre Schöffen36) waren Mitglieder des Münzenberger Gerichts. Bon ihnen hieß es: .....vmbe deßwißen, daz se soliche burgerrechfe han, so soln se geyn Mintzenberg vor dy Steinwegerporten36) kommen, dy er Scheffen sin, vnde soln daselbis midt den Scheften zu Mintzenberg helfen wysen,37) wane man eyn vndtedtingen38) mentschen zu dem verdteylen sail,39) das got verhalde.40)

Es lohnte sich, diesen ersten Artikel dem Weistum zu ent­nehmen, da er bei dem nachher folgenden Münzenberger Todes­urteil unmittelbar Anwendung findet und dann ohnehin auf ihn hätte zurückgegriffen werden müssen.

Nur noch ein Artikel sei dem Münzenberger Weistum ent­nommen; cs ist der drittletzte und er lautet: Item Auch so fiane alle pristers, burgmans vnde Scheftens husen,41) da se nnewonende sin, fryeheidt,42) wer dar Inne zu yne qweme43) lauffen ader44) fluge45) von schulde wegen, den mögen se ent- halden46) vnd forter eyne myle47) weges vmbe vnde Mintzen- berg geleyden,48) vnde sail auch nyinand soliche tryheit brechen von vnßer gnedigen Hern wegen.

Es ist hier ein Beispiel für das uralte Ashlrecht, nach welchem sich der Verbrecher (Totschläger) vor der Verfolgung des Gerichts oder der Fehde (Blutrache) seines Gegners durch die Flucht au einen geheiligten Ort fristen konnte. Er war augen­blicklich und eine bestimmte Zeitlang gerettet; keiner durfte es wagen, ihn zu verletzten und gewaltsam wegzuführen. Wir finden dieses Afhlrecht bei den Griechen, Römern, Hebräern (bei diesen jedoch nur für nn vorsätzliche Totschläger, die eins der 4 Hörner des Brandopferaltars erfaßten oder in eine der 6 Freistädte flohen) und Germanen. Auch das Christentum erklärte seit dem 4. Jahrhundert Kirchen und Klöster für Freistätten.49)

84) Oberhörgern jetzt das'Dasein eines Ortes Nie der Hör­gern voraus. Dieses kommt auch tatsächlich in Arnsburger Ur­kunden 13011541 vor. Es ist im 30jährigen Kriege ausgegangen und lag 20 Minuten südwestlich von Oberhörgern, oberhalb der Hambacher Mühle, auf dem linken Ufer der Wetter. Vgl. Wagner, Die Wüstungen im Großh. Hessen, Prov. Oberhessen, 1854, S. 150.

35) Schöffe (seabinus) kommt vom altfränkischen seapan, althochdeutsch scafau = schaffen, nämlich Recht schaffen, Recht sprechen. Die Schöffen erscheinen zuerst unter Karl d. Gr. zwischen 770 und 775 und waren die Urteilfinder im Ding, bi. t. int Gericht, anfangs unter dem Vorsitz des Gaugrafen, später unter dem des Zentgrafen oder Schultheißen. Sie wurden unter Mit­wirkung der Gerichtsgcmeinde vom Gaugrafen, seit dem 11. Jahr­hundert vom Grafen oder dessen Stellvertreter aus den angesehe- yereu Freien auf Lebenszeit ernannt und vereidigt. Ihre Zahl be- krug hei jedem Gericht und jeder Gerichtssitzung mindestens drei.

3G) Das alte Gericht, an dem alle freien Männer teilnahmen, wurde, schon weil enge Wohnungen die versammelte Menge picht gefaßt hätten, stets im Freien gehalten unter offenem Himmel, im Walde (Waldwiesen), unter breitschattenden B ä u - Ulen (Gerichtseiche, häufiger Gerichtslinde), in der Nähe eines Wassers (Fluß, Bach, Brücke, Born), auf Bergen und Hügeln (Mahlberge, Mahlstätten; vgl.Schöffenberg" --- Schisfenberg bei Gießen,Bergschösfen"), auf dem Kirchhof, vor dem Tor auf der Straße. So hiervor der Stein- Wegerpforte" zu Münzenberg. Im Mittelalter waren vor den Burg- und Stadttoren Steinstafseln angebracht, um auf ihnen zu Pferde zu steigen oder abzusteigen. Auf solche Stein- Keln pflegte sich aber auch das Gericht niederzulassen. Vgl.

nM, Dtsche. Rcchtsalterthümer, 4. Ausg., 1899, II S. 411 bis 438: Gerichtsort.

37) W et) feit = weisen, d. i. wissend machen, und zwar Recht weisen einem das Recht wissend machen. Recht sprechen.

38) vndtedtinger ist Adjektiv zu unteter Untaten» Mer, also = Untaten tuend; ein Missetäter, Uebeltäter.

39) zu dem urteilen soll, d. i. ihm ein solches Urteil geben soll, das sich usw.

4°) das sich gut verhält, d. i. ein Urteil, das dem Uebeltäter angemessen ist.

41) Häuser. 42) Freiheit = Recht, Vorrecht, Privilegium. Hier durch den Zusatz, der den Inhalt des Vorrechtes an gibt, Recht der Freistatt, Aiylrecht. 43)käme. 44) ober. 45) flöhe (von fliehen). 46) bei sich behalten, schützen. 47) Meile. 48) eine Meile Weges int Umkreis von Münzenberg geleiten.

49) Näheres siehe bei Grimm, Dtsche. Rechtsalterthümer, 4. Ansg., 1899, II S. 532540: Freistätten. Ferner: Wein­hold, Dtsche. Fried- und Freistätten, Kieler Progr. 1864.

Bei diesen beiden Artikeln aus dem Münzenberger Weistum, das im ganzen 22 solcher Rechtsgewohnheiten aufzeichnet, mag es sein Bewenden haben.

Es folgen nun in dem Münzenberger Kodex noch zwei Eiu- kräge: 1. auf Blatt 60 d: Vergleich zwischen der Staat Münzeu- berg und dem Licher Keller Johannes Kongel vom Freitag, beit 13. Mai 1491. 2. auf Blatt 61b: Eich- und Gewichtsordnung der Stadt Münzenberg vom Montag, den 2. September 1510.

. Und nunmehr folgt zum Schluß der letzte Eintrag, der, wie eingangs gesagt, den zeitlichen Anlaß zu diesem Aufsätze gab. Es ist das Münzenberger Todesurteil vom Mittwoch, den 19. Oktober 1513. Obwohl es der letzte Eintrag ist, steht es doch auf dem sechstletzten Blatte, nämlich auf Blatt 56 a, un­mittelbar nach dem Kleinen Kaiserrecht, das auf Blatt 55 b endigt. Schon oben war darauf hingewiesen worden, daß, nach­dem die wenigen (6) letzten Blätter mit den Einträgen von 1427, 1491, 1509 und 1510 beschrieben waren, die Vorderseite des fechstletzten Blattes, eben 56 a, die einzige noch freie Seite war. So kam es, daß diese erst zuletzt benutzt würde.

Das vor der Steinwegerpforte zu Münzenberg gehegte Ge­richt bestand aus dem damals regierenden gynerbschaftlichen Baumeister als Vorsitzendem sowie aus dem Zentgrafen von Münzenberg und den beiden Schultheißen von Oberhörgern und Eberstadt als den drei Beisitzern. Darüber ist bereits oben das Nähere gesagt.

Was der zum Tode Verurteilte verbrochen hatte, ist aus dem Protokoll nicht zu ersehen. Wahrscheinlich aber war er ein rückfälliger Dieb. Wenigstens stand im ganzen Mittelalter bei allen germanischen Völkern gerade auf Diebstahl im Rück­fälle die Strafe des Erhängens. Das Hängen war allgemein die eigentliche Tiebesstrafe. Bei Frauen trat an die Stelle des Galgens der Tod durch Ertränken. Noch in Kaifer Karls V. Peinlicher Gerichtsordnung (der Carolina) von 1532, Artikel 162, ist dies aufrechtertzalten:Item wird aber jemandts Betretten, der zum dritten mal gestolen hat das ist eyn merer verleumb- ter dieb vnd soll darumb, nemlich der mann mit dem sträng, vnnd die fraw mit dem wasser vom leben zum todt gestrafft werden." Ja, nach Artikel 159 war diese Todesstrafe auch schon auf den erstmaligen und selbst kleinen Diebstahl gesetzt, sobald'der Dieb bei Tag oder Nacht eingebrochen ober eingestiegen war oder Waffen bei sich geführt hatte,solchs sei der erst oder mer diebstall, auch der diebstall groß ober klehn Darumb inn disem fall der mann mit dem sträng, vnnd das weib mit dem Wasser gestrafft werden soll."

Der Galgen,, an dein das Todesurteil vor 400 Jahren vollstreckt Wurde, steht noch heute. Ein geradliniger Weg führt von Münzenberg westsüdwestlich in V<t Stunde nach einer kleinen Anhöhe, dem Galgenberg. Hier stehen, nur wenige Minuteü von der nach Rockenberg führenden Kreisstraße entfernt und weithin sichtbar, zwei gewaltige sechseckige, aus Steinen aufgemauerte Pfeiler, die aus der Vorder- und Rückseite durch Strebepfeiler ge­stützt werden. Es ist der alte Galgen.

Nach diesen Vorbemerkungen folge nun das Protokoll des Todesurteils genau nach deut Wortlaut und der Schreibweise drS Originals. Die hinzugefügten Anmerkungen werden noch alles Weitere erläutern.

Actum anno doniini XV XIII mitwochenn noch sanct gallep tagk.50) Ist ein mans person genant Rüpel von Uxstadt64) vft den itzgenanten tagk zu Minzentiergk für gericht gekurt wordenn, darnoCh auch vrteil vnd recht vber inem gangen ist: von dem geridht zu Minzenbergk, Hirgernn vnd Eberstadt62) noch altem herkommenn. Vnd derselbe Rüpel auch zu Minzenbergk in vollerer g. h.53) hirlichkeyt54) gehangen ist: sondern alle widder- red aller minzenberger herrn,66) vnd hat vnßer gnediger herr von Konigsteyn66) eyn amptman67) gehapt mit namen Juncker5)

50) Nach Grotescnd, Zeitrechnung des deutschen Mittelalters und der Neuzeit, IS. 44 (der .Tafeln) siel 1513 der Gallustag, der 16. Oktober, aus Sonntag. Folglich war der Mittwoch nach St. Gallus der 19. Oktober.

51) Ockstadt, Vs Stunde westsüdwestlich von Friedberg.

52) Daß die Schöffen von Oberhörgern und Eber- st a d t Mitglieder des Münzenberger Gerichts waren, ist bereits oben bei Gelegenheit des ersten Artikels aus dem Münzenbergcr Weistuin gesagt worden, auf welche Stelle hier verwiesen wird. Ebenda ist auch gesagt, daß das Gericht vor der Steinwegerpforte zu Münzenberg gehegt wurde.

63) gnädigen Herren.

54) Herrlichkeit, d. i. Gebiet der Herren von Münzenberg. Das Todesurteil wurde, wie oben bereits gesagt, an dem sft Stunde wcstsüdwestlich von Münzcnberg stehenden Galgen vollstreckt.

5S) Ein Todesurteil bedurfte vor seiner Vollstreckung der Ge­nehmigung sämtlicher Herrschaften. Ta nun deren Deputierte eben gerade am Gallustag zum Baurechnungstag in Münzenberg (siehe oben) versammelt waren, so konnten sie ihre Genehmigung rite erteilen.

56) Graf Eberhard IV. zu Königstein, Herr zu Eppeustein und Münzenberg, über den oben bei Besprechung des EintragsBurgk- mans freyheidt betreffend" das Nähere bereits gesagt mürbe.

57) Ter Amtmann war der oberste Verwaltungsbeamte einer Herrschaft. 58) Junker --- Herr, als Ehrentitel vor Eigennamen.