691
Vie älteste hesstscheRechtshandschrift vonlWund darin ein Mnzenberger Todesurteil vom |9. Oktober 1513.
Kon Pfarrer em. Horba ch in Gieße n.
(Fortsetzung.)
Der hier 1509 um Hilfe angerufene buwemeyster zu Mintzen- berg ist _ Eberhard IV., Graf zu Königstein und Dietz, Herr zu Eppenstcin, Münzenberg und Breuberg. Er war der letzte seines Stammes. Obwohl Graf Eberhard vermahlt war seit 1498, stirbt mit ihm, da er kinderlos geblieben war, 1535 der Mannes- namm der Eppensteiner aus. Dieses Dynastengeschlecht, das dem Mainzer Stuhl 4 Erzbischöfe und Speyer einen Bischof gab, bestand 362 Jahre: 1.173 -1535. Eberhard IV. hatte den Grafen Ludwig zu Stolberg, den Sohn seiner Schwester Anna, zum alleinigen Erben seiner Grasschasten und Herrschaften eingesetzt. Tatsächlich besitzt das Haus Stolberg heute noch, wie oben schon vernrerkt, I0/<8 von Münzenberg.
Es ist anzunehmen, daß Graf Eberhard beit Münzenbergern beistand in der Abwehr jenes Versuches, sie mit vßlendigem rechten furzunemen. Es war jene Zeit, in der das römische Recht in Deutschland cinzudringen Begann.36) Die Fürsten aber Haben dessen Ausnahme durchaus nicht begünstigt (vergl. G. v. Below, die Ursachen der Rezeption des Römischen Rechts in Deutschland, 1905, S. 52 ff.). Nun hatte jedoch gerade in Mainz bas^römische Recht fast den frühesten Eingang gefunden. "s.N der 1477 dort gestifteten Universität wurde von Anfang an römisches Recht gelehrt. Fast möchte man vermuten, daß der von den Münzenbergern gebrauchte Ausdruck vßiendig recht auf bas damals in Ausnahme gekommene srcmde römische mit anspiele, jedenfalls haben die Münzenberger mit änßerster Zähigkeit am heimischen Recht scstgehalten. In allen ihren Rechtsaufzeichnungen wird immer und immer wieder betont: auch ist eß biß here vft vns kommen.
Zum zähen Festhalten am heimischen Recht ivaren die Münzenberger vom letzten Falkensteiner, Kursürst Werner III., nachweislich geradezu erzogen ivorden. Während seiner 30jährigen Regierung als Erzbischof und Kurfürst von Trier 1388—1418 setzte er dem von seinem drittletzten Vorgänger Balduin (1307—54) begünstigten Eindringen des fremden römischen Rechts Widerstand entgegen. In ausgesprochenster und wirksamster Weise tat er dies -durch seine Schöffengerichtsordnung33) für Trier vom 25 August 1400, die ihr Ziel ausdrücklich in der Festhaltung, Auszeichnung und Verteidigung des bestehenden einheimischen Rechts gegenüber dem eindringenden sremden sucht. Im Jahre 1898
. 28) Unter dem römischen Recht versteht man die im
12, Jahrhundert im Corpus juris civilis zusammengefaßten 4 Rechtsbüchcr (die Institutionen, die Pandekten, der Kodex und die Novellen), die der byzantinische Kaiser Justinianns 1. in den Jahren 530 534 verfertigen ließ. Den Hauptteil bilden die Pandekten, welche die ans den Schriften der römischen Juristen abgeschriebenen Stellen wiedergeben. Nachdem im 12. Jahrhundert in den lombardischen Städten Italiens (Bologna, Pavia, Padua, Perugia) das Studium des römischen Rechts aus den Rcchts- schulcii begonnen hatte und viele Männer auS Deutschland wie aus allen anderen Ländern des Abendlandes dorthin zogen, um sich den Rechtsstudien zu widmen, verbreitete sich die. Kenntnis des römischen Rechts auch nach Deutschland. Doch stand im allgemeinen das deutsche Recht bis gegen den Schluß des 15. Jahr-, Hunderts noch uncrschüttert da (G. v. Below, Die Ursachen der Rezeption des Römischen Rechts in Deutschland, 1905, S. 117). Erst mit der Errichtung des Reichskammcrgerichts 1495 (damals in Frankfurt a. M.) unter Kaiser Maximilian I. begann die Einbürgerung (praktische Rezeption) des römischen Rechts in Deutschland (ebenda S. 122 sf. 127. Schröder, Dtsche. Rechtsgesch., 5. Anfl., 1907, S. 810,811), die sich dann noch bis zur Mitte des 16. Jahrhunderts hinzog. So gilt nun seit 400 Jahren das römische Recht als aushilflich (subsidiär) gemeines Recht in Deutschland.
29) Abgedruckt bei Hontheim, Historia Trevirensis diplomatica et pragmatica 1750 Tom. II, in kleinem Truck auf Großfolioseite 31.2—315 als Statuta et ordinatioues Werneri Archiepiscopi pro scabinatn urbis Trevirensis vom 25. August 1400. Sie beginnt: „In Gotz nahmen amen. Wir Wernher von Gotz gnaden ertzbischoss zn Triern usw. dun kunt vnd bekennen mit diesem brieue: wan wir vur czyden dicke vnd vil clagen gehöret Hain von mancher nuwerdachtcr handelunge, funden vnd leufsten.....so Hain
wir..... geordinirct vnd gesatzt, ordiniren vnd setzten mit diesem brieue diese nachgeschriebene pnnct vnd artickel usw." Mit diesen „neuerdachten Handlungen, Fänden und Läusen" ist das neue (römische) Recht gemeint. Werner wollte mit dieser Schösseu- gerichtsordnung, die übrigens die erste geschriebene Rechtssatzung der Stadt Trier ist und die sich gegen das neue (römische) Recht als gegen „neue böse Erfindungen" wendet und diese verbietet, seine Schösscir stärken in ihrem Widerstande gegen das römische Recht. Bgl. Trierisches Archiv, 1. Hcst (1898), S. 77- 96: „Zur Geschichte des Trierer Schöffengerichts. Bon Dr. Hermann Jsay". — Hontheim a. a. St. führt S. 293—363 int ganzen 33 Urkunden Werners auf.
Hermann Jsay in Trier eine auf der dortigen Stadt- btbltothek neu entdeckte, dem Trierer Stadtarchiv zugehörige un- datierte Handschrift (Nr. 851 b) des Kleinen Kaiserrechts näher untersucht und fand sie mit Werners Schöffeugerichtsordmrng in einen Entband zusammeitgebundcn, der erst nach 1449 gemacht worden fern kann, da ihm als Deckel zwei mir ans der Jnnen- lettc beschriebene Pergamentblätter dienen, von denen das vordere eine Urkunde von 1449 enthält. Ta nun aber der Einband sehr abgenutzt ist — der Rücken fehlt infolge der Abnutzung — ,6cibe Handschriften, das Kleine Kaiserrecht rind die Sch offen gerichtsordtiung, noch lauge nach 1449 in Gerichtsgebrauch Aswesen fein. Bei verschiedenem Dialekt stimmt der Text der Trierer Handschrist des Kleinen Kaiserrechts mit dem der Münzen- berger überein. Jedenfalls haben Werner oder schon sein Oheim und Vorgänger, Kursürst Kuno II. von Falkenstem (1362—88), das in Oberhessen entstandene Kleine Kaiserrecht ans der Heimat nach Trier verpflanzt?")
Da sich nun Werner auch um seine Erblande eifrig kümmerte, so kann man mit Rücksicht auf seine angebeutete Gesinnung sagen: er hat die Münzenberger zmn zähen Festhalten am heimischen Recht geradezu erzogen.
Und sie hielten das hergebrachte Recht fest, so lange sie konnten, jn dem halben Jahrhundert zwischen 1513, wo es, lote oben nachgewiesen, tatsächlich in Münzenberg noch in Gerichtsgebrauch war, und 1571, in welchem Jahre die „Solmser Gerichts- und Landesordnung" dort als Gesetz eingeführt wurde, kam das Kleine. Kai.serrecht außer gerichtliche Geltung. Nimmt man einmal schätzungsweise runde Zahlen an und setzt 1310 als Entstehungsjahr und 1550 als Jahr der Abschaffung des. Kleinen Kaiserrechts, so wäre dieses im ganzen 240 Jahre und speziell die Münzenberger Handschrift von 1418 ab 132 Jahre in Gebrauch geblieben.
Indem wir nun von diesem eckst dcittschen Rechtsbuch scheiden, können wir nicht eine Klage darüber unterdrückeii, daß unser deutsches Recht vor 400 Jahren durch Aufnahme und Einführung des römischen in seiner Entwicklung gehemmt, ja teilweise unterdrückt wurde. Ein Recht, das bodenständig sein soll und feinem wahren Zweck entsprechen soll, muß, aus dem Leben des Volkes als dem allein wichtigen Nährboden herausgewachsen fein. Das römische Recht, so logisch scharf und geschlossen seine metallenen Satze gebaut sein mögen, war nur ein fremdes Reis, das dem deutschen Stamm von außen anfgepflanzt wurde und das, alles überwuchernd, dessen gesunden eigenen Zweigen den- Lebenssaft entzog. Sv sagt auch Jakob Grimm 1828 in der Vorrede zu seinen Deutschen Rechtsalterthümern: „Das römische recht Hit einen Hauptmangel, es ist uns kein vaterländisches, nicht auf unserm toben erzeugt und gewachsen, unserer denkmigsart in wesentlichen grundzügen widerstreitend und kann uns eben darum nicht befriedigen."
In dem Münzenberger Kodex befindet sich Blatt 56 b—60 a ein Einzelstück, welches das Weistum der Stadt Münzen berg von 1427 enthält. Ter Eintrag selbst enthält diese Benennung nicht: doch ist sie bereits seit dem Mittelalter allgemein gebräuchlich für dergleichen Aufzeichnungen von Rechts- gewohtiheiten. Ter Name ist entstanden aus „weisen" = wissend machen. Zur sicheren Nusbewahrung und um feiner Wichtigkeit willen wurde hier das Weistum in das im Gerichtsgebrauch befindliche Rechtsbuch eingetragen. Tas geschah 9 Jahre "nach Erwerb des letzteren. Doch ist das Weistum von 1427 von anderer Hand geschrieben als das Sichte Kaiserrecht von 1418.
Es gehört nicht mehr in den Rahmen dieses Aufsatzes, das Münzeuberger Weistum hier anfzuführen, so interessant dieses auch ist. Nur einige Notizen daraus seien noch hier gegeben.
Es beginnt: Item31) zu wissen als man schreyp anno do- Mintzinberg midt rade vnde in bywesen er myde schelten32) vnd etliche der gemeynde, dy darby geheyschen33) wurden, da- selbs Mintzinberg wissen vertzeygen vnde beschriben gegeben, in maissen hernach geschoben steckt, Soliche rechte, ge- wonheit vnd herkomen.....
(Schluß folgt.)
30) Vgl. Zeitschr. der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Bd. 19 (1898), S. 145—152: „Zur Geschichte des Kleinen Kaiserrechts. Von Dr. Hermann Jsay".
31) Die wenigsten Weist ümcr unterscheiden, wie die geschriebenen Gesetze, ihre einzelnen Artikel durch Zählung. Da sie regelmäßig zu bestimmten Zeiten den Bürgern vorgeleseit zu werden pflegten, so war es dem lebcitdigen und freieren mündlichen Vortrag angemessener, die einzelnen Artikel durch bloße Partikel zu verknüpfen ober vielmehr aneinander zu reihen. Seit dem 14. Jahrhundert pflegt dazu das Wort item verwendet und mit ihm gleich der erste Satz angehoben zu werden, wie oben geschieht. Es ist aus der lateinischen Redaktion der Weistämer des 13. Jahrhunderts beibehalten worden (Grimm, Dtsche. Rechts- alterthümer, 4. Ausg., 1899, I. S. 7/8). In obigem Weistum wird nachher jeder einzelne Artikel mit „Item" Begonnen. Es hat dann die Bedeutung von „eBenfo", „ingleichen auch", „gleichermaßen", „ferner".
M) mit Rat und int Beisein ihrer Mitschöffen.
S3) die dazu aufgefordcrt wurden.


