Ausgabe 
1.11.1913
 
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Die älteste hessrscheNechtshün-schrift vonHWund darin ein Münzenberger Todesurteil vorn H9. Oktober

Von Pfarrer em. Horbach in Gieße n.

(Fortsetzung.)

Seit 7 Jahren nun waren die Münzenberger in Sorge und Unruhe wegen der weiteren Zukunft ihres Städtchens. Im Jahre 1410 war Kurfürst Werner III. von Falken st ein, Erz­bischof von Trier (seit 1388), in der Regierung zu Münzenberg gefolgt. Er_ war der letzte des Falkeusteincr Mannesstammes, und da er sich als, Erzbischof nicht verniählcn konnte, so mußte dieser mit ihm aussterben. Nach Werners Tode mußte Münzen- berg an seine 7 Neffen 4 Söhne zweier Schwestern und die Gcmahlc dreier Nichten als an seine einzigen Erben fallen. Was sollte unter diesen 7 fremden Herren mit Münzenberg! werden? Ob die bisherigen Rechtsverhältnisse der Stadt nicA würden angetastet werden? Die 7 Erben gehörten 5 verschie­denen Herrenländern an. Wessen Recht sollte dann wohl gelten? Man kann es verstehen, daß Rat und Bürgerschaft von Münzen­berg den Wunsch hatten, ein geschriebenes Recht zu besitzen, und zwar ein Rechtsbuch, in welchem, wie oben schon gesagt, das bisher geübte Recht versaßt und niedergelegt war. Das schriftlich festgelegte Recht sollte ein Tamm sein gegen etwaige künftige Nenerungsversuche seitens der 7 Herrschaften. So haben sich denn die Münzenberger 1417 eine Abschrift des frei ihnen hei­mischen Rechtes bestellt. Und dieses war imKleinen Kaiserrecht" enthalten. Dev Schreiber begann die Abschrift mit dem neuen Jahre 1418 und vollendete sie binnen o1/» Wochen, am 8. Februar.

Umd dies war im Sinne der Münzenberger hohe Zeit. Denn am 4. Oktober 1418 starb Kurfürst Werner III.17) Seine 7 Erben waren: die Grafen Bernhard.1. und Johannes von Solms (die Herden Söhne seiner Schwester Agnes); Graf Ruprecht von Virneburg, Graf Gerhard I. von Sayn und der Dynast (nachheriger Graf) Diether von Isenburg-Büdingen idic Gemähte der drei Töchter derselben Schwester); die Dynasten Gottfried VIII. und Eberhard II. von Eppcustein idie beiden Söhne seiner Schwester Lntgard).

. Bereits 9 Tage nach dem Tode Werners III., nm 13. Ok- fober 1418 traten die 7 Erben zusammen und bestätigten den Munzenbergern aus ihr Anliegen die hergebrachten Rechte und Freiheiten in einemBeibrief".

Die Münzenbergcr hätten, wie die Folgezeit lehrte, wegen Gefährdung ihrer hergebrachten Gerechtsamen lind Freiheiten gar nicht brauchen in tzsorge zu sein. Die 7 neuen Herren hatten kein Interesse an denr Gedeihen oder Nichtgedeihen Münzen- bergs. Sie ließen sich nur die Gefälle und Einnahmen durch ihre Amtmänner auszahlen; im übrigen aber blieb die Stadt sich selbst überlassen. Mit dem Aussterben der Dynasten von Falkenstein 1418 hörte die Hofhaltung auf Burg Münzenberg gänzlich aus. Keiner der Besitzer hat seit diesem Jahre mehr dort residiert. Somit beginnt jetzt der dritte, der 500jährige Abschnitt in der Geschichte Münzenbergs. Es ist der Zeitraum allmählichen Verfalls, wenig­stens der Burg. Diese blieb sich selbst überlassen. Zwar wurde ste Tiir 30jährigen Kriege einmal im Märzl628 von Tillyschen Truppen beschossen, doch durchaus nicht zerstört. Die Zerstörung dieses altehrwürdigen Edclsitzes und einst so prachtvollen, ausge­dehnten Schlosses ist zurückzuführen auf die allmähliche Berau­bung durch die Münzenberger selbst, die das Schloß als billigen und bequemen Steinbruch benutzten. Infolge der schnöden Ver­nachlässigung durch die Besitzer waren im 18. Jahrhundert alle

17) Werner starb nach 30jähriger Regierung auf der am rechten Rheinufer über Wellmich, % Stunden unterhalb von St. Goarshausen, romantisch gelegen, von seinem vorletzten Vor­gänger, Erzbischof und Kurfürsten Boheuiund II. (135462), als Grenzschutz des kurtrierischen Gebietes angelegten und von seinem Oheim und letzten Vorgänger, Erzbischof und Kursürsteil Kuno II. von Falkenstein, 1363 vollendeten und stark befestigten Burg Thurnberg oder Teuren bürg, gewöhnlich dieMaus" genannt, im Gegensatz zn der über St. Goarshauien gelegenen und 30 Jahre später erbautenKatz" (Neukatzenellnbogen). Er ist beigesetzt zu Koblenz in der an der Moselmündung beim Deutschen Eck malerisch gelegenen und Ende des 12. Jahrhunderts erbauten viertürmigen Kastorkirche, in der sich in einer gothischen Sarkophag-Nische i>es Chors noch heute sein Grab>- wal findet. Gegenüber, ebenfalls in gothischer Sarkophag- Nifck-e, steht das Grabdenkmal Kunos, der 30 Jahre zuvor, mit 21. Mai 1388, gleichfalls auf derMaus" nach 26jähriger! Regierung starb, und dessen Eingeweide unter einem Grabstein in der kleinen Torskirche zn Wellmich bcigesetzt sind, während icut Leichnam in der Kastorkirche zu Koblenz bestattet, lvurde. Beide, Kuno und Werner, liegen auf den Sarkophagen, deren jeder ein prachtvolles Kunstwerk darstellt. Die Nische Kunos ist zugleich wik einem aus jener Zeit herrührenden schönen Wandgemälde auf Goldgrund, etncm seltenen und höchst bedeutsamen Kunstschatz, geschmückt. So ruhen dort die letzten Falkensteiner unter dem Wellenschlag der Mosel und des Rheins. Abbildungen der beiden Grabdenkmäler finden sich bei Georg Moller, Denkmäler der deutschen Baukunst, 1. Teil, Tafel 46, 55.

Tore verfallen; der Burghof und die Zwinger dienten nun als Viehweide.

Bon den heutigen Besitzern der Münzenberger Ganerbschaft hat L-olms-Braunfcls lö/48, Solms-Laubach 5/48, Stolberg 1(,/4S inib »eifcit 18/48.

Doch kehren wir nach dieser Darlegung zu unserem Ausgangs- puilkt, deni oahre 1418, zurück. Die Münzenberger erfreuten sich des Gerichtsgebranches ihres damals erworbenen Rechtsbnches, des Kleinen Kaiserrechtes, niindestens, wie oben nachgewiesen wurde, ein volles Jahrhundert hindurch. Ihre 7 Erbhcrren und deren Nachkommen haben sie nicht daran gehindert. Tie Münzen- berger wachten übrigens eifrig und eifersüchtig darüber, daß ihre lelbständige Gerichtsbarkeit und deren althergebrachtes Herkommen nicht geschmälert wurden, und wehrten jeden Versuch, sie mit yßiendigem18) rechten turzunemen kräftig ab. Dafür liegt in dem Münzenberger Kodex ein Beleg vor. Auf Blatt 61a findet I sich ein Eintrag von 1509 mit der Ueberschrift: Burgkmans trey- heidt betreffend. Darin wird dem wolgeborn Grauen vnd hem hern Eberhardt Grauen zu Königstein vnd Dietz hern zu Epp- steyn vnd Mintzenberg vnßem gnädigen hern ein Bittschreiben gesandt vorn Burgkman, burgermeister vnd radt zu Mintzenberg. Jvl Eingang heißt es: ......Gnediger herr wir thun E. g.

vndertieniglich zu wissen das prister, burgkman19) vnd burger zu Mintzenberg dieß eynigkeit vnd freyheidt haben, das vnßer keiner den andern mit vßlendigem rechten furnemen sali. Sonder so eyner forderung zum andern vermeint zu haben, sali er den selben mit burgkmans gericht vnd recht noch altem herkommen furnemen.

Nun hatte der Hanauer Keller79) zu Münzenberg einen dor­tigen Altaristen-1) wegen einer Schuld beim Münzenberger Bnrg- mannsgcricht verklagt. Aber der Altarist vor solichem burgkmans gericht ongehorsam gewest vnd vßplieben ist vnnd geyn Mentz22) gangen vnd ein inhicicionem23) pracht vnd domit yne Hanß Lant- tougden24) eiteren 2S) wißen, das den Widder vnnßer burgkmans freiheidt vnnd alt herkommen ist. Herumb vnßer vndertienig vleißig bitte das E. g. als buwemeyster26) zu Mintzenberg vns

1S) ausländischem.

19) Burg in anne n waren ritterbürtige Edelleute der Um­gegend, die sich zum Schutze der Burg verpflichtet hatten. Sie brauchten zwar nicht ihren ständigen Wohnsitz auf der Burg zu nehmen, hatten sich aber zu bestimmten Zeiten oder in Notfällen zur B u r g h u t einzufinden. Sie mußten regelmäßig dem Ritter­stand angehören, d. h. von ritterlicher Abstammung (ritterbürtig) sein. Der Stand der Burgmannen war eine im Mittelalter ganz allgemeine Einrichtung, die ihre Stelle im Lehnrecht fand. (Bgl. Schröder, Deutsche Rechtsgesch., 5. Ausl. 1907, S. 418.) Unter den Falkensteinern, als Münzenberg als Residenz eines so mächtigen und angesehenen Herrschergeschlechtes der Mittelpunkt des adeligen Lebens der ganzen Wetterau war, war die Zahl der Burgmannen sehr groß. Es werden deren aus mehr als 30 Rittergejchlechtern erwähnt, und es ist anzunehmen, daß auch eilt großer Teil derselben in Münzcnberg selbst wohnte, meil um diese Zeit, d. h. im 13. und 14. Jahrhundert, öfters Burgmannen als seultcti (Schultheißen) und scabini (Schöffen) von Münzen­berg erwähnt werden. Als mit dem Aussterben der Falkensteiner 1418 die Hoshaltnug auf der Burg aufhörte, verminderte sich die Zahl der Burgmannssitze und die der Burgmannen sehr, wie aus dem MünzenbergerGassenbuch" von 1423, in dem allegemeinen Wege, Gassen und Flecken der Stadt" genau ausgezeichnet sind, ersichtlich ist. Doch werden darin noch adelige Häuser der Herren von Bellersheim, Crüftel, Londorf, Stockheim und Trohe genannt. Siehe das Verzeichnis von 30 Burgmannen in den Mitteilungen des Oberhess. Geschichtsvcr. Bd. 5 (1894) S. 98 ff.

20) Die Keller waren ursprünglich königliche Verwaltungs- bcamte der Krongüter und wurden in Karls des Großen Capstulare de villis von 812 eellarii (von cella, Borrratskammer) ge­nannt, woraus jenes Wort entstanden ist (vgl. Schröder, Deutsche Rechtsgesch. 206). Später wurden mit dem Namen herrschaftliche Berwaltungsbeamte bezeichnet, die auch Rentnteister genannt wur­den. Jede der antcilsberechtigten Herrschaften hatte in Münzcn­berg einen solchen Keller. Er hatte die herrschaftlichen Güter zu verwalten und die Abgaben und Gefälle zu erheben und zn ver­rechnen, sowie auch die Rechte seiner Herrschaft gegenüber den Mitherrschaften zu wahren. Zu der in Rede stehenden Zeit (1509) saßen 4 Keller in Münzenberg. An obiger Stelle handelt es sich um den Hanauer Keller.

21) Altarist war ein Geistlicher, der nur für einen bestimm­ten Altar der Pfarrkirche zur Verrichtung des Gottesdienstes bestallt war. Die Kirche hatte 7 Altäre, die alle reich dotiert waren. Die damalige. Kirche steht noch heute.

22) Mainz. #

23 Ein Erlaß, der dem Münzenberger Gericht Einhalt gebot, indem der Altarist eilt geistliche s Gericht zu Mainz anricf. Die Geistlichen waren der Gerichtsbarkeit der weltlichen Ge­richte entnommen.

2i) So hieß der Hanauer Keller.

25) Nach Mainz vor das geistliche Gericht zitieren lassen. , 26) B a n m e i st e r in dem hier gebrauchten Sinne ist die

tm Mittelalter allgemein gebräuchlich gewesene Bezeichnung für