723
Kochi- oder niedriggestellt sind. Ms Partei iml bürgerlichen Rechtsstreit, als Angeklagter in einer Strafsache, als Zeuge in beiden Verfahrensarten — nirgends bewertet das Gesetz den Armen geringer und bevorzugt den Reichen. Es ist ein leider weitverbreitetes, Richtern und Anwälten wohlbekanntes Vorurteil, daß das Zeugnis des „geringen Mannes" vor Gericht nicht so viel gelte, als das des höhergestellten. Sagt doch auch Rückert in der „Weisheit der Brahmaneu":
Man glaubt die Wahrheit nicht, Wenn sie ein Armer spricht, Und selbst die Lüge glaubt -Alan einem reichen Wicht.
Mag dies als Weisheit der Brahmanen ausgegeben werden, deutsche Weisheit und Wahrheit ist es nicht. Ter Richter, der dem Armen weniger Glauben schjenkte, nur weil er arm ist, wäre unwert seines hohen Berufes, Hüter der Rechtsgleichheit zu sein.
Wie jede auf die Spitze getriebene Folgerichtigkeit letzten Endes zur Folgewidrigkeit wird, so würde auch eine starre Durchführung der Rechtsgleichheit schließlich zur Ungleichheit führen. Um den Grundsatz des gleichen Rechtsschutzes ziu verwirklichen, genügt es nicht nur, daß das Recht den Armen um seiner Armut willen nicht benachteiligt, es muß ihn sogar, wie einige Beispiele zeigen sollen, manchmal bevorzugen. Nur dadurch kann es die Ungleichheiten, die Natur- und Lebens-Verhältnisse schaffen, ein wenig ansgleichen und so wahrer Rechtsgleichheit und Gerechtigkeit dienen.
Eine Vorbedingung gleichen Rechts ist, daß jedem Rechtsuchenden der Weg zu der Stätte, wo er sein Recht finden soll, offen steht. Tas Gericht kann jedoch seine Dienste nicht jedermann unentgeltlich zur Verfügung stellen. Es würde dies sonst bald zum- bedenklichsten Mißbrauch führen. Tie Kosten eines Rechtsstreits muß nach dem Gesetz die unterliegende Partei tragen; der Kläger muß Gebührenvorschüsse leisten, die Auslagen für Zeugenladungen vorlegen und in-gl. mehr. Ein Gesetz, das den Armen nicht von diesen Verpflichtungen befreite, würde ihm zwar begrifflich, nicht aber tatsächlich den gleichen Rechtsschutz wie dem Vermögenden gewähren. Dem Unbemittelten, der klagen oder einer Klage sich soll erwehren können, muß die kostenlose Führung des Rechtsstreits ermöglicht werden. Dieser Forderung verdankt das sog. Armenrecht seine Entstehung. Tie Partei, der es bewilligt wird, ist nicht nurwvn Zahlung der Gerichtskosten befreit, ihr wird auch ein Gerichtsvollzieher und erforderlichen- falls ein Anwalt kostenlos bestellt. Das Armeurecht kann jeder beanspruchen, der nachweislich außerstande ist, die Kosten eines Rechtsstreits zu zahlen, ohne feinen und seiner Familie Unterhalt zu beeinträchtigen. Ter Rechtsschutz für die Armen darf jedoch nicht zur Rechtsgefahr für die Vermögenden werden, das Armenrecht nicht zum Anreiz für böswillige Klagen ans Kosten der Gegenpartei und des Staates. Der Richter soll daher das Vorbringen der das Armenrecht nachsuchenden Partei prüfen. Erweisen sich nach Befragen des Gegners und auf Grund sonstiger Ermittelungen ihre Behauptungen als haltlos, so ist das Armen- recht zu versagen.
Tie Fürsorge des Gesetzgebers für die Armen überdauert den Beginn des Rechtsstreits, sie greift erneut ein, wenn er erledigt! ist. Nehmen wir au, der aus Zahlung einer bestimmten Geldsumme verklagte Arme wird verurteilt. - Auch der Aermste nennt stets noch etwas sein eigen, durch dessen Pfändung und Versteigerung sich der Gläubiger befriedigen könnte. Höher als das Interesse des Einzelnen an der Verwirklichung seines Urteilsanspruches steht jedoch das Interesse der Allgemeinheit, des Staates, daß der Schuldner nicht auch des Notdürftigsten beraubt und dadurch wirtschaftlich vernichtet werde. Es besteht daher das Verbot der sogenannten Kah-lpfändung. Eine Reihe für den Bedarf des Schuldners und feiner Familie, sowie für die Erhaltung eines angemessenen Hausstandes unentbehrlicher Gegenstände wird für unpfändbar erklärt. Dazu gehören die Kleidungsstücke, die Betten, die Wäsche, das Haus- und Küchengerät, die für 4 Wochen erforderlichen Nahrungs-, Feuerungs- und Beleuchtungsmittel, eine Milchkuh oder 2 Ziegen ober 2 Schafe, bei Landwirten das Wirt- schaftSgerät und Vieh, bei Handwerkern, gewerblichen Arbeitern und anderen Personen, die aus Handarbeit oder sonstigen persönlichen Leistungen ihren Erwerb ziehen (z. B. Näherinnen, Droschkenkutscher), die zur persönlichen Fortsetzung der Erwerbstätigkeit unentbehrlichen Gegenstände (Nähmaschine, Wagen und Pferde). In gleicher Richtung bewegen sich die Vorschriften des Lohnbeschlagnahmegesetzes, die den Arbeitslohn bis zur Höhe von 1500 Mark für pfandfrei erklären.
Nicht nur im bürgerlichen Recht, auch im Strafrecht zeigt der Satz seine Berechtigung, daß wahre Gerechtigkeit sich nicht in starrer Durchführung der Rechtsgleichheit erschöpft, sondern oft eine Durchbrechung dieses gleichen Rechtsschutzes zu Gunsten des Armen fordert. Ter Vergeltungsgedanke — noch immer einer der Grundpfeiler des Rechts, zu strafen — verlangt ein gerechtes Verhältnis zwischen Schuld und Sühne. Schuld — welch abgrundtiefes Wort, wieviel Zweifel und Rätsel birgt es, die auch dem Richter, der in der Menschenseele zu lesen erfahren ist, oft unerforschlich find. Wo ist die Grenze zwischen sittlichem Verschulden und unverschuldetem Verhängnis? Dieses Dunkel umgibt, wie die Straftaten so vieler anderer, nicht selten auch die des Armen. Mit gerechtem und gütigem Sinn muß hier der
Richter das Maß der Schuld und der Strafe ftstzustellen suchen. Tas Gesetz erleichtert ihm seine Ausgabe. Nicht nur, daß es die Verfchlung des Armen ost milder beurteilt, als die gleiche Verfehlung des Besitzenden, manchmal verneint es auch jede Schuld in sittlichem und strafrechtlichem Sinn. Die Schuld des Armen, der aus Not stiehlt, und die Schuld des Reichen, der aus Habgier seines Nächsten Gut antastet, sie sind nicht gleich und werden von dem Gesetz nicht gleich 6-eto-ertet. Erst jüngst hat der Gesetzgeber in einem -Ergänzungsgesetz wieher anerkannt, daß, wer aus Not geringwertige Sachen stiehlt, nicht dem gemeinen Diebe gleich zu achtel: und zu bestrafen ist. Aber auch bei jeder anderen Straftat sind unverschuldete Not und Armut strafmildernd zu berücksichtigen. Konnte sich der Arme, ohne Gesundheit ober Leben zu gefährden, gar nicht anders helfen, als daß. er nach fremdem Gut griff, so erklärt das Gesetz dies für einen Notstand, der jedes Verschulden beseitigt und jede, auch die geringste, Strafe ausschließt.
Wer oon den: Armen spricht, muß auch dessen gedenken, zu dem der Arme vielfach wird — des Bettlers. Manchen erscheint es als grausam, daß das Gesetz das Betteln bestraft. Sie denken dabei an den notleidenden, hungernden Wandersmann. Ter größte Teil der bestraften Bettler gehört jedoch zur Schar.der Arbeitsscheuen. Straflosigkeit des Bettelns würde bereit Zahl ins Ungemessene steigern itnb wie in vergangenen Zeiten bie Schwärme der Bettler zur Landplage machen; denn für manchen ist die Strafe, die auf das Betteln gesetzt ist, das letzte, wirksame War- nungszeichen vor dem Betteln. Wo aber bittere Not den Armen zum Bettler werden läßt, da schützt ihn auch der Notstandsparagraph vor Strafe. s
Tas Recht wäre allzu unvollkommen, das nur die Folgen dieser ans Not Begangenen Straftaten milderte, nicht aber bemüht wäre, die Ursache der Straftaten zu beseitigen. Dieser Aufgabe — neben anderen — will unsere soziale (volksgesellschaftliche) Gesetzgebung dienen. Sie will den unvermögenden Arbeiter vor Armut bewahren, wenn er alt oder krank geworden ist. lieber den Kreis der Arbeiter hinaus sichert das Gesetz über den Unterstützungswohnsitz jedem Armen unter der Vorbedingung einjährigen ununterbrochenen Wohnsitzes an einem Ort Unterstützung aus den Mitteln der Allgemeinheit zu. In gleicher Richtung bewegen sich noch zahlreiche andere Vorschriften unseres Rechts. Nicht zum letzteren gehört hierher der gesetzliche Unterhaltsanspruch der unehelichen Kinder gegen ihre -Erzeuger, der eine große Zahl von ihnen vor Armut, Schande ober Verbrechen 'bewahrt.
Diese Beispiele mögen genügen, um zu zeigen, daß unser Gesetz den Armen gerecht zu werden und ihr hartes Los zu mildern bemüht ist. Diesem Ziel immer noch näher zu kommen, muß Pflicht eines höher entwickelten Rechts bleiben. Noch harren große Aufgaben, wie z. V. bie Arbcitslosenversicheruug, her gesetzgeberischen Lösung. Mag das „Recht der Armen" aber noch so sehr ausgebaut und vervollkommnet werden, es kann den Einzelnen nicht der Menschenpflicht entbinden, fein Teil zur Linderung des Elends der Armut beizittragen.
(Em Spätherbsttag im Grünewald.
Ein Dankblatt einem Vielverleumdeten.
Ein grauer Novembertag, Nebel, Sprühregen. Und in Berlin — wo Regentage noch grauer sind als anderswo.
Es ist mittags nach Tisch. Behaglich habe ich mich in meinem Zimmer hinter meinen Büchern verschanzt, in dem Bewußtsein, einen rechten Arbeitsnachmittag vor mir zu haben. — Da klingelt das Telephon: — „Kommen Sie mit nach dem Grünewald?" „Heute???!"
„Kennen Sie den Grünewald bei Regen?"
„Nein!"
„Also dann 2.50 Zoo, auf Wiedersehen!"
Schluß! — Da stehe ich. Zeit zum Ueberlegen hatte ich nicht, also konnte ich auch nicht nein sagen. Kopfschüttelnd setze ich mich wieder an meinen Schreibtisch, aber ein Blick auf die Uhr zeigt mir, daß keine Zeit zu verlieren ist, denn ich habe ja nicht nein gesagt! lieber mich selbst erstaunt klappe ich die Bücher zu, die mich ganz verwundert anzusehen scheinen, und mache mich fertig. Dann in die nächste Elektrische. —
Bahnhof Zoo: 2.50. Um 3 Uhr fährt der Zug.
„Nun sagen Sie nur, wie kommen Sie auf diese Idee?"
„Sie können ja wieder umkehren; ich fahre!"
Da sitze ich auch schon itn Zug. Er fährt ab. Ich bin also nicht umgekehrt! — Ob man rechts ober links zum Fenster hinaus sieht, alles grau, grau; riefelnbcr Regen. Und ba hinein soll man? —
Station Grünewald.
Nun also hinaus in Lias feuchte Element der Luft. Eine leise Sehnsucht kommt über mich nach meinem behaglichen Zimmer, nach Wärme, Licht, meinen Büchern. Schon sind wir aber ans dem Bahnhof "hinaus und es heißt nun mutig vorwärts. Ein paar Leute fiitb noch mit uns ausgestiegen, sie haben es aber ziemlich eilig, ins Trockene zu kommen. Einige Wenige nur gehen vor uns her den Weg an dem Hundekehlensee entlang.
Als ich im Sommer znm letztenmal hier war, ba brannte die Julisonne unerbittlich; überall zwischen den Stämmen lagen Menschen und Butterbrotpapiere, im und am Wasser tollten


