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"auktionieren
I iE. crn^/r. im Hausgesetz bestimmte
gezah t, so ist dies freier Wille und Gnadenakt des betreffenbeit Familienoberhauptes.
gibt Prinzen und Prinzessinnen, die sehr reich sind Sie Zaben vou ihren Eltern erspartes Geld und durch sorgfältige I Wirtschaft erworbene Güter geerbt; sie haben Frauen geheiratet, die eine große Mitgift in die Ehe brachten, und haben selbst noch I das Familienvermögen gemehrt. Es gibt aber auch Prinzen I Prinzessinnen, die gänzlich vermügeuslos, die lediglich auf ihre Apanage angewiesen sind; von den Geldverhültnissen, die I rlnns. trt rinem solchen prinzlichen Haushalte herrscheii, macht sich der Fernstehende gar keinen Begriff. Die Apanage-Gelder I bekommt mcht etwa der Prinz oder die Prinzessin in die Hand, I EE-11 z?? Hofmarschallamt. Tiefes zieht vor allem die Gelder I m r -cr Haushaltung, Hofstaat, Repräsentation, Kleidung,
Neubeschaffungen notwendig sind. Ter Rest steht zur Verfügung | jbetreffenden PriMen oder der Prinzessin und ist manchmal I - ?erlng, daß em Prinz, der nicht über Vermögen verfügt^ I tmftanbe lsh zehn Mark auszugeben, wenn er dies gern mochte, ^n solch einem prinzlichen Haushalte ist man ganz und gar von dem guten Willen und der Gnade des Familien-
I abhängig. Man kann keine Reise machen, wenn
nicht das Familienoberhaupt die Gelder zur Verfügung stellt.
| .an lebt m Verhältnissen, die nach außen glänzend und nach I mnen geradezu ärmlich sind.
I r > .^Michtet nun das Mitglied eines regierenden Hauses auf seine Staudesvoiwechte und behält es seine Apanage, so kommr I wfort in ganz andere Verhältnisse und wird gewissermaßen
I rin freier Mensch. Kein .Hofmarschallamt legt dann Beschlag
°uf den weitaus größten Teil der Apanage für Haushalt, Hof- staat, Repräsentation, sondern der frei gewordene Prinz kann I nach Belieben sein Geld ausgeben.
I „ Selbft über beit Verkehr in einem Prinzenhause, über den I k e!IN Prinz oder eine Prinzessin sich leisten, wacht
das Familienoberhaupt und wird nicht verfehlen, zu warnen
I aber direkt zu verbieten, wenn es solches für notwendig hält, allen Etikettefragen, die beim Hofe eine außerordentliche | Rolle spielen, haben sich natürlich besonders die Prinzen und ■ Prinzessinnen den bestehenden Verfügungen zu unterwerfen, und der jetzige österreichische Thronfolger zum Beispiel geht deshalb M't zu Hofe, weil seine Gemahlin, die nicht entern regierenden Fürstenhause entstammt, durch die Etikette hinter ihm zurück- gestellt wird.
-v Daß aber der mutmaßliche österreichische Thronfolger den Festlichkeiten bei Hose fern bleibt, hängt auch wieder nicht von seinem eigenen Belieben und Beschließen ab. Tie Prinzen und Prinzessinnen erhalten, wie alle Mitglieder der Hofhaltung, zu bett Festlichkeiten Einladungen und müssen ihnen entsprechen. Sie haben sich nicht nur zu entschuldigen, wenn sie dem Feste fernbleiben, sondern auch um Erlaubnis zu bitten, das Fest nicht befliegen „511 brauchen.
Natürlich ist das Familienoberhaupt entscheidend in allen Fragen der Eheschließung. Tie meisten Konflikte zwischen dem Oberhaupte einer regierenden Familie und den Mitgliedern entstehen durch Heiraten, die nicht standesgemäß sind oder die überhaupt gegen den Willen des Familienoberhauptes eijolgen. Es denken nicht viele Fürsten so modern, wie Kaiser Wilhelm II., ber erklärt hat: „Meine Tochter soll, wenn sie heiratet, nach ihrein Herzen wählen; sie soll nicht das Opfer ber Politik werden."
. besonders streng find die Bestimmungen ber Eheschließung in Rußland, und in den letzten Jahrzehnten hat es kaum eine Zeitperiode gegeben, in ber nicht wenigstens ein Großfürst ober eine Großfürstin vom russischen Hose verbannt waren, weil sie gegen den Willen bes Familienoberhauptes eine Ehe eingegangen waren, bie oft nicht einmal unstandesgemäß war
Noch wichtiger ist natürlich der Einfluß des Familienober- hauptes, wenn es sich nm eine Ehescheidung handelt. Eine solche wird fast nie bewilligt, schon um den öffentlichen Eklat zu vermeiden Handelt es sich um gar zu schlimiue Dinge, zum Beispiel um offenkundige Untreue eines ber Ehegatten, daun erfolgt auf Befehl des Familienoberhauptes viel eher eine Trennung und rate Verbannung oder Zwangsaufenthalt des schuldigen Ehegatten an einem entlegenen Ort, als eine offizielle Scheidung.
Tie Verbannung gehört zu beit Strafen, die das Familienoberhaupt verhängen kann und die ebenfalls durch das Haus- gesetz bestimmt sind, in ber Ausführung itnb ber Art nnb Weise, tote sie verhängt werden, ganz und gar von dem Belieben des! jeweiligen Familienoberhauptes abhäugeu. Hat ein Prinz ober eine Prinzessin sich irgendetwas zuschulden kommen lassen, sei es auch nur eine kompromittierende, öffentlich getane Aeußerung, so erhält das Mitglied den Befehl, sich beim Familienoberhaupte einzufinden. Tie Aufwartung, die der zitierte Schuldige dann macht, bat in höchster Gala zu erfolgen. Tie Vorhaltungen und die vielleicht sehr scharfen Vorwürfe des Familieiwberhauptes sind schweigend entgegenzunehmeu, und wenn nicht eine Beantwortung direkt gefordert wird, hat sich der Wgekanzelte auf einen Wink des Familienoberhauptes schweigend zu entfernen. Eine Verschärfung ist die Erteilung eines solchen Verweises in Gegenwart des Oberst-Kämmerers. Die nächsthöhere Bestrafung ist Stubenarrest, der viel häufiger über Prinzen und Prinzessinnen verhängt wird als man glaubt. Es folgt dann Verweisung
bhMrucklich die Bestimmungen dieser Hausgesetze, durch welche die Autorität des regierenden Fürsten über sämtliche Mitglieder der Herrscherfamilie festgestellt wird.
.,Dwse Autorität des Familienoberhauptes erstreckt sich zum Beispiel aus die Bestimmung des Aufenthaltsortes für das be- tressende Familienmitglied. Bei jeder Reise, die ein Prinz ober «tne Prinzessin unternehmen wollen, haben sie bie Genehmigung des Familienoberhauptes einzuholen, und ein genau festgesetztes xeogramm dieser Reise ist vorher zur Genehmigung vorzulegen. Selbst wegen des Landaufenthaltes, der im Sommer genommen werden soll, muß die Erlaubnis oder die Bewilligung des Familienoberhauptes nachgesucht werden, auch wenn der betreffende Prmz nicht in militärischem Verhältnis steht. Wenn der deutsche Kronprinz, ber jetzt seine Garnison in Langfuhr bei Danzig hat, nach Berlin kommen will, so bedarf er dazu nicht nur des Urlaubs von seinem Brigade-Kommandeur, sondern auch der Genehmigung seines Vaters, des Familienoberhauptes.
Will ein Prinz oder eine Prinzessin ungeniert eine Inkognito- Reife unternehmen, so muß auch diese vom Familienoberhaupte genehmigt sein. Selbst her Inkognito-Name, den die Reisenden unterwegs führen, darf nicht ohne Bewilligung vorher angenommen werden.
Tie Repräsentation, die eine prinzliche Familie sich leisten will, ist nicht von ihrem eigenen Belieben abhängig. Ein Befehl des Familieiwberhauptes kann eine Einschränkung dieser Repräsentation, kann auch eine Vermehrung „anordnen. Wird ein prinz- licher Haushalt zu bürgerlich einfach nnb sparsam geführt, so kommt vielleicht eine Verordnung, wonach einige größere Gesellschaften und repräsentative Feste zu geben sind, und dieser Verordnung ist natürlich unweigerlich Folge zu leisten. Stehen die betreffenden prinzlichen Familien gut mit dem Familienoberhaupte, so wird es vielleicht die Kosten der Repräsentation übernehmen, ebenso wie dies geschieht, wenn ein Prinz oder eine Prinzessin un Auftrage des Familienoberhauptes irgendwo repräsentiert und die Vertretung übernimmt.
Mit Erwähnung dieser Repräsentationskosten aber kommen Wir auf die schlimmste Art ber Abhängigkeit der Prinzen und Prinzessinnen von ihrem Familienoberhaupte, nämlich ans die pekuniäre. Durch das HauSgesetz ist jedem Prinzen und jeder Prinzessin eine jährliche Rente, bie sogenannte „Apanage", zu- gesprochen. In manchen Staaten sind diese vermögensrechtlichen .Angelegenheiten der Mitglieder der Herrscherfamilien auch durch das Staatsgrundgesetz ober durch besondere Apanage-Gesetze geregelt. In Europa und besonders in Deutschland gibt es zwei Systeme betreffs der Apanage. Tas eine ist das Erb-System, das andere das sogenannte Heimfall-Systent. In Bayern zum Beispiel, in Württemberg, Sachsen und in einigen anderen kleinen deutschen Staaten haftet, die Apanage an der Familie. Stirbt ein apanagierter Prinz, so erben seine Nachkommen die Apanage, Und zwar nach den Bestimmungen des Testamentes. In anderen Staaten, z. 48. in Preußen, ist die Apanage dem betreffenden Prinzen pder der Prinzessin nur für die Lebenszeit zngestanden. Nach dem Tode des betreffenbeit Familienmitgliedes fällt die Apanage wieder an das Familienoberhaupt zurück. Geleistet wird diese Apanage aus dem Kronfideikommiß, und die gesamten vermögensrechtlichen und persönlichen Angelegenheiten ber Mit- j «lieber eines Herrscherhauses bearbeitet eine besondere Behörde, j In Preußen ist dies der Oberst-Kämmerer mit seinen Beamten. 1 (Tas Hausministerium beschäftigt sich nur mit der Verwaltung der Krongüter, der Lehngüter und ähnlichen Angelegenheiten.) Tie Hausgesetze bestimmen eine einheitliche Summe als Apanage i für jeben Prinzen und für jede Prinzessin. Tiefe Apanage erhöht sich nach den Hausgefetzen mit der zunehmenden Zahl der in der prinzlichen Familie geborenen Kinder. Wird aus besonderen Rücksichten und weil das die Umstände gebieterisch er- I
In Unserer heutigen Zeit, in ber die Sicherheit ber Person Uitb des Eigentums, durch die Gesetze garantiert wird, ist wohl kein Staatsbürger so unfrei wie der Prinz eines regierenden Hauses. Tie Verhältnisse und Fälle, in denen er einen eigenen Willen hat, sind leicht an den Fingern herzuzählen. Schon von,den Kiudesjahreii an steht ein solches Mitglied einer Herrscher- faimlie uiiter einem gewissen Zwang. Schon dem kleinen Prinzen "der der Priiizesiin wird gesagt, daß sie beim Auftreten in der Oesfratlichkeit auf das Publikum nnb auf die Kritik Rücksicht zu nehmen haben. Prinzen und Prinzessinnen werden in strengstem Gehorsam gegen ihre Eltern erzogen, und von dem Augenblick der Großjährigkeit an, die ja bei den Prinzen schon mit dem 18 „ebensiahre beginnt, unterstehen sie der Aufsicht und den Befehlen,des, Familienoberhauptes, das in jedem Falle der regie-. rende ynirft ist.' Kommt ein solcher jung, vielleicht mit 19 ober 20 Jahren, auf ben Thron, so hängen gleichwohl von ihm auch die ältesten Mitglieder ber Herrfchersamilie, und seien sie 70 ober 80 Jahre alt, vollständig ab, haben sich nicht nur seinen Anordnungen, sondern auch seinen Ansichten zu fügen und ihm un- weigerlich Gehorsam zu leisten. Die eigene Mutter untersteht ja als Witwe, nachdem der Sohu zur Regierung gelangt ist, in Familien-Angelegenheiten ebenfalls seiner Jurisdiktion. So bestimmen es die Hausgesetze, deren Ursprung Jahrhunderte weit zuruckgeht, und besondere Paragraphen in ben Verfassungen (zum T^piel nn Artikel 53 ber preußischen Bersassungsurkiinbe) und in, ben Einleitungen zu ben Gesetzbüchern (Artikel 57 unb 58 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch) fc '' ‘ ausdrücklich die Bestimmungen dieser Hausgesetze, d


