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Aalten und bleiben toott, hab auch an der catholischen religiös ganz und gar keinen mangel, wie dann sich seine Hausfrauen albereit ingestelt, so tunte er bei uns getzölz halben sein Hand­werk nicht breiten, wie er dann albereit dasselbig bei den land- grasfischen kaufen mus. SSermeint, Wau ihm nun dasselbig unter ander Herrschaft abgewogen werd, wüste er nicht wo ans oder wo Kn. 1

Timodius Kleinschmidt, welcher ein bUrger und gemeiner stabt weinwirt ist, aber doch tefr gleich andern bürgern ihn e. f. g. holdung und pflichtgelobnus steht. Dieweil aber der edel und Wohlgeborner her Heinrich Hermann freiher zum Wilmersdorfs') einen Hofs mit edlicheM gesell unter e. f. g. gebot verbott zue Herbstein leigen haben, von deut ^inkominwns Timodius! Klein­schmidt Von deut frühern zne einent diener, seine zins ßüe H'vL- stein inzusameln, angenommen, gibt Timodius Kleinschmidt zur antwort, das er hietevv-r von unserni pfarher sowoll als! andere sich inzuestellen, vorgenommen worden sei. Darauf er seinem fl. Hern von Wilmersdorfs ersucht, habe er der freiher int den Hescheld geben, wann er ferners und weiders zur catholischen religion vermant werd, soll er sich ganz und gar in nichts inlassen, ohne sein des freiherns vvrwißen. Dessen to|oll er sich gehalten.

Anlanget nun edlich, so sich bies dahero Hinderhalten, sagen, das sie sich in der österliche zeit nach lautende e. f. g. ver­lesene Mandats gehorsamlich instellen wollen. Ich kann auch e. f. g. underthenigs nicht verhalten, das ein Weib oder drei, welche sich von anfang widerspeunisch gehalten und auch noch, ich aber dieselbige nicht porsenommen. Was aber euwer fürstlichen gnaden in allem ferners befehlente, will ich unbertheniger gehorsamlich verrichten. Euwere fürstliche gnaden zne langwurtige sonderliche leibs gesuntheit wünschende. Datum Herbstein den 22. Martti 1604.

E. f. g. undertheuiger gehorsamer Diener Conradus Leinberger schultheissen zu Herbsteiuu."

Tas zweite Aktenstück ist ein Einspruch des Heinrich Hermann Areiherrn zu Burgmilchling gegen die getoamutige Rekatholi- fierung Herbsteins durch den Fürstabt mit Berufung auf den Augsburger Religionsfrieden Und den noch ant Reichskammer­gericht schwebenden Prozeß wegen der beiderseitigen Rechte zu Herbstein. Zum besseren Verständnis dieses Einspruchs sei fol­gendes vorausgeschickt. Im Jahre 1558 war Kaspar Schutzpar, genannt von Milchling, Hauptmann zu Gießen, von seinem Bruder, dem Abte Wolfgang Schutzpar von Milchling, wie es scheint aus besonderer brüderlicher Gunst, mit ter dem Stifte Fulda eigentümlichen Stadt Herbstein Mit samt dem dortigen Cent- und Landgericht, allem Ein- und Zugehörnngen und Gerechtig­keiten belehnt worden, nachdem er schon Vorher zwei Drittel dieser Gerechtsame von den Fischbornschen Erben, wellte sie von Fulda zum Pfände hatten, käuflich erworben hatte. Damit war Kaspar Schutzpar von Milchling Gebieter von Herbstein gewor­den und im tatsächlichen Besitz aller fuldischen Hoheitsrechte und Besitzungen in Herbstein. Sogar bezüglich des Kirchsatzes (Be­setzungsrecht ter Pfarrstelle) scheint der Fürstabt in weitgehendster brüderlicher Liebe keinerlei Vorbehalt gemacht zu haben. Denn schon in bcmf eiten Jahre 1558 zog, wie wir sahen, offenbar unter dem Protektorate Kaspar von Milchlings Valentin Eckhardt in Herbstein als erster evangelischer Pfarrer auf. Wegen dieses Rechtszustanbes, der den nachfolgenden Webten ein Aergernis war, waren nun auch Fürstabt Balthasar und die interimistische kaiserliche Administration des Stifts zunächst nicht in der Lage, an dem evangelischen Charakter bet Stadt und Pfarrei Herbstein etwas zu ändern. Man begnügte sich deshalb zunächst damit, alle noch viorhandenen übrigen ritterschaftlichen Guter und Ge­rechtsame zu Herbstein von den Herrn von Merlau, Rabenau und Münch von Buseck usw. aufzukaufen und auf Grund dieser Neu­erwerbungen einen gewissen Konrad Leinberger als fuldischen , Diener und Laubschultheißen" zu Herbstein auzustellen. Im Jahre 1588 starb Kaspar Schutzpar von Milchling kinderlos. Sein Bruder Heinrich Hermann Schutzpar, Freiherr zu Burg- milchliug und Wilmersdorf, und Jorg Schutzpar, genannt Milch­ling, AMpttnann zu Fürsteneck, betrachteten sich als rechtmäßige Erben Kaspars und beantragten Neubelehnung mit Herbstein. Wer die .Regentschaft des Stifts erklärte das von Kaspar inne gehabte Lehen für einNeulehen", das nicht weitererbe und nach dem Tode des Inhabers wieber an das Stift als LehenA- Herrn zurück zu fallen habe. Wie sie schon früher ihre Zu­stimmung versagt hatte, als Kaspar sein Lehen an die Riedesel 'verkaufen und bann an seine Brüder echteren wollte, obgleich Kaiser Rudolf VI. sich für Cession an Heinrich Hermann von Burgmilchliug ausgesprochen hatte, so weigerte sie sich auch jetzt, die Ansprüche der Brüder Milchling anzuerkennen und sie mit Herbstein zu belehnen. Noch ehe der Tote recht kalt mar,* * 6) schickte die Regentschaft des Stifts einen ©etretär nach Herbstein, liefe erklären, daß das Lehen, das Kaspar inne gehabt, wieder an das Stift Fulda gesetzmäßig zurückgefallen sei, und nötigte die Bürgerschaft und den Magistrat, dem kaiferticheu Administrator des Stifts Erzherzog Maximilian eidlich zu huldigen. Auch dem

°) Gemeint ist Heinrich Hermann, Freiherr zu Burgmilchling,

Eer in Herbstein sehr begütert war und viele Linsleute hatte.

61 Ausspruch Heinrich Hermanns.

seitherigen BUVgmilchlingschen Schultheiß AsmuS Gutwein Wurde bedeutet, daß er als nunmehriger einfacher Bürger dem Stifte den Huldigungseid zn leisten und in seinen ferneren Funktionen als Milchlingscher Schultheiß sich bloß noch auf die von den .Fischbornschen Erben erkauften Milchlingschen Güter und damit zusammenhängenden Rechte zu beschränken habe. Die fo ans Herb­stein verdrängten Brüder dachten einen Augenblick dran, Reiter zu werben und sich mit Gewalt in den Besitz Herbsteins zu setzen; aber da der fürstliche Anrtmann zu Herbstein auf der Hut war, entschlossen sie sich, lieber den ordentlichen Rechtsweg zu betreten und ihre Ansprüche auf Herbstein durch einen Prozeß vvr dem Reichskammergericht zu verfechten. Dieser Prozeß schwebte noch/ als Balthasar Herbstein rekatholisierte, und er wurde erst 1613 beigelegt dadurch, daß die Milchling alle ihre Güter und Rechte in Herbstein an das Stift Fulda für 6300 Gülten verkauften. Auf diesen noch schwebenden Rechtsstreitwegen ter ganzen Stadt Herbstein" und seine dort beanspruchten Rechte und Frem heften bezieht sich nun Heinrich Hermann Von Burgmilchling in seinem vorerwähnten Einspruch gegen die Unterdrückung ter Evangelischen in Herbstein und in seiner Berufung auf den Augsburger Religionsfrieden von 1555. Bekanntlich gewährte dieser Friede nur Reichs st Luden, nicht aber den einzelnen Untertanen Religionsfreiheit. Den Untertanen wurde bloß kon- zediert, daß alle, welche der Religion ihres Herrn und Gebieters sich nicht anbequemen wollten, das Recht der Auswanderung haben sollten.

Wenn nun trotzdem Milchling behauptet, daß kein eignet Untertan von seinem Herrn in dem heiligen römischen Reich zu einer oder der andern Religion gezwungen werden, dürfe, so kann er dabei nur die schon erwähnte Nebendeklaration Kömg Ferdinands zum Augsburger Religionsfrieden int Auge gehabt haben, auf die die EvangelifcheU in der Abtei Fulda sich immer wieder gegenüber dem Abte beriefen, die aber immer wieder von der Gegenseite als gar nicht vorhanden bezw. zu Recht bestehend hingestellt wurde.

Nach dieser historischen Einleitung lassen wir nun den Worte laut unseres zweiten AMnstückes folgen.

>,Hochwürdiger Fürst. Euer Fürstlichen Gnaden jeinbt mein vuderthenig willig dienst jederzeit zuvor. Gnediger Herr! Ich werde von meinem Schnldheyßen zu Herberstein so berichtet, welcher gestallt Euer Fürstlichen gnaden nicht allein den daselbst viel lange iar gemeßenen Ev angelisch en Pfarrer abgeschafst, sonder auch gern eiben schuldtheißen, vnd an­dere Jnuwohner eben dergleichen aus schaffens B t». tröhen Laßen, da dießelbige von der Augspurgischen Con- fession, deren Sie jederzeit beypftichftg gemeßen, nicht abweichen vno zu der Römischen Catholischen Religion sich solten begeben wöllen.

Nun wißen aber Ewer Fürstliche gnatett sich gnädig zu entsinnen, das beeterley Religion in dem heyligen Manschen Reich freygelaßen vnd billig niemandt zu einer oder ter an­dern gezwungen, viel weniger inn seinem gewißen bestrickt werden soll. So ist auch Ewer Fürstlichen gnaden unverborgen, was des­halb in des heiligen Reichs constitutionibus, insonderheit dem hochverpenten Religionfrieden versehen, und darumb daun nicht zu hoffen, das Ewer Fürstlichen gnaden angeregten Reichs eonsti- tutiouibus zuwider icmandts zu beschweren, vnd wider sein wißen vnd Religion zu tringen beharrlich gemeint sein werden. Bevor ab dergleichen Personen, so derselben mit aller Subiection nicht vnderworffen, und deren wegen, wie dann dießes gantzen Stet­leins Herberstein Halter, Ich zuvorhin am Keyserlichen Kammer­gericht mit deroselben' in vnteörter Rechtfertigung stehe vnd vmb so viel desto mehr dergleichen atteutata vnderlaßen werden solten. Daun so vermög angezognen Religionsfridens auch die Jenigen vnderthonen so mit aller Subiection zugethan, wider ihre ge­wißen nicht beschwert, noch zu einer andern Religion von ihren herrschafften gezwungen werden sollen, wie viel wenig kahu solches gegen den Jenigen geschehen, die einem andern Herrn mit Botte meßigkeit, dienerschafft vnd in andere weg zugethan. Gelangt demnach au Ewer Fürstliche Gnaden mein vuderthenig fleißiges bitten, solches alles inn gebürliche ermegung zu nemen vnd der armen Leut mit dergleichen hochbeschwerlichen nemerungen gnädig zu verschonen, damit in Verbleibung testen ich nicht vrsach haben möchte, mich der Burgerschafst vnd meines bienerS. anzunehmen, vnd vfs gebürliche mittel zu gebenden, dadurch dieselbigen bey ihrer alten Religion erhalten vnd in gewißen? fachen unbeschwert verbleiben möchten. So ich ater viel lieber entubriget sein vnd Ewer Fürstlichen gnaden vnd dero stifst angeneme behagliche dienst barfür erzeigen wolle, wie ich auch jederzeit darzu erbietig vnd Ewer Fürstlichen Gnaden mich damit zu gnabeit willen an- benehlen thue. Datum Burkmilchliug den 6. April anno 1604a

Ewer Fürst!. Gnaden

Underthenig williger

Heinnrich Herman Freyherr zu Burgmilchling."

Adresse auf der Rückseite:

Dem Hochwürdigen Surften vnd Herrn Herrn Baltasarn Abbaten des Stiffts Fulda und Römischer Kaißern Ertz Cantzler durch Germaniaur vnd Galliam, Primat, meinem* gnebigefn Herrn.

Aus: Staatsarchiv Marburg, .Abteilung Fulda, Südsaal, Gefach 642.