Ausgabe 
24.8.1911
 
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Erjofe!« auch bereit Organe, die 7,Postdeputierten", außer Wirk­samkeit.

Tie bisherigenGroßh. Hessischen Postämter" erhielterr die BezeichnungKgl, Preußische Postämter"; sie führten neben dem hessischen Wappen das preußische und tourdeu nach preußischem Vorbild in Postämter I. und II. Kl. und Postexpeditionen I. Mnb II. Kl. eingeteilt. Tie seit dein Jahre 1860 bestehenden Postablagen wurden, da entsprechende Einrichtungen in Preußen Nicht bestanden, enticeber aufgehoben oder in Postexpeditionen! II. Kl. umgetvandelt. Die Großh. Hessischen Postbeamten erhielten preußische Uniform und würden, tvie dies noch heute mit sämt- lichen BMiuten nnb Unterbeamten, ausschließlich der bei der Ob er-P ostbir ektion beschäftigten, vom ÄaiTev zrr eritennienbeit^ höheren Beamten geschieht, voM Könige von Preußen ernannt. Mr die Folge sollte nach Artikel 4 des Vertrags vom 19. Juli 1867 bei der Wahl der zur Wahrnehmung des Dienstes bei den Postanstalten im Großherzogtum erforderlichen Beamten vorzugs­weise auf Landesängehörige Mcksicht genommen werden, insoweit solches mit dem Interesse des Postdienstes vereinbar erscheint. Auch wurde bestimmt, daß bei Besetzung der Borsteherstellen der Postämter etwaige Wünsche der Großh. Regierung tunlichste Be- pucksichiiguug sinden und ihr vom Freiwerden solcher Stellen Nachricht gegeben werde. Die vorhandene!: Großh. Hessischen Postbeamten wurden entsprechend ihrer seitherige!: Dienststellung iunb den erworbenen Rechten in die bei der preußischen Post be­stehenden Beamtengruppen eingeordnet. Die Taxisschen Post- tzehilseu traten in die Klasse der preußischen Postexpeditions­gehilfen, die Praktikanten, die die Taxissche Dienstprüsung noch Nicht abgelegt hallen, in die Klasse der preußischen Posteleven, die geprüften dagegen in die der preußischen Postassistenten; die Taxisschen Assistenten und Sekretäre in die Klasse der vreußischon Sekretäre und die Vorsteher der Postexpeditionen I. und II. Kl. in die Gruppe der Postexpedienten und Postexpebiteure.

Bezüglich der Gebühren bestimmte das General-Postamt in Berlin untern: 20. Juni 1867, daß für die Brief- und Fahrpost- seichungen zwischen den seitherigen Thürn und Taxisschen Poft- dnstalicn untereinander die bisherigen Thürn und Taxis chen Gebührensätze auch für die Folge, für die Sendungen zwi cheix den "seitherigen Thürn Md Taxisschen Postanstalten und den änderen (nicht preußischen) Postgebietei: des deutschen Postpereins die Postvereinssätze Und für den Verkehr zwischei: den Kgl. Preu­ßische!: Postanstalten und denen des seitherigen Taxisschen Post- bezirkes die preußischen Gebührensätze in Anwendung kommest sollten.

Gleichzeitig mit diesen Gebühren wurde bei den Postanstalten des ehemalig Taxisschen Postgebiets, also auch in Hessen, der in Preußen bereits seit Anfang der fünfziger Jahre bestehende Post- «nweisuügsdie::st eingeführt. Ferner kam die beim Publikum unbeliebte Scheingebühr von 2 Kr. für Eiulieferüngsscheine in Wegfall, ebenso das bei den Postablagen bisher noch erhobenes Ortsbriefbestellgeld. Ferner wurde an: 1. Juli 1867 das den Taxisscheu Postbeamten, ihren Angehörigen Md selbst den Post- halteru nachgelassene Portofreitum (Ober-Postamts-Zirkulare vom 24. März 1812) aufgehoben. Man nimmt an, daß durch! den, übrig en§ an höchster Stelle bekannten, Mißbrauch dieser Ver- günsttgung der Taxisscheu Verwaltung an Porto etwa 10 000 bis 15 000 sl. jährlich entgangen waren.

VII, D i e Norddeutsche nd espo st 1868 bis 1871.

Die Gründung des Norddeutschen Bundes brachte mit der politischen Einigung zwischei: den Bundesgliederu auch die Einheit des Postwesens für das Bundesgebiet. Gemäß Artikel 48 der Bündesverfasfung trat vom 1. Januar 1868 ab auch in ganz Hessen, das bezüglich des Postwesens nach Punkt 6 der Äus- führungsbestiinnruirgen zum Friedensvertrage vom 3. September 1866 vollständig zum Norddeutschen Bunde gehörte, an die Stelle der preußischen Verwaltung diejenige be£ Norddeutschen Bundes.

Durch Allerhöchsten Präsibial-Erlaß von: 1. Januar 1868 Würde die Leitung des gesamten Postweseus dem Bundeskanzler Und die Verwaltung dem General-Postamt des Norddeutscher: Bun- des übertragen. Die Ober-Postdirektionen und Postanstalten er- hielteu die Eigenschaft von Bundesbehördei: und wurden bern- entsprecheub bezeichnet.

Zur Befestigung der neugeschasfenen einheitlichen Einrichtung Md Verwaltung traten am 1. Januar 1868 das Gesetz über das Postwesen des Norddeutschen Bundes vom 2. November 1867, das sich eng an das preußische Postgesetz vom 5. Juni 1852 alt» lehnte, das Posttaxgefetz vom 4. November 1867 und eine neue Postordnung vorn 11. Dezember 1867 in Kraft. Die Portofrei­heiten im Gebiete des Norddeutschen Bundes wurden dürch das Gesetz vom 5. Juni 1869, das noch heute gilt, geregelt.

VIII. D i e Reichsp 0 st.

Durch bei: Ausbruch des Deutsch-Französischen Krieges wurde die neu organisierte Norddeutsche Bundes-Post vor schwierige Ausgaben gestellt. Zunächst galt es innerhalb 14 Tagen die erforderlichen Feldpostanstalten auszurüsten.

Von dem Perfonale des Ober-Postdirektioiisbezirkes Darm­stadt würden 68 Mann zur Armee, 14 Mann zur Feldpost und 52 Mann zum Relaisdienst eingezogen. Die von der Obcr- Postdirektioi: Darmstadt auszurüstende Feldpostexpedition für die Großh. Hess. (25.) Division mit 5 Beamten, 4 Feldpost?chasfuern.

ft Feldpostillionen, 2 Fahrzeugen und 11 Tienstpserden war bereit! 5 Tage vor Ml auf der vierzehntägigen Frist marschbereit.

Während des Krieges erforderte die Aufrechterhaltung des heimatlichen Postbetriebes die Anstrengung aller Kräfte, zumal in Darmstadt und Mainz die zahlreiche!: Kriegsgefangenen eine be­deutende Steigerung des Postverkehrs herbeigeführt hatten und außer den an die Armee, die Feldpost und zum Relaisdieust ab­gegebenen Kräften noch weitere 5 Beamte und 1 Unter-beamtet; den neuen Ober-Postdirektionsbezirken Straßburg und Metz ju? geteilt werden mußten.

Die glänzenden Waffentaten der Verbündete.!: führten noch während des Krieges am 18. Januar 1871 zur Proklamation des Deutsche!: Reiches. Der Zusammenschluß der deutschen Staaten zu einen: Bundesstaate gab auch der Post einen größeren Wirkungs­kreis, neue Aufgaben und Ziele.

Durch das Gesetz vom 16. April 1871, betreffend die Ver­fassung des Deutschen Reiches, wurde entsprechend den Bestirn- mungen der Norddeutschen Bundesverfassung das $ofttoefci: der Gesetzgebung des Reichs unterstellt. Das Postgebiet erweiterte sich durch die Ausnahme des Reichslandes und Badens zürn Reichs-Postgebiete. Auch für Bähen: und Württemberg, die zwar ihr selbständiges Postwesen behielten, wurde durch Artikel 52 der Reichsverfassung die Gesetzgebung über die Vorrechte der Post, über die rechtlichen Verhältnisse der Post zum Publikum üsw. dem Reich übertragen. Sämtliche Reichs-Postbehörden führten fortan die BezeichnungKaiserlich". Die Unterscheidung der Post­ämter in solche I. und II. Klasse wurde aufgehoben; die Post- -expeditionei: I. Klasse erhielten die Bezeichnung Postverwaltungen und die bisherigen Postexpebitionen II. Klasse die Bezeichnung Postexpeditionen.

Dank der politischen Einigung und des nach dem Kriege ein» setzeichen wirtschaftlichen Aufschwunges nahm der Postverkehr, der ja stets ein getreues Spiegelbild des staatlichen und wirtschaft­lichen Lebens ist, immer gewaltigere Ausdehnung an. So mußte schon in: Jahre 1871 zur Bewältigung des starken Verkehrs auf den: Laude eine neue Klasse von Postanstalten die Post- agenturen eingerichtet werden.

Hessen erhielt zunächst 13 Postagenturen; im Jahre 1891 Waren bereits 171 und Ende September 1907 250 solcher Post­anstalten im Betrieb.

Tie Einrichtung dieser bot der Postverwaltung auch die Mög­lichkeit, die Bestellbezirke der Landbriefträger zu Dert'teinen: und die Bestellung und Einsammlung der Postsendungen des länd- licheu Verkehrs erheblich zu beschleunigen. Auch die Zahl der Landbriefträger wurde von Jahr zu Jahr bedeutend verstärkt; während im Jahre 1862 das gesamte Landbestellpersonal im Großherzogturne 158 Mann zählte, toerben gegenwärtig 500 Mann im Landbestelldienste beschäftigt. Unter diesen sind 73 Land- briefträger im Interesse größerer Sicherheit der Sendungen, schnel­lerer Beförderung und namentlich im Interesse eines ausgedehnten Paketbestelldienstes, sowie um dem Publikum eine wem: auch beschränkte und einfache Reisegelegenheit zu bieten, mit Fuhr­werk ausgerüstet.

Zur weiteren Verbesserung des Landbestelldienstes hatte die Ober-Postdirektion in Darmstadt im Jahre 1880 in einer Denk­schrift beim Reichs-Postamte die Einrichtung von Hilfs-Post- anstalten in den an Landpost!- und Eisenbahn-Kursen gelegenen kleineren Orten vorgeschlagen. Die Anregung fand die Billigung des Reichs-Postamts und es wurden, zunächst versuchsweise und bald darauf endgültig, in: ganzen Reichspostgebiete Hilfspost- ianftaltei: eingerichtet, die die BezeichnungPosthilfstellen" er­hielten und den Zweck hatten, als Stützpunkte und Ergäuzimgen des LaUbbestelldienstes zu dienen. Dementsprechend haben sie jneben dem Verkauf von Postwertzeichen die Einlieferung von Postfendungen zu erleichtern, indem sie diese Sendungen an den Landbriefträger oder an die den Ort berührende Post (Botenpost, Personen-Kariol- und Bahnpost usw.) übergeben; auch beteiligen sie sich an der Aushändigung angenommener Briefe, Zeitungen und gewöhnlicher Pakete. Ende 1881 waren in Hessen 80 Posthilf- stellen vorhanden, jetzt sind 581 in: Betrieb,

(Schluß folgt.)

Unser nächtliches Brot.

Daß nicht immer die parlamentarisch regierten Länder die vorgeschrittensten in Fragen der sozialen Fürsorge ober Volks- Hygiene sind, zeigt sich recht deutlich wieder in, England, mo bie Regierung, nicht ohne Widerstand zu finden, endlich barm: geht, für eins der wichtigsten und mit ber Volksgesundheit aufs engste ver­knüpfte Gewerbe menschenwiirbige Existenzbedingungen durch Gesetz festzulegeii. In saft asten zivilisierten Staaten hat das Backerei- geroerbe eine gefetzliche Regelung erfahren, m England aber noch nicht, nnb jetzt, da man bie Notwendigkeit hierfür emsteht, bringen die Zeitungen, um ber Regierung ihren Standpunkt vor dem Par- lameiit zu erleichtern, eine Uebersicht der gesetzlichen Bestimmungen, bie in anderen Ländern zum Schutz des täglichen Brotes und derer, die cs backen, bestehen. Interessant ist besonders die H-eststestung de? . Daily Chroniele", daß die Kolonien das Mutterland in dieser Beziehung längst überflügelt haben. Und das trifft natürlich dovvelt schmerzlich. In Neu-Süd w ales dürfen die Backer in der Woche nur 48 Stunden regulär arbeiten, alles, roa§ darüber